Urteil
IV R 14/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:U.171220.IVR14.20.0
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Leitsätze
NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Bestätigung der Rechtsprechung).
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2016 - 6 K 144/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Nach dem Wechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zum Betriebsvermögensvergleich sind die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, mit dem Teilwert anzusetzen und auf der Grundlage dieses Betrags für die Zeit deren betriebsgewöhnlicher Restnutzungsdauer abzuschreiben (Bestätigung der Rechtsprechung). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 16.06.2016 - 6 K 144/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. B. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Der Senat ist durch den Tod der Beigeladenen zu 7. und durch die Abwicklung der Beigeladenen zu 4. nicht an einer Entscheidung gehindert (dazu I.). Gegenstand des Verfahrens sind die im angegriffenen Gewinnfeststellungsbescheid 2012 festgestellten "laufende[n] Einkünfte … " (laufender Gesamthandsgewinn) der Klägerin und die "Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen" (dazu II.). Auch wenn das Urteil des FG aufzuheben ist (dazu III.), hat das FG in der Sache die für das Streitjahr auf die Handelsschiffe vorzunehmende AfA zutreffend ermittelt (dazu IV.). Der Senat verweist die Sache an das FG zurück, da sie nicht spruchreif ist (dazu V.). I. Das Revisionsverfahren ist nicht unterbrochen. 1. Mit dem Tod der Beigeladenen zu 7. war das Revisionsverfahren nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) zunächst unterbrochen. § 239 Abs. 1 ZPO greift nicht nur beim Tod ("Wegfall") eines Hauptbeteiligten ein, sondern auch dann, wenn ein notwendig Beigeladener entfällt (BFH-Urteil vom 20.11.2014 - IV R 1/11, BFHE 248, 28, BStBl II 2017, 34, Rz 11). Für die Erben der Beigeladenen zu 7. ist zwar M als Testamentsvollstrecker bestellt. Aufnahmebefugt bleiben aber die Erben. Denn der angefochtene Gewinnfeststellungsbescheid begründet (Steuer-)Ansprüche, die sich gegen den Nachlass richten (BFH-Urteil vom 15.02.1978 - I R 36/77, BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491, unter 2.b). Im Besteuerungsverfahren steht die Abwehr solcher Ansprüche nicht dem Testamentsvollstrecker, sondern den Erben zu (BFH-Urteil in BFHE 125, 112, BStBl II 1978, 491, unter 2.; BFH-Beschluss vom 27.01.2020 - VIII B 34/19 (VIII B 33/17), Rz 5). Auf dieser Grundlage haben die Erben der Beigeladenen zu 7., vertreten durch ihre Ergänzungspflegerin (vgl. § 1909 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten das gerichtliche Verfahren wirksam nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 239, § 250 ZPO aufgenommen. Die Unterbrechung endete mit der Zustellung dieses Aufnahmeschriftsatzes (vgl. MüKoZPO/Stackmann, § 250, Rz 12). 2. Eine Verfahrensunterbrechung nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 241 ZPO ist durch die Löschung der Beigeladenen zu 4. nicht eingetreten. Der BFH sieht zwar im Grundsatz eine Kapitalgesellschaft ‑‑wie die Beigeladene zu 4.‑‑ trotz Löschung im Handelsregister steuerrechtlich als fortbestehend und beteiligtenfähig an, wenn sie noch steuerrechtliche Pflichten zu erfüllen hat (vgl. BFH-Urteil vom 26.03.1980 - I R 111/79, BFHE 130, 477, BStBl II 1980, 587, unter 2.a, zur Beiladung einer gelöschten GmbH). Die Beigeladene zu 4. wurde aber ‑‑als notwendig Beigeladene auch Partei i.S. des § 241 ZPO (Dumke in Schwarz/Pahlke, AO/FGO, § 74 FGO Rz 30; so wohl auch Thürmer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 74 FGO Rz 140, 141, aber unklar)‑‑ mit ihrer Löschung prozessunfähig; hiermit endete das Amt der bisherigen Liquidatoren (MüKoAktG/Koch, 5. Aufl., § 273 Rz 16 f., m.w.N.). Gleichwohl ist das Revisionsverfahren wegen dieses Vorgangs nicht nach § 241 ZPO unterbrochen worden, weil die Beigeladene zu 4. im Zeitpunkt ihrer Löschung durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten war (vgl. § 246 Abs. 1 ZPO). Die Aussetzung des Verfahrens nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 246 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO hat der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 4. nicht beantragt. II. Gegenstand des Verfahrens sind die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 festgestellten "laufende[n] Einkünfte …" (laufender Gesamthandsgewinn) der Klägerin und die festgestellten "Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen". 1. Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Gewinnfeststellungsbescheid eine Vielzahl selbständiger und damit auch selbständig anfechtbarer Feststellungen enthalten, die eigenständig in Bestandskraft erwachsen können. Solche selbständigen Regelungen (Feststellungen) sind z.B. die Qualifikation der Einkünfte, das Bestehen einer Mitunternehmerschaft und wer an ihr beteiligt ist, die Höhe des laufenden Gesamthandsgewinns sowie dessen Verteilung auf die Mitunternehmer und die Höhe eines Sonderbetriebsgewinns bzw. einer Sondervergütung. Keine selbständige Feststellung ist hingegen der sich aus den einzelnen Feststellungen ergebende Gesamtgewinn, der lediglich eine Rechengröße darstellt (BFH-Urteil vom 17.04.2019 - IV R 12/16, BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 19, m.w.N.). 2. Ausweislich des Klageschriftsatzes vom 03.06.2015 und des in der mündlichen Verhandlung vom 16.06.2016 gestellten ‑‑im Sitzungsprotokoll wiedergegebenen‑‑ Klageantrags hat die Klägerin ausdrücklich die laufenden Einkünfte (den laufenden Gesamthandsgewinn) angegriffen und diesen damit zum Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens gemacht. 3. Zudem sind ‑‑entgegen der Auffassung des FG‑‑ auch die "Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen" Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens geworden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Einkünfte eine gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlage i.S. des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung darstellen (so wohl BFH-Urteil vom 27.10.2015 - VIII R 47/12, BFHE 252, 80, BStBl II 2016, 600, Rz 61) oder Bestandteil des angegriffenen laufenden Gesamthandsgewinns sind. a) Für den letztgenannten Fall stünde außer Frage, dass auch die Einkünfte aus den Ergänzungsbilanzen Streitgegenstand waren. b) Aber auch im erstgenannten Fall wären diese Gewinne Streitgegenstand des dem Revisionsverfahren zugrundeliegenden Klageverfahrens geworden. Dies würde wiederum unabhängig davon gelten, ob diese Einkünfte von der Klägerin bereits mit einem Rechtsbehelf angegriffen und vom erstinstanzlichen Klagebegehren umfasst oder nicht hiervon umfasst waren. Wird nämlich eine gesondert festgestellte Besteuerungsgrundlage nicht mit einem Rechtsbehelf angegriffen, so steht das ihrer Prüfung dann nicht entgegen, wenn die Änderung einer anderen ‑‑ausdrücklich angefochtenen‑‑ Besteuerungsgrundlage zwangsläufig, im Sinne einer untrennbaren Verknüpfung, Auswirkungen auch auf die nicht angefochtene Besteuerungsgrundlage hat (z.B. BFH-Urteil in BFHE 264, 306, BStBl II 2019, 745, Rz 21, m.w.N.). So verhielte es sich im Streitfall. Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 263, 22 (Rz 27 ff.) zu § 5a Abs. 6 EStG a.F. entschieden, dass beim Rückwechsel von der Gewinnermittlung nach der Tonnage zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Wirtschaftsgüter, die unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen (insbesondere die Handelsschiffe), in der (Schatten-)Gesamthandsbilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahrs, in dem § 5a Abs. 1 EStG letztmalig angewendet wird ‑‑hier die Bilanz zum 31.12.2011‑‑, mit dem Teilwert anzusetzen sind, so dass die Abschreibung auf der Grundlage dieses Betrags (und nicht der fortgeführten Anschaffungskosten aus der Schattenbilanz) erfolgt. Weiter hat er in diesem Urteil unter Rz 45 ff. entschieden, dass aufgrund dieses Rückwechsels die in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für ein Handelsschiff in dem Zeitpunkt aufzulösen sind, zu dem die letzte Schattenbilanz ‑‑hier die Bilanz zum 31.12.2011‑‑ unter Ansatz des mit dem Teilwert nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. zu bewertenden Schiffs aufzustellen war. Diese Auflösung der Ergänzungsbilanzen ist untrennbar mit dem Teilwertansatz in der Gesamthandsbilanz verbunden. Denn die Gesamthandsbilanz spiegelt nach Ansatz des Teilwerts den gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten geltenden Betrag wider, an dessen Abschreibung die Gesellschafter fortan entsprechend ihrem Anteil am Gewinn teilhaben können. Der Ansatz des Teilwerts führt daher zwangsläufig dazu, dass im Gewinn der Klägerin für das Streitjahr enthaltene Ergänzungsbilanzverluste, die auf einer ratierlichen Auflösung der für die Handelsschiffe bilanzierten Mehrwerte beruhen, nicht mehr berücksichtigt werden können. Im Übrigen hat sich die Klägerin im Klageverfahren nicht gegen diese Zwangsläufigkeit gewandt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt für die Bestimmung des Gegenstands des Verfahrens BFH-Urteil vom 03.09.2020 - IV R 29/19 (IV R 46/16), Rz 42). Im Gegenteil geht sie davon aus, dass bei einer Zuschreibung auf den Teilwert die Ergänzungsbilanzen zu korrigieren sind; eine doppelte Abschreibung ‑‑so die Klägerin‑‑ sei unzulässig. III. Das angegriffene Urteil ist aufzuheben. Während des Revisionsverfahrens ist ein geänderter Gewinnfeststellungsbescheid für 2012 an die Stelle des angegriffenen Bescheids getreten und nach § 121 Satz 1, § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Damit liegt dem FG-Urteil ein nicht mehr existierender Bescheid zugrunde mit der Folge, dass das FG-Urteil keinen Bestand haben kann (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 28.11.2019 - IV R 28/19, BFHE 266, 305, Rz 22, m.w.N.). Dies gilt selbst dann, wenn hinsichtlich der angefochtenen Feststellungen in dem geänderten Gewinnfeststellungsbescheid 2012 vom 14.08.2018 lediglich wiederholende Verfügungen gegeben sind. Denn § 68 FGO ist auch auf wiederholende Verfügungen anwendbar (z.B. BFH-Urteil vom 04.12.2014 - IV R 53/11, BFHE 248, 57, BStBl II 2015, 483, m.w.N.). Im Übrigen hat das FG nicht darüber entschieden, wie sich der Teilwertansatz als AfA-Bemessungsgrundlage auf die "Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen" auswirkt. Unabhängig davon, ob hierin ein Verfahrensfehler (so bei Qualifizierung der Ergänzungsbilanzeinkünfte als angegriffene selbständige Feststellung wegen Unterschreitens des Klagebegehrens entgegen § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO, vgl. BFH-Urteil vom 18.08.2005 - II R 68/03, BFH/NV 2006, 360, unter II.1.) oder materieller Fehler (so bei Qualifizierung der Ergänzungsbilanzeinkünfte als Bestandteil des laufenden Gesamthandsgewinns) liegt, ist das FG-Urteil auch aus diesem Grund aufzuheben. IV. Gleichwohl hat das FG die in der Gesamthandsbilanz für die Schiffe nach § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG vorzunehmende AfA und die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf den laufenden Gesamthandsgewinn für das Streitjahr zutreffend ermittelt. Es hat zu Recht für beide Handelsschiffe als Bemessungsgrundlage jeweils deren Teilwert nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. abzüglich des Schrottwerts zugrundegelegt und eine zehnjährige bzw. zehneinhalbjährige Nutzungsdauer berücksichtigt. 1. Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn nach Auslaufen der Option zur pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage gemäß § 5a EStG für das Streitjahr erstmals wieder durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG). Dabei ist Bemessungsgrundlage der nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 EStG für die Handelsschiffe zu berücksichtigenden AfA jeweils deren Teilwert nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. a) In dem BFH-Urteil in BFHE 263, 22 hat der Senat entschieden, dass beim Rückwechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich die Handelsschiffe nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. mit dem Teilwert anzusetzen sind. Die Handelsschiffe werden wie Wirtschaftsgüter im Fall einer Betriebseröffnung behandelt, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Nr. 5 EStG mit dem Teilwert bewertet werden. Von diesem Teilwert ist die AfA nach § 7 Abs. 1 EStG abzuziehen. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen unter den Rz 29 ff. des zitierten BFH-Urteils verwiesen. b) Der Entscheidung des Streitfalls ist weiterhin § 5a Abs. 6 EStG a.F. zugrunde zu legen. Der Gesetzgeber hat zwar durch das Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 12.12.2019 (BGBl I 2019, 2451) dem § 5a Abs. 6 EStG einen Satz 2 (n.F.) angefügt, wonach für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens den weiteren AfA unverändert die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zugrunde zu legen sind. Aus den Gesetzgebungsunterlagen ergibt sich, dass genannter Satz 2 als Reaktion auf das zitierte BFH-Urteil in BFHE 263, 22 eingefügt wurde. Es sollte ‑‑entgegen dargestellter BFH-Rechtsprechung‑‑ die bisherige Verwaltungsauffassung gesetzlich normiert werden, nach der Bemessungsgrundlage für die AfA die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind (BRDrucks 356/19 (Beschluss), S. 3 f.). § 5a Abs. 6 Satz 2 EStG n.F. greift aber im Streitjahr noch nicht ein. Denn diese Bestimmung ist nach § 52 Abs. 10 Satz 5 EStG n.F. erst für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2018 beginnen. c) Der Senat hält an seiner bisherigen Auffassung fest. Die vom FA vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. aa) Entgegen der Auffassung des FA stützt das Fehlen einer dem § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vergleichbaren Regelung die Beurteilung des erkennenden Senats. Denn der Rückwechsel von der pauschalen Gewinnermittlung nach der Tonnage zur allgemeinen Gewinnermittlung ist steuerlich so zu behandeln, als wären die Handelsschiffe Gegenstand einer Betriebseröffnung; sie werden als eingelegt behandelt (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 30). Hiervon ausgehend hat der erkennende Senat darauf hingewiesen, dass die Schaffung einer dem § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG vergleichbaren Regelung nahegelegen hätte, wollte man als AfA-Bemessungsgrundlage einen Wert bestimmen, der um die in der Schattengewinnermittlung berücksichtigte AfA zu vermindern sei (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 38 f.). Eine derartige Regelung existierte jedoch vor der Einfügung des § 5a Abs. 6 Satz 2 EStG n.F. nicht. bb) Ebenso führt der vom FA vorgebrachte Einwand, wonach die Wirtschaftsgüter sowohl während der Gewinnermittlung nach der Tonnage als auch während der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich dem nämlichen Betriebsvermögen angehörten, nicht dazu, das Gedankenmodell einer Betriebseröffnung im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich abzulehnen. Es ist zwar zutreffend ‑‑wie das FA vorträgt‑‑, dass der Wechsel der Gewinnermittlungsmethode innerhalb des nämlichen Betriebsvermögens stattfindet. Hieraus lässt sich aber entgegen der Auffassung des FA nicht ableiten, dass mit der Teilwertaufstockung nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. lediglich sichergestellt werden soll, dass stille Reserven, die während der Tonnagegewinnermittlung gebildet wurden, nicht besteuert werden müssen. Zum einen hat der Senat keine tatsächliche Betriebseröffnung angenommen, sondern ausgeführt, dass die von § 5a Abs. 6 EStG a.F. betroffenen Wirtschaftsgüter "steuerlich so zu behandeln sind, … als wären sie Gegenstand einer Betriebseröffnung" (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 30); der Senat arbeitet daher für Zwecke der Auslegung des § 5a Abs. 6 EStG a.F. mit einer Fiktion. Zum anderen sind der Wechsel in die Tonnagebesteuerung und der Rückwechsel aus der Tonnagebesteuerung nicht mit dem sonst erfolgenden Wechsel der Gewinnermittlungsart innerhalb des nämlichen Betriebsvermögens vergleichbar. Denn beim Übergang zur Tonnagebesteuerung werden die bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen stillen Reserven in Gestalt des Unterschiedsbetrags (§ 5a Abs. 4 Satz 1 EStG) aufgedeckt (realisiert) und wird lediglich deren Besteuerung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben (§ 5a Abs. 4 Satz 3 EStG). Ein solcher Mechanismus ist dem Wechsel von dem Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung oder umgekehrt fremd (vgl. Schmidt/Loschelder, EStG, 39. Aufl., § 4 Rz 651). cc) Der weitere Einwand, dass als Folge der neuen BFH-Rechtsprechung nunmehr (verrechenbare) Verluste nach § 15a EStG auch beim Wechsel von der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagegewinnermittlung im "neuen" Tonnagebetrieb nicht länger fortgeführt werden könnten, überzeugt schon deshalb nicht, weil aufgrund der gesetzlichen Anordnung in § 5a Abs. 5 Satz 4 EStG der Gewinn für Zwecke der Anwendung des § 15a EStG stets durch Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln ist; ein Wechsel der Gewinnermittlungsmethode ist hier ausgeschlossen. dd) Ebenso ist nicht zutreffend, dass ‑‑wie das FA meint‑‑ nach Auffassung des Senats diejenigen Wirtschaftsgüter, die nicht unter § 5a Abs. 6 EStG a.F. fallen, d.h. die nicht unmittelbar dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr dienen, beim Rückwechsel zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nicht Betriebsvermögen des "neu eröffneten Betriebs" werden. Vielmehr hat der Senat ausgeführt, dass für diese Wirtschaftsgüter die während der pauschalen Gewinnermittlung im Rahmen von Schattenbilanzen fortgeführten Werte in die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich zu übernehmen sind (BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 29). ee) Schließlich greift auch nicht der Einwand durch, es sei (noch) zu klären, ob die damalige beihilferechtliche Prüfung der Tonnagesteuer durch die Europäische Kommission auch den steuerlichen Vorteil umfasst habe, der in der Schaffung zusätzlichen AfA-Volumens liege. Die nach dem damaligen Art. 11 Abs. 2a des Seeschiffahrtsanpassungsgesetzes (SchAnpG) vom 09.09.1998 (BGBl I 1998, 2860) erforderliche Genehmigung der Tonnagesteuer (vgl. Art. 6 SchAnpG) durch die Europäische Kommission wurde am 11.12.1998 erteilt (vgl. BGBl I 1998, 4023). Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen hat die Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Kommission mit Mitteilung vom 09.06.1998 unter Beifügung der Gesetzestexte gebeten, die für das Inkrafttreten der im SchAnpG geplanten steuerlichen Maßnahmen (insbesondere der Tonnagesteuer) erforderliche Genehmigung zu erteilen. Diesem Schreiben waren ‑‑wegen der noch nicht erfolgten Verkündung des SchAnpG‑‑ als Anlagen u.a. die maßgeblichen BRDrucks 342/98 und 518/98 beigefügt. In der erstgenannten Drucksache war noch der ursprüngliche Entwurf des § 5a Abs. 6 EStG enthalten, wonach zu Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem die Gewinnermittlung nach der Tonnage nicht mehr angewendet wird, § 13 Abs. 2 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden sein sollte. In der zweitgenannten Drucksache war die später Gesetz gewordene Fassung des § 5a Abs. 6 EStG (Teilwertansatz) enthalten. Dabei bestätigt gerade der auch vorgelegte ursprüngliche Entwurf des § 5a Abs. 6 EStG, der materiell-rechtlich Gleiches wie die später Gesetz gewordene Fassung regeln wollte, die vom erkennenden Senat seiner Auslegung zugrundegelegte Vorstellung, dass der Rückwechsel zum Betriebsvermögensvergleich einer Betriebseröffnung mit Einlage vergleichbar sei (dazu BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 33). Es ist daher nicht erkennbar, dass die Europäische Kommission im Jahr 1998 nicht auch die steuerlichen Folgen genehmigen wollte, die bei einem Rückwechsel zum Betriebsvermögensvergleich durch den Ansatz des Teilwerts eintreten. 2. Im Übrigen hat das FG den Teilwert der Handelsschiffe zutreffend um deren Schrottwerte auf den 31.12.2011 gekürzt. Der Senat hat auch keine Bedenken, die zwischen den Beteiligten im Rahmen der tatsächlichen Verständigung vereinbarte betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 24 Jahren pro Schiff für die Bestimmung der Restnutzungsdauer nach dem Rückwechsel zur Tonnagegewinnermittlung zugrunde zu legen (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 14.04.2011 - IV R 8/10, BFHE 233, 226, BStBl II 2011, 709, Rz 33 ff.), so dass im Zeitpunkt des Rückwechsels zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich für das MS "XX" von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von zehn Jahren und für das MS "YY" von einer solchen von zehneinhalb Jahren auszugehen ist. 3 . Hieraus ergibt sich der vom FG für beide Schiffe ermittelte AfA-Betrag in Höhe von insgesamt ... €, um den die festgestellten laufenden Einkünfte (= laufender Gesamthandsgewinn) zu reduzieren sind. V. Das FG hat es aber versäumt, die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Ergänzungsbilanzverluste als zwingende Folge des Teilwertansatzes nach § 5a Abs. 6 EStG a.F. zu eliminieren, soweit diese auf der ratierlichen Auflösung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für die Schiffe beruhen (dazu 1.). Der Senat kann mangels tatsächlicher Feststellungen nicht in der Sache entscheiden (dazu 2.). 1. a) Die im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 unter "Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen" festgestellten Verluste sind ‑‑wie vorstehend unter B.II. ausgeführt‑‑ Gegenstand des Klage- und Revisionsverfahrens. b) Im Gewinnfeststellungsbescheid 2012 waren keine Verluste aus Ergänzungsbilanzen zu berücksichtigen, soweit diese auf der ratierlichen Auflösung der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für die Schiffe beruhen. Der Ansatz des Teilwerts der Schiffe in der Gesamthandsbilanz ersetzt die Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gesellschaft. Damit entfällt die Grundlage für die Bilanzierung von Mehr- oder Minderanschaffungskosten einzelner Gesellschafter in Ergänzungsbilanzen, die auf die Schiffe entfallen. Diese Ergänzungsbilanzen, die Teil der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft sind, sind daher im Rahmen der letzten (Schatten-)Bilanzierung aufzulösen. Im Streitfall waren diese Ergänzungsbilanzen in der letzten Schatten(Gesamthands-)bilanz auf den 31.12.2011 aufzulösen. Die Gesamthandsbilanz spiegelt nach Ansatz des Teilwerts den gesamten als Anschaffungs- und Herstellungskosten geltenden Betrag wider, an dessen Abschreibung alle Gesellschafter (nur noch) entsprechend ihrem Anteil am Gewinn teilhaben können. Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf die obigen Ausführungen unter B.II.3.b und seine Ausführungen in dem BFH-Urteil in BFHE 263, 22 (Rz 45 ff.). c) Zur Klarstellung weist der Senat auf Folgendes hin: Die Ergänzungsbilanzen sind im beschriebenen Umfang in der letzten Schattenbilanz aufzulösen. Es kommt daher auch keine Fortführung dieser Ergänzungsbilanzen in individuell angepasster Form in Betracht. Es ist nicht erforderlich, Neuanlegern ihr individuelles AfA-Volumen dadurch ungeschmälert zu belassen, dass ihre Abschreibungen in den Ergänzungsbilanzen lediglich um den Betrag gekürzt werden, der ihnen nach dem Teilwertansatz bereits als AfA-Betrag über das Gesamthandsvermögen zugewiesen wurde. Hierin liegt keine Benachteiligung jener Gesellschafter, die höhere Anschaffungskosten getragen haben, als ihnen nunmehr über den Teilwertansatz in der Gesamthandsbilanz als Abschreibungspotenzial zusteht (dazu BFH-Urteil in BFHE 263, 22, Rz 49). d) Die im Streitfall durchzuführende Reduzierung der Ergänzungsbilanzverluste verstößt nicht gegen das Verböserungsverbot (z.B. BFH-Urteil vom 20.01.2005 - IV R 22/03, BFHE 209, 108, BStBl II 2005, 559, unter II.5.). 2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat ‑‑aus seiner Sicht zu Recht‑‑ bisher keine tatsächlichen Feststellungen darüber getroffen, welche im angefochtenen Gewinnfeststellungsbescheid 2012 enthaltenen Ergänzungsbilanzverluste auf einer ratierlichen Auflösung (Abschreibung) der in den Ergänzungsbilanzen ausgewiesenen Mehrwerte für die Schiffe beruhen. Das FG hat zwar in seinem Urteil auf die Anlage zum Schriftsatz der Klägerin vom 14.06.2016 verwiesen, in welcher die Ergänzungsbilanzen aufgeführt sind (vgl. Anlagenband in FG-Akte 6 K 144/15). In der bloßen Bezugnahme auf das klägerische Vorbringen liegt allerdings noch nicht die Feststellung, dass sämtliche dort ausgewiesenen Ergänzungsbilanzverluste dem Grunde und der Höhe nach ausschließlich auf der Abschreibung auf die Mehrwerte für die Schiffe in bis zum 31.12.2011 gebildeten (positiven) Ergänzungsbilanzen beruhen. Dem FG wird hiermit die Gelegenheit gegeben, im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen zu treffen. VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken