Urteil
V R 7/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:U.101220.VR7.20.0
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Leitsätze
Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2020 - 3 K 1818/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG steht nicht entgegen, dass neben dem Unternehmer oder der juristischen Person eine weitere Person Empfänger der Leistung ist, wenn der Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.01.2020 - 3 K 1818/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im Revisionsverfahren trägt der Kläger. II. Die Revision des Klägers ist unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger Steuerschuldner für die von der Beigeladenen erbrachte Werklieferung ist. Seine Einwendungen hiergegen greifen nicht durch. 1. Nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner für die in § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG bezeichneten Umsätze, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG erfasst "steuerpflichtige Umsätze", wenn es sich bei diesen um Werklieferungen und nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallende sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers handelt. Unionsrechtlich beruht die Steuerschuld des Leistungsempfängers auf der den Mitgliedstaaten durch Art. 194 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) eingeräumten Ermächtigung, bei Leistungen ausländischer Unternehmer die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger zu verlagern. 2. In Bezug auf die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG ist vorliegend nur die Steuerpflicht der Werklieferung, die die in Österreich ansässige Beigeladene als Unternehmerin im Inland ausgeführt hat, streitig. Dabei kommt entgegen der Auffassung des Klägers eine Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG nicht in Betracht. Zwar kann nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG insgesamt steuerfreier einheitlicher Grundstücksumsatz nicht nur bei der Veräußerung eines bereits bebauten Grundstücks vorliegen, sondern auch dann, wenn derselbe Veräußerer in zwei getrennten Verträgen ein Grundstück veräußert und die Pflicht zur Erstellung eines schlüsselfertigen Bürohauses und Geschäftshauses übernimmt (BFH-Urteil vom 19.03.2009 - V R 50/07, BFHE 225, 224, BStBl II 2010, 78, Leitsatz). Die Annahme einer Steuerfreiheit scheitert danach aber bereits daran, dass die Beigeladene nicht Veräußerin des von ihr bebauten Grundstücks war. 3. Es liegen auch die Voraussetzungen für die Verlagerung der Steuerschuld nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG auf den Kläger vor. Da seine Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 Abs. 1 UStG unstreitig ist und es auf eine Kleinunternehmerstellung nach § 13b Abs. 8 UStG nicht ankommt, zumal der Kläger auf die Anwendung von § 19 Abs. 1 UStG auch verzichtet hat, ist insoweit nur über seine Stellung als Leistungsempfänger zu entscheiden. Diese ist zu bejahen, da eine bloße Innen-GbR als Leistungsempfängerin nicht in Betracht kommt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union ‑‑EuGH‑‑ HE vom 21.04.2005 - C-25/03, EU:C:2005:241, Umsatzsteuer-Rundschau ‑‑UR‑‑ 2005, 324) und eine mögliche Mitberechtigung der Ehefrau des Klägers unbeachtlich ist. a) Die Person des Leistungsempfängers bestimmt sich nach ständiger BFH-Rechtsprechung nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.11.2018 - V R 65/17, BFHE 263, 90, Rz 19 f.). Dies gilt auch bei der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG. b) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht in Betracht, eine vom Kläger und seiner Ehefrau gegründete GbR i.S. von § 705 BGB als Leistungsempfängerin anzusehen. Denn es fehlt an der von § 705 BGB vorausgesetzten Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks. c) Fehlt es somit an einer die Leistung empfangenden GbR, war der Kläger nach dem der Werklieferung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis der Leistungsempfänger. Hieraus ergibt sich für ihn die Steuerschuldnerschaft nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG, ohne dass dem die vom FG angenommene Mitberechtigung und Mitverpflichtung seiner Ehefrau entgegensteht. aa) § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG ordnet eine Steuerschuldnerschaft des Empfängers der dort bezeichneten Leistungen an, wenn er ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Der Wortlaut der Vorschrift lässt es zu, die Regelung auch dann anzuwenden, wenn neben diesem Leistungsempfänger eine weitere Person Empfänger der Leistung ist. Dies gilt zumindest dann, wenn der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG bezeichnete Unternehmer (oder die ihm gleichgestellte juristische Person) zum einen Schuldner des vollen Entgeltbetrages ist und zum anderen der weitere Leistungsempfänger nicht zum Kreis der in § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG genannten Steuerschuldner gehört und daher weder Unternehmer noch juristische Person ist. Diese Auslegung vermeidet Unklarheiten bei der Gesetzesauslegung wie auch Umgehungsmöglichkeiten bei Mitberechtigung und Mitverpflichtung weiterer Personen. Diese Auslegung überschreitet nicht das den Mitgliedstaaten durch Art. 194 MwStSystRL eingeräumte Regelungsermessen zur Schaffung einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, das der nationale Gesetzgeber im Interesse der Durchsetzung des Steueranspruchs bei im Inland erbrachten sonstigen Leistungen und Werklieferungen ausländischer Unternehmer in § 13b Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 5 Satz 1 UStG ausgeübt hat. Zudem geht es hier um die Bebauung eines im Alleineigentum des Klägers stehenden Grundstücks und nicht um die Situation von Ehegatten, die auf einem in ihrem Miteigentum stehenden Grundstück ein Wohngebäude errichten (vgl. dazu EuGH-Urteil HE, EU:C:2005:241, UR 2005, 324, und BFH-Urteil in BFHE 212, 138, BStBl II 2007, 13). bb) Danach steht es im Streitfall der Anwendung von § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG zu Lasten des Klägers nicht entgegen, wenn ‑‑entgegen dem zwischen der Beigeladenen und dem Kläger schriftlich abgeschlossenen Vertrag‑‑ neben dem Kläger auch seine Ehefrau, die nicht Unternehmerin war, Leistungsempfängerin gewesen sein sollte, ohne dass der erkennende Senat hierüber abschließend zu entscheiden hat. Denn auch in diesem Fall, von dem das FG ausgegangen ist, schuldete der Kläger das gesamte Entgelt für die von der Beigeladenen erbrachte Werklieferung persönlich in vollem Umfang. Soweit der Kläger hiergegen einwendet, das FG habe ihn und seine Ehefrau zu Unrecht als Gesamtschuldner der Werklieferung bezeichnet, übersieht er, dass das FG zutreffend angenommen hat, dass "der Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich des zu entrichtenden Entgelts für die Errichtung des Einfamilienhauses auch Gesamtschuldner i.S. von § 421 BGB gewesen" sind. Ausgehend von einer gemeinsamen Verpflichtung ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. 4. Die weiteren Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. a) Die im Streitjahr nach § 13b Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 und Abs. 5 Satz 1 UStG entstandene Steuer ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht bereits im Streitjahr gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG uneinbringlich geworden. aa) Der erkennende Senat hält dabei weiterhin an seiner Rechtsprechung fest, dass eine bloße Zahlungsverzögerung für die Annahme einer Uneinbringlichkeit nicht ausreicht (BFH-Urteil vom 31.05.2001 - V R 71/99, BFHE 196, 330, BStBl II 2003, 206, unter II.2.). bb) Für eine im Rahmen von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG unbeachtliche Zahlungsverzögerung spricht im Streitfall, dass die Beigeladene die am 27.06.2012 mit Fälligkeit zum 27.07.2012 gestellte Rechnung ohne Betragsänderung durch Rechnung vom 01.10.2012 dahingehend änderte, dass nunmehr eine Fälligkeit zum 31.10.2012 bestand. Da nach den für den erkennenden Senat bindenden Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) keine bereits im Streitjahr geäußerten Beanstandungen dieser Rechnung feststellbar sind, kommt es nach den Verhältnissen des Streitfalles auf weitergehende Überlegungen zu einer Einschränkung des auch bei § 13b UStG bestehenden Sollprinzips nicht an (vgl. zum Sollprinzip bei § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a UStG BFH-Beschluss vom 07.05.2020 - V R 16/19, BFHE 270, 158, Leitsatz 2). cc) Auch der im Jahr 2016 abgeschlossene Vergleich, der zu einer erheblichen Minderung der Werklohnforderung der Beigeladenen führte, begründet keine bereits im Streitjahr anzunehmende Uneinbringlichkeit, da wiederum keine Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) vorliegen, dass der Kläger die zu diesem Vergleich führenden Einwendungen bereits im Streitjahr erhoben hat. b) Eine Anwendung von § 37 Abs. 2 Satz 1 AO kommt nicht in Betracht. aa) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat danach derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Bei der Person, auf deren Rechnung die Zahlung bewirkt wird, handelt es sich hinsichtlich einer vom Rechnungsaussteller nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldeten und an das FA auch geleisteten Zahlung um den Rechnungsaussteller, so dass diese nach einer Rechnungsberichtigung gegenüber dem FA rückforderungsberechtigt ist. bb) Aus § 37 Abs. 2 AO ergibt sich demgegenüber kein Rückzahlungsanspruch, der dem Leistungs- und Rechnungsempfänger, der die in der ihm gestellten Rechnung zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer dem Rechnungsaussteller gezahlt hat, gegenüber dem FA zusteht. Die vom Kläger vertretene Auffassung, nach der bei der Umsatzsteuer der Leistungsempfänger als derjenige angesehen werden müsse, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, steht nicht nur im Widerspruch zum Wortlaut von § 37 Abs. 2 AO, sondern ebenso zur Zielsetzung der Vorschrift, die darin besteht, der Finanzverwaltung komplexe Prüfungen des "wahren" Leistungserbringers zu ersparen, wie der BFH bereits entschieden hat und worauf der erkennende Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (BFH-Urteil vom 30.06.2015 - VII R 30/14, BFHE 250, 34, Rz 12). Dies gilt auch für den Fall eines Steuerausweises in einer Rechnung für eine nach § 13b UStG unterliegende Leistung. cc) Soweit der Kläger für seine Auffassung auf eine den erkennenden Senat nicht bindende Verwaltungsanweisung (Abschn. 14c.1 Abs. 5 Satz 4 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses) verweist, nach der die Berichtigung nach § 14c UStG eine Rückzahlung an den Rechnungsempfänger voraussetzt, handelt es sich schließlich um eine Voraussetzung für einen Berichtigungsanspruch des Rechnungsausstellers gegen sein FA, nicht aber um eine Regelung, die dem Rechnungsempfänger einen sog. Direktanspruch gegen das FA einräumt. c) Über eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 Abs. 1 AO ist nicht zu entscheiden, da diese nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Klageverfahrens war und eine Klageerweiterung im Revisionsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO nicht zulässig ist. Dies ergibt sich aus der Eigenständigkeit dieses Billigkeitsverfahrens (BFH-Urteil vom 19.11.2009 - V R 41/08, BFHE 227, 521, unter II.1.c). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und § 139 Abs. 4 FGO. 6. Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren (§ 121 Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken