Beschluss
II S 11/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:B.091220.IIS11.20.0
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Leitsätze
NV: Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat.
Tenor
Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
NV: Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat. Der Antrag des Klägers nach § 86 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung wird als unzulässig verworfen. II. Der Antrag nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO ist unzulässig. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Zwischenverfahrens sind nicht gegeben. 1. Nach § 86 Abs. 1 FGO sind Behörden zur Vorlage von Urkunden und Akten, zur Übermittlung elektronischer Dokumente und zu Auskünften verpflichtet, soweit nicht durch das Steuergeheimnis (§ 30 AO) geschützte Verhältnisse Dritter unbefugt offenbart werden. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften verweigert werden, wenn die Vorgänge aus bestimmten Gründen geheim gehalten werden müssen. Nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO stellt der BFH auf Antrag eines Beteiligten in den Fällen der Abs. 1 und 2 ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss fest, ob die Verweigerung der Vorlage der Urkunden oder Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente oder die Verweigerung der Erteilung von Auskünften rechtmäßig ist. Der Antrag ist bei dem für die Hauptsache zuständigen Gericht zu stellen (§ 86 Abs. 3 Satz 2 FGO). 2. Ein Antrag nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO setzt voraus, dass das FG im finanzgerichtlichen Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen oder die Erteilung von Auskünften konkret angeordnet hatte und die ersuchte Behörde sich daraufhin geweigert hat, dieser Aufforderung nachzukommen (BFH-Beschlüsse vom 18.07.2006 - X B 65/06, BFH/NV 2006, 1699, unter II.2.b; vom 25.02.2014 - V B 60/12, BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 6, m.w.N., und vom 12.03.2019 - XI B 9/19, BFH/NV 2019, 837, Rz 12, m.w.N.). a) Nach § 71 Abs. 2 FGO hat der Beklagte dem FG "die den Streitfall betreffenden Akten" zu übermitteln. Dazu gehört jedes Aktenstück, das für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage erheblich und für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung sein kann (vgl. BFH-Beschlüsse vom 16.01.2013 - III S 38/11, BFH/NV 2013, 701, Rz 13, und in BFH/NV 2019, 837, Rz 15, jeweils m.w.N.). Es ist Sache des FG zu entscheiden, welche Akten es tatsächlich für entscheidungserheblich hält. In Zweifelsfällen hat das FG den konkreten Zusammenhang mit dem Streitfall darzulegen (BFH-Beschluss vom 16.04.2020 - VII S 35/19, BFH/NV 2020, 1076, Rz 20, m.w.N.). Eine Entscheidung des BFH darüber, ob die Verweigerung der Vorlage von Akten rechtmäßig ist, setzt damit voraus, dass das FG die Entscheidungserheblichkeit der fraglichen Akten geprüft und bejaht hat (vgl. zu § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung: Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31.08.2009 - 20 F 10/08, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht 2010, 194, Rz 3, 4). b) Für die Zulässigkeit des Antrags nach § 86 Abs. 3 Satz 1 FGO fehlt es im Streitfall an einer konkreten Aufforderung des FG an den Beklagten, entscheidungserhebliche Akten vorzulegen. Das FG hat durch die Wiederholung des Wortlauts des § 71 Abs. 2 FGO im Rahmen der Übermittlung der Klageschrift weder konkret die als entscheidungserheblich erachteten Aktenteile benannt noch begründet, warum es diese mit Blick auf die Zulässigkeit der Klage, die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs oder zu prüfende Ablehnungsgründe im konkreten Fall für entscheidungserheblich erachtet. Es ist daher nicht klar erkennbar, hinsichtlich welcher Akten der Beklagte die Vorlage verweigert hat. 3. Einer Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde nach § 86 Abs. 3 Satz 4 FGO bedarf es nicht, wenn ‑‑wie hier‑‑ der Antrag nach § 86 Abs. 3 FGO unzulässig ist und die Interessen der obersten Aufsichtsbehörde daher nicht betroffen sein können (BFH-Beschluss in BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 8). 4. Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist jedenfalls dann, wenn ‑‑wie hier‑‑ der Antrag erfolglos geblieben ist, ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2020, 1076, Rz 22, und in BFHE 244, 234, BStBl II 2014, 478, Rz 9, jeweils m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken