Beschluss
XI B 1/20
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:B.140720.XIB1.20.0
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Leitsätze
1. NV: § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht anzuwenden. 2. NV: Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist geklärt; er entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung. 3. NV: Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstattet.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.08.2019 - 4 K 2370/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht anzuwenden. 2. NV: Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist geklärt; er entspricht dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung. 3. NV: Das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist auch dann anzuwenden, wenn ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstattet. Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 21.08.2019 - 4 K 2370/17 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen, soweit sie hinreichend dargelegt worden sind, nicht vor. 1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15.11.2018 - XI B 49/18, BFH/NV 2019, 208, Rz 8; vom 13.03.2019 - XI B 89/18, BFH/NV 2019, 945, Rz 16). Wird die Beschwerde mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet, hat der Beschwerdeführer zur Erfüllung der Darlegungsanforderungen eine hinreichend bestimmte und für die Entscheidung des Streitfalls erhebliche abstrakte Rechtsfrage herauszustellen, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Hierzu ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassungen darzulegen, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13.03.2019 - XI B 97/18, BFH/NV 2019, 711, Rz 3; vom 29.04.2020 - XI B 113/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, Deutsches Steuerrecht 2020, 1115). Liegt zu der vom Beschwerdeführer herausgestellten Rechtsfrage höchstrichterliche Rechtsprechung vor, so gehört zu der Darlegung der Klärungsbedürftigkeit eine fundierte Stellungnahme dazu, weshalb diese Rechtsprechung noch nicht zu einer hinreichenden Klärung geführt habe oder aufgrund welcher neuen Entwicklung sie nunmehr erneut in Frage gestellt werden müsse (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.2019 - XI B 71/18, BFH/NV 2019, 1329, Rz 6). 2. Das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24.07.2017 - XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635, Rz 16; vom 21.03.2018 - XI B 113/17, BFH/NV 2018, 739, Rz 8). Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.06.2014 - XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35; vom 23.07.2019 - XI B 29/19, BFH/NV 2019, 1363, Rz 12). Auch dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 24.07.2017 - XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25; vom 02.01.2018 - XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457, Rz 16). Soweit die Fortbildung des Rechts als Zulassungsgrund geltend gemacht wird, gelten die unter II.1. genannten Darlegungsanforderungen entsprechend (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 19.12.2016 - XI B 57/16, BFH/NV 2017, 599, Rz 36; vom 26.09.2017 - XI B 65/17, BFH/NV 2018, 240, Rz 23). 3. Gemessen daran hat die Klägerin die Klärbarkeit der Frage 1 aus zwei Gründen nicht hinreichend dargelegt. a) Die Beschwerde geht erstens nicht darauf ein, dass durchlaufende Posten bei einem Betriebsvermögensvergleich anzusetzen sind (vgl. BFH-Urteil vom 13.08.1997 - I R 85/96, BFHE 184, 311, BStBl II 1998, 161, unter II.1., Rz 11). Dies beruht darauf, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nicht anzuwenden ist; die Gewinnneutralität wird durch den Ansatz gleichhoher Wertzugänge und Wertabgänge sichergestellt (BFH-Urteil vom 04.12.1996 - I R 99/94, BFHE 182, 131, BStBl II 1997, 404, unter II.B.1., Rz 9; s. dazu in Bezug auf die Vorentscheidung auch Frantzmann, EFG 2020, 771, 774; zum Vorliegen eigener Aufwendungen des Steuerpflichtigen bei abgekürztem Zahlungsweg s. BFH-Urteile vom 03.04.1987 - VI R 91/85, BFHE 149, 572, BStBl II 1987, 623, unter a, Rz 27; vom 06.12.2017 - VI R 41/15, BFHE 260, 252, BStBl II 2018, 355, Rz 25; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.08.1999 - GrS 2/97, BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782, unter C.IV.1.c aa, Rz 55). b) Außerdem legt die Beschwerde nicht hinreichend dar, weshalb die Bejahung der Frage 1 zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis führen würde. Wären die Zahlungen der Klägerin für die Kosten der Verkaufsfördermaßnahmen keine Betriebsausgaben, wären sie schon aus diesem Grund nicht gewinnmindernd abziehbar. Weshalb und wonach die Zahlungen, die die Klägerin für eine von ihr übernommene betriebliche Verpflichtung (Durchführung von Verkaufsfördermaßnahmen) von den Kommittenten erhalten hat, bei dieser Sachlage nicht gewinnerhöhend zu berücksichtigen wären, legt die Beschwerde nicht hinreichend dar. c) Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass die Rechtsprechung des BFH, wonach die Erstattung nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (trotz ihrer Nichtabzugsfähigkeit) als Betriebseinnahme zu erfassen ist (vgl. BFH-Urteile vom 28.05.1968 - IV R 65/67, BFHE 92, 361, BStBl II 1968, 581; vom 04.12.1991 - I R 26/91, BFHE 167, 32, BStBl II 1992, 686; vom 29.08.1996 - VIII R 24/95, BFHE 182, 307; BFH-Beschluss vom 20.11.2007 - I R 54/05, BFH/NV 2008, 617), nicht auf Fälle mit Kostenaufschlag beschränkt ist. 4. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage 2 hingegen ist nicht klärungsbedürftig; denn sie ist bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt. a) Der Geschenkbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist geklärt (vgl. BFH-Beschluss vom 20.02.2019 - XI B 15/18, BFH/NV 2020, 207, Rz 9). Er entspricht nach ständiger Rechtsprechung des BFH dem Begriff der bürgerlich-rechtlichen Schenkung (so ausdrücklich BFH-Urteile vom 23.06.1993 - I R 14/93, BFHE 171, 521, BStBl II 1993, 806; vom 12.10.2010 - I R 99/09, BFH/NV 2011, 650, Rz 11; Bode in Kirchhof, EStG, 19. Aufl., § 4 Rz 197; Stapperfend in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz 1145). b) Dass ein Dritter dem Schenker die Kosten des Geschenks erstattet, führt zu keiner anderen Sachbehandlung, weil sonst das gesetzliche Abzugsverbot im Ergebnis unterlaufen werden könnte; könnte sich der Steuerpflichtige nicht abziehbare Aufwendungen von einem Geschäftspartner steuerfrei erstatten lassen, so müsste er diese Aufwendungen im Ergebnis nicht aus versteuertem Einkommen bestreiten, was mit dem Zweck des Abzugsverbots nicht vereinbar wäre (vgl. BFH-Beschluss vom 18.06.2003 - I B 164, 165/02, BFH/NV 2003, 1555, unter III.2., Rz 10). Die Ausführungen der Klägerin enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die Anlass gäben, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen. 5. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO). 6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken