OffeneUrteileSuche
Beschluss

V R 2/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:B.240620.VR2.19.0
3Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
NV: Linienverkehr i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 - 2 K 524/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Linienverkehr i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG ist eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 11.12.2018 - 2 K 524/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die ‑‑entgegen der Auffassung des FA zulässige‑‑ Revision der Klägerin für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das FG hat im Umfang der Klageabweisung im Ergebnis zutreffend entschieden, dass die Klägerin nicht zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes berechtigt ist. 1. Die Steuer ermäßigt sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) insbesondere für die Beförderungen von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen. Unionsrechtliche Grundlage ist Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Anh. III Nr. 5 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL). Danach können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz auf die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks anwenden. Die den Mitgliedstaaten zuerkannte Wahrnehmung der Möglichkeit einer selektiven Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes unterliegt allerdings der zweifachen Bedingung des Inhalts, dass zum einen für die Zwecke der Anwendung des ermäßigten Satzes nur konkrete und spezifische Aspekte der in Rede stehenden Kategorie von Leistungen herausgelöst werden, und zum anderen der Grundsatz der steuerlichen Neutralität beachtet wird (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Pro Med Logistik und Pongratz vom 27.02.2014 - C-454/12 und C-455/12, EU:C:2014:111, Rz 45, BStBl II 2015, 437). 2. § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG definiert den Begriff des genehmigten Linienverkehrs mit Schiffen nicht. Auch das PBefG enthält hierzu keine Regelungen. Der BFH orientiert sich bei der Auslegung des Begriffs des Linienverkehrs mit Schiffen an der Regelung zum Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen in § 42 Satz 1 PBefG. Danach ist Linienverkehr eine zwischen bestimmten Ausgangs- und Endpunkten eingerichtete regelmäßige Verkehrsverbindung, auf der Fahrgäste an bestimmten Haltestellen ein- und aussteigen können. Ausgangs- und Endpunkt der Strecke müssen im Vorhinein fest bestimmt sein. Hinsichtlich der Regelmäßigkeit des Linienverkehrs ist ausschlaggebend, dass er für das Fahrgastpublikum vorhersehbar wiederkehrend ‑‑auf derselben Strecke und über eine gewisse Dauer‑‑ stattfindet, so dass sich Fahrgäste auf die Benutzung einrichten können. Außerdem muss die sog. Fahrgastfreiheit insofern gewährleistet sein, als ein Linienverkehr einem unbestimmten und unbeschränkten Personenkreis offensteht und auf der Hin- und Rückfahrt ein Fahrgastwechsel eintreten kann oder zumindest wenigstens möglich sein muss. Unerheblich ist demgegenüber, ob eine allgemeine Betriebs- und Beförderungspflicht nach §§ 21, 22 PBefG besteht, so dass lediglich darauf abzustellen ist, dass die für einen Linienverkehr erforderliche Regelmäßigkeit und Fahrgastfreiheit auch die wesentlichen Elemente der Beförderungspflicht nach § 22 PBefG umfasst (BFH-Urteil vom 28.08.2019 - XI R 27/17, BFH/NV 2020, 108). 3. Soweit das FG die Klage abgewiesen hat, hat es dies zum einen damit begründet, dass die wasserrechtlichen Genehmigungen, die der Klägerin nach Landesrecht erteilt wurden, für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung nicht bindend sind. Dies ist schon deshalb zutreffend, da sich diese Genehmigungen nach ihrer Rechtsgrundlage in Art. 28 Abs. 4 des Bayerischen Wassergesetzes auf die "Schiff- und Floßfahrt" im Allgemeinen ohne spezifischen Bezug zu einer entgeltlichen Personenbeförderung beziehen. Zum anderen hat das FG bei der durch die BFH-Rechtsprechung vorgegebenen Prüfung von § 42 PBefG die Steuersatzermäßigung verneint, da die hierfür erforderliche regelmäßige Verkehrsverbindung fehlt. Das FG begründete dies damit, dass sich die Fahrgäste der Klägerin nicht, wie für eine regelmäßige Verkehrsverbindung entsprechend § 42 PBefG erforderlich, auf das Vorhandensein einer Verbindung einrichten konnten, da die Klägerin ihre Rundfahrten von Wetter und Nachfrage abhängig machte und nur fuhr, wenn sich mindestens 20 Teilnehmer einfanden, was das FG einem Handzettel der Klägerin aus dem Streitjahr 2016 und deren Außenauftritt im Jahr 2017 entnahm. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass es sich in früheren Jahren anders verhalten haben könnte, zumal das Geschäftsmodell der Klägerin seit langem im Wesentlichen unverändert bestehe. Aus Sicht einzelner Fahrgäste oder kleinerer Gruppen sei damit immer ein Unsicherheitselement verblieben. Dies sei kennzeichnend für einen Gelegenheitsverkehr. Diese Würdigung, die bereits für sich zur Verneinung der Steuersatzermäßigung ausreicht, ist möglich, verstößt nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und bindet daher den Senat (§ 118 Abs. 2 FGO). Im Hinblick hierauf ist es unerheblich, dass das FG seine Entscheidung darüber hinaus entgegen der BFH-Rechtsprechung (s. oben unter II.2.) mit dem Fehlen einer Betriebs- und Beförderungspflicht begründet hat. Die Überlegungen der Klägerin zu den mechanischen Aufstiegshilfen aller Art ("Skilift") ändern hieran nichts, da es dort nicht auf einen Linienverkehr ankommt. 4. Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor. Ausweislich des Sitzungsprotokolls hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung keine weiteren Beweisanträge gestellt und das Unterbleiben einer Beweiserhebung insoweit auch nicht gerügt. Damit hat die Klägerin ihr Rügerecht verloren. Der im finanzgerichtlichen Verfahren geltende Untersuchungsgrundsatz ist eine Verfahrensvorschrift, auf deren Einhaltung ein Beteiligter ausdrücklich oder durch Unterlassen einer Rüge verzichten kann (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung). Das Unterlassen der rechtzeitigen Rüge hat den endgültigen Rügeverlust zur Folge (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.01.2018 - VI R 2/16, BFH/NV 2018, 712). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken