Urteil
I R 56/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:U.170620.IR56.17.0
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Leitsätze
NV: Zur Vertragsauslegung bei Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles sowie der Bindung des Revisionsgerichts an die tatrichterliche Würdigung.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 04.07.2017 - 1 K 201/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Zur Vertragsauslegung bei Weiterbeschäftigung nach Eintritt des Versorgungsfalles sowie der Bindung des Revisionsgerichts an die tatrichterliche Würdigung. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 04.07.2017 - 1 K 201/14 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Zahlung der Altersrente auf den vereinbarten Versorgungsfall wegen dessen fortbestehender entgeltlichen Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin nur partiell eine vGA nach sich zieht, soweit das Einkommen aus der Tätigkeit als Geschäftsführer (monatlich 1.500 €) nicht auf die Versorgungsleistung (monatlich 3.417,10 €) angerechnet worden ist. Eine vGA in Höhe der gezahlten Versorgungsleistungen an T (monatlich 3.417,10 €) hat die Vorinstanz zu Recht nicht angenommen. Das FA dringt weder mit seiner Annahme, es handele sich im Streitfall um ein ohne Unterbrechung fortgesetztes Arbeitsverhältnis, noch mit dem Hinweis, der Zahlungsanspruch aus § 6 der Versorgungszusage sei noch nicht fällig, durch. 1. Die Vorinstanz ist in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass der Abschluss des (neuen) Arbeitsvertrages vom 01.10.2009 eine eigenständige Neuregelung eines Dienstverhältnisses mit einer darauf abgestimmten Vergütungsregelung darstellt. Diese Auslegung der streitgegenständlichen vertraglichen Regelungen hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen und bindet den Bundesfinanzhof (BFH) gemäß § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (s. unten unter 3.b).Die Würdigung der Vorinstanz, die in § 4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2009 als Gegenleistung vorgesehene monatliche Bruttovergütung von 1.500 € sei nicht als Reduzierung der Altvergütung, sondern lediglich als natürliche Konsequenz und Ausdruck der fortan nur noch eingeschränkten Verantwortlichkeit von T anzusehen, ist möglich; sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze. Der Hinweis der Klägerin auf die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, wonach im Hinblick auf die gesetzlichen Unverfallbarkeitsfristen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) ein nahtlos an das erste Arbeitsverhältnis anknüpfendes weiteres Arbeitsverhältnis als einheitlich anzusehen ist, ändert nichts an den zwischen den Vertragsparteien vereinbarten vertraglichen Rahmenbedingungen und ihm war deshalb nicht weiter nachzugehen. Dementsprechend ist die Vorinstanz auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Pensionsrückstellung auf der Grundlage eines monatlichen Pensionsanspruches von 3.417,10 € zu ermitteln ist und nicht ‑‑wie vom FA angenommen‑‑ aufgrund der im Neuvertrag vereinbarten monatlichen Vergütung von 1.500 € gemäß § 4 der Versorgungszusage auf 75 % dieses Betrages zu kürzen ist. 2. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Zusage einer Altersversorgung im Hinblick auf die versprochene Altersrente nicht unbedingt das Ausscheiden des Begünstigten aus dem Betrieb oder die Beendigung des Dienstverhältnisses erfordert. Nach der Rechtsprechung des Senats genügt es, wenn für den Eintritt des Versorgungsfalls nur die Vollendung des vorgesehenen Lebensjahres vorgesehen ist. Insbesondere verliert die Versorgung dadurch nicht ihren Charakter als betriebliche Altersversorgung. Der Senat nimmt diesbezüglich, um Wiederholungen zu vermeiden, auf seine Urteile vom 05.03.2008 - I R 12/07 (BFHE 220, 454, BStBl II 2015, 409) und vom 23.10.2013 - I R 60/12 (BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413) Bezug, denen nunmehr auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) folgt (s. H 6a (1) der Hinweise zu den Einkommensteuer-Richtlinien 2019; BMF-Schreiben vom 18.09.2017, BStBl I 2017, 1293, Rz 10). Den Hinweisen des FA in der Revisionsbegründung, dass es sich im Streitfall bei dem am 01.10.2009 unterzeichneten Arbeitsvertrag nicht um ein neues Anstellungsverhältnis, sondern um ein nahtlos ohne Unterbrechung fortgesetztes Anstellungsverhältnis handele und nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.11.2015 - 3 Sa 287/15, juris, sowie Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.01.2003 - 3 AZR 121/02, juris) dieses arbeitsrechtlich als einheitliches Arbeitsverhältnis anzusehen sei, war demnach nicht nachzugehen. 3. Zutreffend ist die Vorinstanz schließlich davon ausgegangen, dass der Zahlungsanspruch aus § 6 der Versorgungszusage im Streitfall fällig ist. a) Soweit die Vorinstanz die streitgegenständliche Regelung in § 6 der Versorgungszusage, wonach die Zahlung der Rente "mit dem Monat nach Eintritt des Versorgungsfalles (Vollendung des 65. Lebensjahres, Berufsunfähigkeit bzw. Tod) [beginnt], in dem erstmals kein Gehalt oder entsprechende Zahlungen mehr geleistet werden", dahingehend auslegt, dass sie sich nicht lediglich auf den konkret bestehenden, sondern auch auf zukünftige Anstellungsverträge und/oder ähnliche Verträge, wie z.B. Beraterverträge, erstreckt, ist der Senat an diese Auslegung ebenso gebunden wie an die weitergehende Auslegung durch die Vorinstanz, dass der Anspruch auf Auszahlung der Rente lediglich im Umfang der tatsächlichen Gehaltszahlungen in Höhe von monatlich 1.500 € hinausgeschoben wird. Eine vGA in Höhe der gezahlten Versorgungsleistungen an T (monatlich 3.417,10 €) ergibt sich entgegen der Revisionsbegründung jedenfalls aus § 6 der Versorgungszusage nicht. b) Die Auslegung von Verträgen und Willenserklärungen gehört zum Bereich der tatsächlichen Feststellungen, sie bindet den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO allerdings nur, wenn sie den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt.Das Revisionsgericht prüft lediglich, ob das FG die gesetzlichen Auslegungsregeln sowie die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die für die Vertragsauslegung bedeutsamen Begleitumstände erforscht und rechtlich zutreffend gewürdigt hat (vgl. BFH-Urteile vom 06.06.2013 - IV R 28/10, BFH/NV 2013, 1810; vom 17.05.2017 - II R 35/15, BFHE 258, 95, BStBl II 2017, 966). Im Streitfall ist die von der Vorinstanz vorgenommene Auslegung möglich und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Soweit die Vorinstanz ‑‑abweichend von der Auffassung des FA‑‑ davon ausgeht, dass der Anspruch auf Auszahlung der Rente lediglich im Umfang der tatsächlichen Gehaltszahlungen hinausgeschoben wird, ist dies möglich. Die Vorinstanz geht dabei in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass § 6 der Versorgungszusage lediglich den Beginn des Zahlungsanspruchs regelt, nicht aber eine Bestimmung der Höhe des Rentenanspruchs enthält und in dem Umfang, in dem die Klägerin ihrem Geschäftsführer T nach Erreichen des Ruhestandsalters weiterhin Vergütungen zahlt, ein für ihn entsprechend reduziertes Versorgungsbedürfnis besteht, so dass eine Vergütungsanrechnung sachgerecht ist. Diese Auslegung wird dem vom Senat im Urteil in BFHE 244, 256, BStBl II 2015, 413, Rz 12 angestellten Überlegungen gerecht, dass sowohl das Aufschieben des Eintritts der Versorgungsfälligkeit (bis der Begünstigte endgültig seine Geschäftsführerfunktion beendet hat) als auch eine Anrechnung des Einkommens aus der fortbestehenden Tätigkeit als Geschäftsführer auf die Versorgungsleistung in Gestalt der Kapitalabfindung dem in diesem Zusammenhang anzustellenden hypothetischen Fremdvergleich entspricht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken