Beschluss
II B 82/19
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2020:B.070420.IIB82.19.0
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Leitsätze
1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. 2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.09.2019 - 10 K 1493/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. Die Datenschutz-Grundverordnung ist auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörden nicht anwendbar. 2. Für Ansprüche nach dem BDSG ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 30.09.2019 - 10 K 1493/19 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft, da das FG die Beschwerde nach § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG zugelassen hat. Unschädlich ist, dass der Kläger sie nicht begründet hat. Eine Beschwerde bedarf, sofern dies nicht anderweit ausdrücklich vorgeschrieben ist, etwa nach § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) oder nach § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO, grundsätzlich keiner Begründung, sofern die Beschwer erkennbar ist (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 20.11.2008 - VII B 145/07, BFH/NV 2009, 200; vom 21.07.2009 - II B 8/09, BFH/NV 2009, 1845, unter II.1.; vom 27.11.2009 - II B 102/09, juris, unter II.A.). Das ist hier der Fall. 2. Das FG hat zu Recht erkannt, dass § 32i Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) den Rechtsweg zu den Finanzgerichten nicht eröffnet. a) Nach dieser Vorschrift ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. § 32i AO wurde durch Art. 17 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl I 2017, 2541) eingefügt und ist nach dessen Art. 31 Abs. 4 seit dem 25.05.2018 in Kraft, mithin dem Grunde nach anwendbar. b) Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtswegs ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser richtet sich neben dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt nach der das Rechtsverhältnis regelnden Anspruchsgrundlage (vgl. Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ‑‑BVerwG‑‑ vom 18.11.2019 - 10 B 20/19, BFH/NV 2020, 336, Rz 7). c) Der Kläger macht keinen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der DS-GVO geltend. Er erklärt zuletzt selbst, diese sei nicht anwendbar. Diese rechtliche Beurteilung ist zwar nicht bindend, doch zutreffend. Für das gegen das FA gerichtete Klagebegehren kommt die DS-GVO als Anspruchsgrundlage nicht in Betracht. aa) Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO findet die DS-GVO keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit. bb) Das FA ist gemäß § 1 Nr. 25 der baden-württembergischen Finanzämter-Zuständigkeitsverordnung vom 30.11.2004 (Gesetzblatt 2004, 865) im Rahmen seiner Zuständigkeit u.a. für die Aufgaben der Steuerfahndung nach § 208 AO für das FA A tätig geworden, und zwar im konkreten Fall nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ("die Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten"). Diese Tätigkeit gehört zu den Aufgaben i.S. des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d DS-GVO. Datenschutzrechtliche Begehren gegen das FA im Zusammenhang mit einer solchen Tätigkeit können in der DS-GVO daher keine Grundlage haben. Zwar kann die Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO auch als Steuerermittlungsbehörde tätig werden. Sie besitzt insoweit eine Doppelfunktion. Ist jedoch gegen den Betroffenen ein Verfahren i.S. des § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO eingeleitet und noch nicht abgeschlossen, wird die Steuerfahndung auch in diesem Verfahren tätig, selbst wenn sie in diesem Zusammenhang Besteuerungsgrundlagen ermittelt (vgl. BFH-Beschluss vom 06.02.2001 - VII B 277/00, BFHE 194, 26, BStBl II 2001, 306, unter II.2.a aa). Die Textpassage, die Anlass der Klage ist, ist in einem Bericht enthalten, der seinerseits die Überzeugung dokumentiert, die das FA aus dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat. cc) Soweit der Kläger geltend macht, die Daten des FA stammten nicht aus dem Ermittlungsverfahren, sondern aus dem Besteuerungsverfahren, wäre das Begehren nicht gegen das allein mit dem Ermittlungsverfahren betraute FA, sondern gegen das FA A oder ggf. ein anderes für die Besteuerung des Klägers zuständiges Finanzamt zu richten. Ob für einen solchen Auskunftsanspruch nach § 32i Abs. 2 AO der Finanzrechtsweg gegeben sein könnte, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Der Kläger hat seine Klage allein gegen das FA gerichtet. 3. § 33 Abs. 1 FGO eröffnet den Rechtsweg zu den Finanzgerichten ebenfalls nicht. Insbesondere gehören die Steuerstraf- und Bußgeldsachen und damit auch die ‑‑wie im Streitfall‑‑ sich darauf beziehende Tätigkeit der Steuerfahndung von der Einleitung bis zur Einstellung eines solchen Verfahrens grundsätzlich nicht zu den Abgabenangelegenheiten i.S. des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.1976 - IV R 2/76, BFHE 120, 571, BStBl II 1977, 318, unter 2.b, c, zu der wesensgleichen Vorläufervorschrift des § 33 Abs. 3 FGO; BFH-Beschluss vom 06.05.1997 - VII B 4/97, BFHE 182, 515, BStBl II 1997, 543, unter II.2.a). 4. Schließlich hat das FG auch zu Recht den Rechtsstreit an das VG und nicht etwa an die nach § 13 GVG für Strafsachen zuständigen ordentlichen Gerichte verwiesen. a) Nach § 45 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) gelten die Vorschriften dieses Teils [Teil 3] für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die für die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung oder Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zuständigen öffentlichen Stellen, soweit sie Daten zum Zweck der Erfüllung dieser Aufgaben verarbeiten. Das BDSG ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU) vom 30.06.2017 (BGBl I 2017, 2097) beschlossen und nach dessen Art. 8 Abs. 1 am 25.05.2018 in Kraft getreten, mithin dem Grunde nach anwendbar. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die Anwendbarkeit des BDSG sich nach aktuellem Recht auch aus § 500 der Strafprozessordnung ergibt, der durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 20.11.2019 (BGBl I 2019, 1724) eingefügt wurde. b) Vor welchen Gerichten gerichtlicher Rechtsschutz nach Maßgabe von § 57 Abs. 7 Satz 2 BDSG zu suchen ist, ist im BDSG nicht geregelt. § 20 Abs. 1 BDSG betrifft lediglich bestimmte Streitigkeiten, u.a. solche nach der DS-GVO. Es bleibt insoweit, wie das FG zu Recht erkannt hat, bei dem nach § 40 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegebenen Verwaltungsrechtsweg. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist (vgl. BVerwG-Beschluss in BFH/NV 2020, 336, Rz 13). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken