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Beschluss

VII B 208/18

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:B.100320.VIIB208.18.0
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Leitsätze
1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidungen geführt hat (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Ein Haftungsbescheid und ein Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge wegen der nicht rechtzeitigen Begleichung der fälligen Haftungsschuld betreffen dasselbe Verwaltungsverfahren i.S. von § 51 Abs. 2 FGO.
Tenor
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22.11.2018 - 2 K 1510/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: "Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren" i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist das gesamte Verfahren, das "final" zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidungen geführt hat (ständige Rechtsprechung). 2. NV: Ein Haftungsbescheid und ein Abrechnungsbescheid über Säumniszuschläge wegen der nicht rechtzeitigen Begleichung der fälligen Haftungsschuld betreffen dasselbe Verwaltungsverfahren i.S. von § 51 Abs. 2 FGO. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 22.11.2018 - 2 K 1510/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Saarlandes zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen. II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt gemäß § 116 Abs. 6 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. 1. Das Urteil des FG kann gemäß § 119 Nr. 2 FGO keinen Bestand haben, weil die daran mitwirkende RiFG X für den Streitfall nach § 51 Abs. 2 FGO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen war. a) Nach § 51 Abs. 2 FGO ist von der Ausübung des Amtes als Richter (auch) ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. Die genannte Regelung ist § 54 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung nachgebildet (vgl. Leipold in Hübschmann/Hepp/Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 51 FGO Rz 2) und dient ebenso wie dieser der Verwirklichung des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes ‑‑GG‑‑), des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) und des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG; vgl. Kopp/Schenke/R.P. Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 25. Aufl., § 54 Rz 1, m.w.N.). Ziel dieser Bestimmungen ist es, das Vertrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu schützen und dem Eindruck entgegenzuwirken, der Richter sei infolge einer früheren Befassung mit der Angelegenheit in der Sache schon festgelegt (vgl. BVerfG-Beschluss vom 03.06.1980 - 1 BvL 114/78, BVerfGE 54, 159, unter D.III.1.c; ähnlich auch Beschluss des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 05.05.2011 - X B 191/10, BFH/NV 2011, 1385). Aus diesem Grund ist im Interesse des Rechtsschutzsuchenden das Tatbestandsmerkmal "Mitwirkung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren" weit auszulegen (vgl. BFH-Beschluss vom 12.06.2012 - I B 148/11, BFH/NV 2012, 1802; Senatsurteil vom 25.04.1978 - VII R 7/78, BFHE 125, 33, BStBl II 1978, 401; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 51 FGO Rz 12, m.w.N.). Es muss sichergestellt sein, dass der zu Kontrollierende nicht zugleich zum Kontrolleur wird (BFH-Beschluss vom 24.07.2000 - VIII B 44/00, BFH/NV 2001, 176). Denn dass die richterliche Tätigkeit von einem nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG mit den Begriffen "Richter" und "Gericht" untrennbar verknüpft (vgl. BVerfG-Beschluss vom 24.03.1982 - 2 BvH 1/82, 2 BvH 2/82, 2 BvR 233/82, BVerfGE 60, 175, unter C.II.3., m.w.N.). Nur ein nichtbeteiligter Dritter kann demnach auch gesetzlicher Richter i.S. von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG sein. Vorausgegangenes Verwaltungsverfahren i.S. von § 51 Abs. 2 FGO ist daher das gesamte Verfahren, das final zum Erlass der gerichtlich zu überprüfenden Entscheidung geführt hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1385, m.w.N.; s.a. Leipold in HHSp, § 51 FGO Rz 36). Soweit eine Mitwirkung in demselben Verwaltungsverfahren vorlag, muss diese keine besonderen quantitativen oder qualitativen Voraussetzungen erfüllen; selbst eine lediglich beratende Tätigkeit im Verwaltungsverfahren genügt (BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2011, 1385, und vom 14.03.2012 - V B 111/10, BFH/NV 2012, 1196). Die erforderliche Finalität fehlt nur dann, wenn das Tätigwerden des Richters dem Verwaltungsakt weder vorausgegangen ist noch ihn vorbereitet hat, wenn es also z.B. eine andere Steuerart oder einen anderen Veranlagungszeitraum betrifft (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1802). b) Nach diesen Maßstäben hatte die RiFG X bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt und war daher von der Ausübung des Amtes als Richter gemäß § 119 Nr. 2 i.V.m. § 51 Abs. 2 FGO ausgeschlossen. Die Säumniszuschläge, um die in dem vorliegenden Verfahren gestritten wird, beruhen auf dem Haftungsbescheid vom 28.02.2007. Sie sind, wie sich ohne weiteres aus dem Abrechnungsbescheid vom 24.06.2015 ergibt, deswegen entstanden, weil die fällige Haftungsschuld nicht rechtzeitig beglichen worden ist; sie betreffen damit weder eine andere Steuerart noch einen anderen Veranlagungszeitraum. Auch das hier angefochtene vorinstanzliche Urteil nimmt (folgerichtig) in seinem Tatbestand ausdrücklich auf den Haftungsbescheid vom 28.02.2007 Bezug. Der Haftungsbescheid und der Abrechnungsbescheid sind damit i.S. von § 51 Abs. 2 FGO in demselben Verwaltungsverfahren ergangen. Da inzwischen feststeht, dass die RiFG X noch unter dem Namen Y die Einspruchsentscheidung unterschrieben hat, mit der der Einspruch des Klägers gegen den Haftungsbescheid vom 28.02.2007 teilweise zurückgewiesen wurde, hat sie an dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren i.S. von § 51 Abs. 2 FGO mitgewirkt. c) Aufgrund dieses Verfahrensfehlers erscheint es als sachgerecht, gemäß § 116 Abs. 6 FGO das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. 2. Der Zurückverweisung an einen anderen Senat des FG bedarf es hingegen nicht. Dies ist nur möglich, wenn ernstliche Zweifel an der Unvoreingenommenheit der übrigen Richter des erkennenden Senats des FG bestehen. Da eine solche Maßnahme das Recht beider Beteiligter auf ihren gesetzlichen Richter berührt, müssen hierfür besondere sachliche Gründe vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 16.09.2015 - XI R 27/13, BFH/NV 2016, 252, m.w.N.). Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die übrigen Senatsmitglieder wussten, dass die RiFG X noch unter dem Namen Y die zu dem Haftungsbescheid ergangene Einspruchsentscheidung unterschrieben hat, sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat auch keine solchen Anhaltspunkte benannt, sondern lediglich einen "begründeten Verdacht" behauptet, ohne allerdings auszuführen, worauf er diesen Verdacht stützt. Soweit er sich insoweit auf die (allgemeinen) Ausführungen des Gerichts zu einem rechtsmissbräuchlichen und deshalb unzulässigen Ablehnungsgesuch in dem Beschluss vom 22.02.2016 bezieht, verkennt er bereits, dass das Gericht das vorliegende Ablehnungsgesuch mit diesem Beschluss nicht als unzulässig, sondern (nur) als unbegründet zurückgewiesen hat. 3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. 4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. Diese Vorschrift gilt auch im Falle des § 116 Abs. 6 FGO (vgl. BFH-Beschluss vom 03.07.2019 - XI B 17/19, BFH/NV 2019, 1351, m.w.N.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken