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Urteil

V R 28/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:U.270220.VR28.19.0
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Leitsätze
NV: In Bezug auf eine beim Organträger begründete Steuerschuld hat das FG die nach den Akten feststehende Tatsache zu berücksichtigen, dass die Organgesellschaft ausweislich der für sie bestehenden Steuerfestsetzungen von ihr bezogene Bauleistungen als Leistungsempfänger nach § 13b UStG unzutreffend versteuert hat.
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.05.2019 - 3 K 2244/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: In Bezug auf eine beim Organträger begründete Steuerschuld hat das FG die nach den Akten feststehende Tatsache zu berücksichtigen, dass die Organgesellschaft ausweislich der für sie bestehenden Steuerfestsetzungen von ihr bezogene Bauleistungen als Leistungsempfänger nach § 13b UStG unzutreffend versteuert hat. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 15.05.2019 - 3 K 2244/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht München zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Zuständigkeit des V. Senats ergibt sich aus II.3.b der ergänzenden Regelungen zum Geschäftsverteilungsplan aufgrund des Streitpunkts, ob die Haftungsschuld besteht. III. Die Revision des Klägers ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO verstoßen. 1. Ein Verstoß gegen den klaren Inhalt der Akten und damit gegen § 96 FGO ist dann gegeben, wenn das FG seiner Entscheidung einen Sachverhalt zugrunde gelegt hat, der dem schriftlichen oder protokollierten Vorbringen der Beteiligten nicht entspricht, oder wenn es eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen hat und die angefochtene Entscheidung darauf beruht (z.B. BFH-Urteile vom 30.07.2003 - X R 7/99, BFHE 204, 419, BStBl II 2004, 408, und vom 11.03.2015 - I R 16/13, BFH/NV 2015, 1273). 2. Nach diesen Maßstäben liegt ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO vor. a) Das FG hat seine Entscheidung, nach der der gemäß § 226 Abs. 1 AO erlassene Abrechnungsbescheid rechtmäßig sei, damit begründet, dass die Voraussetzungen für eine Aufrechnung mit Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. § 387 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfüllt seien, da dem FA im Zeitpunkt seiner Aufrechnungserklärung gegen die GmbH als Insolvenzschuldnerin eine fällige Gegenforderung aufgrund der Haftung nach § 73 AO zugestanden habe. Hierzu führte das FG lediglich aus, dass in Bezug auf die Höhe der von der Haftung umfassten Steuerschulden des K, denen die diesem gegenüber erlassenen bestandskräftigen Bescheide vom 06.03.2013 zugrunde lagen, kein Streit bestehe. b) Damit hat das FG eine nach den Akten klar feststehende Tatsache unberücksichtigt gelassen. aa) Im Streitfall ergaben sich die Steuerforderungen, für die die GmbH nach § 73 AO haften soll, daraus, dass die GmbH die umsatzsteuerrechtlichen Konsequenzen der von ihr ausgeführten und bezogenen Leistungen zunächst bei sich selbst gezogen hat, da sie sich in Verkennung der Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG selbst als Unternehmerin ansah und dem entsprechende Steueranmeldungen abgegeben hatte. Nach Entdeckung der Organschaft entfielen die Steuerfestsetzungen bei der GmbH und die bisher bei ihr erfassten Besteuerungsgrundlagen wurden durch geänderte Bescheide beim Organträger K erfasst. bb) In Bezug auf die so beim Organträger begründete Steuerschuld hat das FG, nach dessen Urteil es sich bei der GmbH um einen Baubetreuer und Bauträger handelte, nicht die nach den Akten feststehende Tatsache berücksichtigt, dass die GmbH (Organgesellschaft) ausweislich der für sie bestehenden Steuerfestsetzungen von ihr bezogene Bauleistungen als Leistungsempfängerin nach § 13b UStG versteuert hatte. Aufgrund der Erfassung der bei der GmbH verwirklichten Besteuerungsgrundlagen beim Organträger K erfolgte diese Versteuerung nunmehr bei K. c) Die Entscheidung des FG beruht auf der unberücksichtigt gebliebenen Tatsache. Denn nach der Rechtsprechung des BFH ist der Bauträger beim Bezug von Bauleistungen nicht Steuerschuldner als Leistungsempfänger nach § 13b UStG (vgl. hierzu z.B. Senatsurteil vom 22.08.2013 - V R 37/10, BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128). Der Leistungsempfänger ist berechtigt, die Rechtswidrigkeit einer gleichwohl erfolgten Besteuerung geltend zu machen (Senatsurteil vom 27.09.2018 - V R 49/17, BFHE 262, 571, BStBl II 2019, 109). d) Der Kläger hat den Verfahrensmangel auch hinreichend bezeichnet. Er hat i.S. von § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b FGO mit der innerhalb der Revisionsbegründungsfrist eingereichten Revisionsbegründung die Tatsachen bezeichnet, aus denen sich ergibt, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt worden sei. Dass er dabei den Begriff des Verfahrensfehlers nicht ausdrücklich verwendet hat, ist dabei unbeachtlich, da seine Revision entsprechend § 133 BGB rechtsschutzgewährend auszulegen ist (Senatsurteil vom 05.06.2014 - V R 50/13, BFHE 245, 439, BStBl II 2014, 813, Leitsatz 1). 3. Die Sache ist nicht spruchreif. a) Das FG hat in einem zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen zum Bezug von Bauleistungen durch die GmbH und zur Frage der Anwendung von § 13b UStG auf diese Bauleistungen unter Beachtung der Senatsrechtsprechung (Senatsurteile in BFHE 243, 20, BStBl II 2014, 128, und in BFHE 262, 571, BStBl II 2019, 109) zu treffen. b) Soweit danach noch vom Bestand einer dem FA zustehenden Gegenforderung auszugehen sein sollte, weist der erkennende Senat vorsorglich auf Folgendes hin: aa) Die Organgesellschaft haftet gemäß § 73 Satz 1 AO für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerrechtlich von Bedeutung ist. Das Bestehen der Haftungsansprüche setzt nur das Bestehen einer steuerrechtlich bedeutsamen Organschaft sowie das Entstehen einer Steuer zulasten des Organträgers voraus (vgl. BFH-Urteil vom 10.05.2007 - VII R 18/05, BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914). Dabei besteht keine Bindung an die gegenüber K ergangenen Steuerbescheide (vgl. hierzu z.B. Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 73 AO Rz 24 und § 191 AO Rz 92). Für eine Anwendung von § 166 AO bestehen keine Anhaltspunkte. bb) Zudem kann das FA nach der Rechtsprechung des BFH in einem Insolvenzverfahren mit Haftungsforderungen aufrechnen, die vor der Eröffnung des Verfahrens entstanden sind, ohne dass es des vorherigen Erlasses eines Haftungsbescheides, der Feststellung der Haftungsforderung oder ihrer Anmeldung zur Tabelle bedarf (BFH-Urteil in BFHE 217, 216, BStBl II 2007, 914, Leitsatz 2). cc) Ein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ist nicht ersichtlich. Die vom Kläger für seine Rechtsauffassung angeführte BFH-Rechtsprechung bejaht die Zulässigkeit der Aufrechnung, wie der BFH mit Urteil vom 15.10.2019 - VII R 31/17 (BFHE 266, 121) ausdrücklich entschieden hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der erkennende Senat hierauf. 4. Die Übertragung der Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken