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Urteil

XI R 24/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2020:U.220120.XIR24.19.0
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Leitsätze
1. NV: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG ist auch bei einer entsprechenden beruflichen Qualifikation eines Gesellschafters einer GbR zu gewähren . 2. NV: Medizinische Analysen eines Facharztes für Dermatologie sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei (Parallelentscheidung zum Senatsurteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15)) .
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29.08.2017 - 2 K 221/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG ist auch bei einer entsprechenden beruflichen Qualifikation eines Gesellschafters einer GbR zu gewähren . 2. NV: Medizinische Analysen eines Facharztes für Dermatologie sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG steuerfrei (Parallelentscheidung zum Senatsurteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15)) . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 29.08.2017 - 2 K 221/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet; sie ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin erbrachten Leistungen der Analyse und Befundung von Gewebeproben, die im Bereich der Dermatologie, Allergologie, operativen Dermatologie, Gefäßchirurgie sowie der dermatologischen und der allergologischen Labordiagnostik einschließlich Histopathologie erbracht werden, nach § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit sind. 1. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. b Satz 2 Doppelbuchst. bb UStG für ein Zentrum für Diagnostik oder Befunderhebung erfüllt sind. Insoweit hat der EuGH bereits zur gleichlautenden Regelung in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL entschieden, dass ein privatrechtliches Labor, das medizinische Analysen zu Diagnosezwecken vornimmt, als eine Einrichtung "gleicher Art" wie "Krankenanstalten" und "Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik" im Sinne dieser Vorschrift einzustufen ist, wenn diese Analysen im Hinblick auf ihren therapeutischen Zweck unter den Begriff "ärztliche Heilbehandlung" in der genannten Bestimmung fallen (vgl. EuGH-Urteile L. u. P. vom 08.06.2006 - C-106/05, EU:C:2006:380, UR 2006, 464, Rz 18 und 35; CopyGene vom 10.06.2010 - C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 60; De Fruytier vom 02.07.2015 - C-334/14, EU:C:2015:437, UR 2015, 636, Rz 35; Peters, EU:C:2019:753, UR 2019, 775, Rz 23). 2. Die Umsätze sind jedenfalls von § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG erfasst. Nach dieser Vorschrift in der seit dem 01.01.2009 geltenden Fassung sind Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden, steuerfrei. Unionsrechtlich beruht dies auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL. Danach sind "Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der von dem betreffenden Mitgliedstaat definierten ärztlichen und arztähnlichen Berufe durchgeführt werden", steuerfrei. 3. Der EuGH hat in der Rechtssache Peters (EU:C:2019:753, UR 2019, 775, Rz 28) einerseits entschieden, dass aus dem Wortlaut des Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL nicht hervorgeht, dass diese Bestimmung die Reichweite von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL beschränkt. Andererseits ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL nach dem Urteil Peters (EU:C:2019:753, UR 2019, 775, Rz 33) ‑‑entgegen der Ansicht des FA‑‑ auch in keiner Weise, dass diese Bestimmung die Befreiung der Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin daran knüpft, dass sie im Rahmen eines Vertrauensverhältnisses zwischen der behandelnden und der behandelten Person erbracht werden (s. im Einzelnen BFH-Urteil vom 18.12.2019 - XI R 23/19 (XI R 23/15), BFHE 267, 571, Deutsches Steuerrecht 2020, 553). Damit steht im Streitfall das fehlende Vertrauensverhältnis zum Patienten bei der Labortätigkeit der Klägerin der Anwendung des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG nicht entgegen. Soweit der V. Senat in seiner Entscheidung vom 24.08.2017 - V R 25/16 (BFHE 259, 171) eine andere Auffassung vertreten hat, hat er dem Senat auf Anfrage mitgeteilt, dass er daran nicht mehr festhält. 4. Die weiteren Tatbestandvoraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchst. a Satz 1 UStG (bzw. Art. 132 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL) sind im Streitfall ebenfalls erfüllt. Insbesondere erfolgten die Heilbehandlungen im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin eine GbR ist. Die histologischen Untersuchungen wurden nach den Feststellungen des FG, an die der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist, durch Gesellschafter der Klägerin vorgenommen, die Fachärzte sind und über eine Zusatzqualifikation als Histopathologe verfügen. Ohne Bedeutung ist dabei der Umstand, dass die Gewebeproben vom nichtärztlichen Laborpersonal präpariert wurden. Es ist nicht ‑‑wie das FG zutreffend erkannt hat‑‑ notwendig, dass jeder Aspekt einer therapeutischen Behandlung von ärztlichem Personal durchgeführt wird (vgl. EuGH-Urteile L. u. P., EU:C:2006:380, UR 2006, 464; Verigen Transplantation Service International vom 18.11.2010 - C-156/09, EU:C:2010:695, UR 2011, 215). Die Steuerbefreiung ist grundsätzlich auch bei einer entsprechenden beruflichen Qualifikation der Mitarbeiter zu gewähren (vgl. BFH-Urteil vom 29.06.2011 - XI R 52/07, BFHE 234, 461, BStBl II 2013, 971, Rz 25). Die entscheidenden Arbeitsschritte der Untersuchung und Befundung werden bei der Klägerin von den Fachärzten vorgenommen, so dass insoweit die Tatbestandsvoraussetzungen ohne weitere Zweifel erfüllt sind. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken