OffeneUrteileSuche
Urteil

V R 30/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2019:U.131119.VR30.19.0
1mal zitiert
1Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren .
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.10.2014 - 6 K 1465/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Es liegt kein nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG steuerfreier Umsatz vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.10.2014 - 6 K 1465/12 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Klage abzuweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat zu Unrecht die Steuerfreiheit der durch die Klägerin erbrachten Leistungen nach § 4 Nr. 8 Buchst. d des Umsatzsteuergesetzes (UStG) bejaht. 1. Steuerfrei sind nach § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG die Umsätze "im Zahlungs- und Überweisungsverkehr". Die Vorschrift setzt Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG, der gleichfalls Umsätze "im Zahlungs- und Überweisungsverkehr" von der Steuer befreit, in nationales Recht um und ist entsprechend dieser Bestimmung richtlinienkonform auszulegen. Nach dem EuGH-Urteil Cardpoint (EU:C:2019:822) liegt kein steuerfreier Umsatz i.S. dieser Bestimmung vor, wenn für eine Bank, die Geldausgabeautomaten betreibt, Dienstleistungen erbracht werden, die darin bestehen, diese Automaten aufzustellen und zu warten, sie mit Bargeld zu befüllen und mit Hard- und Software zum Einlesen der Geldkartendaten auszustatten, Autorisierungsanfragen wegen Bargeldabhebungen an die Bank weiterzuleiten, die die verwendete Geldkarte ausgegeben hat, die gewünschte Bargeldauszahlung vorzunehmen und einen Datensatz über die Auszahlungen zu generieren. 2. Der erkennende Senat schließt sich im Streitfall der Beurteilung durch den EuGH an. Der Begriff des Zahlungsverkehrs in § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG entspricht dem des Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Richtlinie 77/388/EWG in seiner Auslegung durch den EuGH. Danach sind die Leistungen der Klägerin steuerpflichtig. Die von ihr erbrachten Dienstleistungen sind nicht geeignet, die erforderlichen rechtlichen und finanziellen Änderungen herbeizuführen (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 26). Allein die den Geldausgabeautomaten betreibende Bank spielte die Datensätze in das System der BBK ein (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 27). Auf eine Unverzichtbarkeit der von der Klägerin erbrachten Leistung kommt es nicht an (EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 28). Schwierigkeiten bei der Bestimmung der Gegenleistung und damit der Bemessungsgrundlage bestehen nicht (vgl. EuGH-Urteil Cardpoint, EU:C:2019:822, Rz 29). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken