Urteil
V R 14/18
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für den Vorsteuerabzug im Streitjahr 1999 erforderte § 14 UStG eine Abrechnung in Schriftform; elektronische EDI‑Datensätze ohne qualifizierte elektronische Signatur genügten nicht.
• Die Mitgliedstaaten konnten nach dem Harmonisierungsstand 1999 Kriterien vorgeben, nach denen ein Dokument als Rechnung zu betrachten ist; das deutsche Erfordernis urkundlicher Abrechnung verstieß nicht gegen Unionsrecht.
• Fehlende Papierrechnungen im Streitjahr konnten nicht nachträglich durch EDI‑Dokumente mit Rückwirkung zu Rechnungen gemacht werden; EDI‑Abrechnungen ohne signaturbasierte Voraussetzungen waren nicht berichtigungsfähig.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug 1999 setzt urkundliche (Papier/qualifizierte Signatur) Rechnung voraus • Für den Vorsteuerabzug im Streitjahr 1999 erforderte § 14 UStG eine Abrechnung in Schriftform; elektronische EDI‑Datensätze ohne qualifizierte elektronische Signatur genügten nicht. • Die Mitgliedstaaten konnten nach dem Harmonisierungsstand 1999 Kriterien vorgeben, nach denen ein Dokument als Rechnung zu betrachten ist; das deutsche Erfordernis urkundlicher Abrechnung verstieß nicht gegen Unionsrecht. • Fehlende Papierrechnungen im Streitjahr konnten nicht nachträglich durch EDI‑Dokumente mit Rückwirkung zu Rechnungen gemacht werden; EDI‑Abrechnungen ohne signaturbasierte Voraussetzungen waren nicht berichtigungsfähig. Die Klägerin lieferte 1999 Depotware und nutzte ein EDI‑System zur automatischen Übermittlung von Stammdaten und Sales‑Reports an Lieferanten. Waren blieben Eigentum der Lieferanten bis zum Verkauf; Abrechnungen wurden automatisiert in den EDV‑Systemen erstellt, aber zunächst nicht in Papierform übersandt. Erst 2006 versandte die Klägerin Sammelrechnungen in Papierform. Nach einer Außenprüfung reichte die Klägerin 2007 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung mit vermindertem Vorsteuerbetrag ein; das Finanzamt setzte daraufhin die Umsatzsteuer und Zinsen fest. Das Finanzgericht gab der Klage im zweiten Rechtsgang statt, weil es EDI‑Übermittlungen als ausreichend ansah. Das Finanzamt focht dies mit Revision an und rügte das fehlende Steuerausweismerkmal in den ursprünglichen Datensätzen und das Fehlen papierener Gutschriften. • Rechtliche Grundlage war § 15 Abs.1 Nr.1 i.V.m. § 14 UStG (Streitjahr) sowie die einschlägigen Richtlinienbestimmungen der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG; nach dieser Rechtslage konnten Mitgliedstaaten Kriterien für das Rechnungserfordernis vorgeben (Art.22). • Nach herrschender BFH‑Rechtsprechung und der Finanzverwaltung setzte der Vorsteuerabzug einen urkundlichen Beleg/Abrechnungspapier voraus; elektronisch übermittelte Daten alleine genügten nicht. • Die Gesetzesänderung ab 01.01.2002, die elektronische Abrechnungen nur mit qualifizierter elektronischer Signatur als Rechnungen anerkannte, erweiterte den Rechnungsbegriff und zeigt, dass die frühere Rechtslage strengere Formvoraussetzungen kannte; spätere Änderungen waren damit nicht nur klarstellend. • EuGH‑Rechtsprechung (Terra, Senatex, Barlis, Vădan) lässt die Notwendigkeit von Rechnungen bzw. dokumentarischem Nachweis bestehen und erlaubt Berichtigungen fehlerhafter Rechnungen mit Rückwirkung nur, wenn ursprünglich eine Rechnung vorlag; bei von Anfang an fehlender Rechnung ist Rückwirkung nicht gegeben. • Da im Streitjahr keine papierreinen Rechnungen oder signierte elektronische Rechnungen vorlagen, handelte es sich bei den EDI‑Dokumenten nicht um Rechnungen im Sinne des § 14 UStG und sie waren nicht berichtigungsfähig. • Ein Verstoß gegen Unionsrecht liegt nicht vor, weil der Harmonisierungsstand den Mitgliedstaaten die Festlegung formaler Kriterien erlaubte; Empfehlungen der Kommission sind nicht verpflichtend. • Mangels Spruchreife wurde die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses über die Hilfsanträge und weitere Verfahrensfragen entscheidet. Der Revision des Finanzamts wurde stattgegeben: Das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Sache wegen fehlender Spruchreife zurückverwiesen. Entscheidend ist, dass nach der Rechtslage 1999 der Vorsteuerabzug eine urkundliche Abrechnung in Schriftform erforderte; automatisiert erzeugte EDI‑Abrechnungen ohne qualifizierte elektronische Signatur oder Papierform erfüllten diese Anforderung nicht. Folglich konnten die EDI‑Dokumente nicht mit Rückwirkung als Rechnungen berichtigungsfähig gemacht werden. Das Finanzgericht hat nun in weiterer Instanz zu prüfen, ob die Klage im Hauptantrag scheitert und gegebenenfalls über die Hilfsanträge, Billigkeitsgesuche und Kosten zu entscheiden.