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Urteil

V R 36/18

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2019:U.260919.VR36.18.0
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Leitsätze
NV: Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Mahlen von Getreide einerseits und der Zugabe von Zusatzstoffen andererseits umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen zu sehen.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.10.2018 - 2 K 703/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, im Mahlen von Getreide einerseits und der Zugabe von Zusatzstoffen andererseits umsatzsteuerrechtlich eigenständige Leistungen zu sehen. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 16.10.2018 - 2 K 703/18 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Wie das FG zutreffend entschieden hat, liegen mehrere Leistungen vor, die nach dem jeweils für sie geltenden Steuersatz zu versteuern sind. Denn für die Abgrenzung von einheitlicher Leistung zu getrennten Leistungen kommt es darauf an, ob sich die jeweiligen Leistungen aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt als eigenständige Leistungen, als Haupt- und Nebenleistung oder als komplexe Leistung darstellen (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 14.02.2019 - V R 22/17, BFHE 264, 83, BStBl II 2019, 350). 1. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Anwendung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) jede Leistung grundsätzlich als eigenständig anzusehen. Abweichend hiervon erfolgt eine Zusammenfassung zu einer Leistung in zwei Fällen. Zum einen liegt eine einheitliche Leistung vor, wenn eine oder mehrere Einzelleistungen eine Hauptleistung bilden und die andere Einzelleistung oder die anderen Einzelleistungen eine oder mehrere Nebenleistungen bilden, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist insbesondere dann Neben- und nicht Hauptleistung, wenn sie für die Kundschaft keinen eigenen Zweck hat, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. z.B. EuGH-Urteil Bog u.a. vom 10.03.2011 - C-497/09, EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 54; BFH-Urteil vom 10.01.2013 - V R 31/10, BFHE 240, 380, BStBl II 2013, 352, Rz 19 ff.). Zum anderen kann sich eine einheitliche Leistung daraus ergeben, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Kunden so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl. z.B. EuGH-Urteile Bog u.a., EU:C:2011:135, BStBl II 2013, 256, Rz 53; Deutsche Bank AG vom 19.07.2012 - C-44/11, EU:C:2012:484, BStBl II 2012, 945, Rz 21). 2. Danach ist das FG rechtsfehlerfrei von zwei eigenständigen Leistungen ausgegangen, da die Voraussetzungen für eine Zusammenfassung zu einer Leistung nicht vorliegen. Das Mahlen von Getreide einerseits und die Zugabe der Zusatzstoffe andererseits standen nicht in einem Verhältnis von Haupt- und Nebenleistung. Denn die Zugabe der Zusatzstoffe diente nicht dazu, den Mahlvorgang unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen, sondern der Folgeverwendung als Tierfutter. Da die Kunden des Klägers regelmäßig auch nur Mahlleistungen in Anspruch nahmen, handelte es sich auch nicht um einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang, dessen Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre. 3. Somit hat das FG zutreffend entschieden, dass auf den Mahl- und Mischvorgang der Regelsteuersatz und auf die Abgabe der Zusatzstoffe der für sie geltende ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken