Urteil
V R 12/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2019:U.050919.VR12.17.0
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Leitsätze
NV: Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, und EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 C-518/14, EU:C:2016:691).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.05.2016 - 11 K 10147/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
NV: Eine nach § 31 Abs. 5 UStDV berichtigte Rechnung wirkt auf den Zeitpunkt zurück, in dem die Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde (Anschluss an BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348, und EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 C-518/14, EU:C:2016:691). Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 26.05.2016 - 11 K 10147/15 aufgehoben. Die Sache wird an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und mangels Spruchreife zur Zurückverweisung an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Das FG hat zu Unrecht entschieden, dass eine berichtigte Rechnung nur dann Berücksichtigung finden könne, wenn sie dem FA bis zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung vorliege. Das steht im Widerspruch zur geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), der im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14 (EU:C:2016:691) entschieden hat, dass eine Rechnung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung berichtigt werden kann (BFH-Urteil vom 20.10.2016 - V R 26/15, BFHE 255, 348). Die im Klageverfahren vorgelegte berichtigte Rechnung kann deshalb im Streitjahr zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern die übrigen Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt sind. 2. Ob das der Fall ist, kann der Senat auf der Grundlage der Feststellungen des FG nicht entscheiden. Denn das FG hat offengelassen, ob die Klägerin Empfängerin der von Y ausgeführten Leistungen gewesen ist und hat eine hierzu beantragte Beweiserhebung abgelehnt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken