Beschluss
V B 3/19
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über groß eingekaufte Niedrigpreis-Textilien, wenn die Rechnungen nur Gattungsangaben ohne weitere Identifizierungsmerkmale enthalten.
• Für die Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 FGO genügt, dass gewichtige Gründe oder Rechtsfragen erkennbar ungeklärt sind; eine überwiegende Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren ist nicht erforderlich.
• Es ist klärungsbedürftig, ob die nationale Forderung nach "handelsüblicher Bezeichnung" (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG) über die unionsrechtliche Vorgabe der "Art der gelieferten Gegenstände" (Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL) hinausgeht und damit unionsrechtlich nicht verbindlich ist.
Entscheidungsgründe
Aussetzung der Vollziehung bei unzureichender Leistungsbeschreibung von Niedrigpreis-Textilien • Bei summarischer Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Versagung des Vorsteuerabzugs aus Rechnungen über groß eingekaufte Niedrigpreis-Textilien, wenn die Rechnungen nur Gattungsangaben ohne weitere Identifizierungsmerkmale enthalten. • Für die Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung nach § 128 Abs. 3 i.V.m. § 69 FGO genügt, dass gewichtige Gründe oder Rechtsfragen erkennbar ungeklärt sind; eine überwiegende Erfolgsaussicht im Hauptsacheverfahren ist nicht erforderlich. • Es ist klärungsbedürftig, ob die nationale Forderung nach "handelsüblicher Bezeichnung" (§ 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG) über die unionsrechtliche Vorgabe der "Art der gelieferten Gegenstände" (Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL) hinausgeht und damit unionsrechtlich nicht verbindlich ist. Die Antragstellerin betrieb 2012–2013 Großhandel mit Textilien im Niedrigpreissegment und machte in ihren Umsatzsteuererklärungen Vorsteuer aus Rechnungen mehrerer Lieferanten geltend. Die Rechnungen enthielten überwiegend nur Gattungsbezeichnungen wie "Tunika, Hose, T‑Shirt" ohne konkrete Hersteller-, Artikel- oder Chargenangaben; nur vereinzelt wurden Größen oder Farben in Lieferscheinen genannt. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erließ das Finanzamt geänderte Umsatzsteuerbescheide und erkannte den Vorsteuerabzug nicht an. Das Finanzgericht lehnte die beantragte Aussetzung der Vollziehung ab mit der Begründung, die Rechnungen enthielten keine hinreichende Leistungsbeschreibung im Sinne des § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG. Die Antragstellerin legte Beschwerde beim BFH ein und beantragte Aufhebung des FG-Beschlusses sowie Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung. • Rechtliche Grundlagen: § 128 Abs. 3 FGO i.V.m. § 69 FGO regeln die Aussetzung der Vollziehung bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit; § 15 Abs. 1 UStG setzt für den Vorsteuerabzug eine Rechnung nach §§ 14, 14a UStG voraus; § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG verlangt die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände; unionsrechtlich relevant ist Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL. • Summarische Prüfung: Für die Gewährung der AdV genügt bei summarischer Prüfung das Vorhandensein gewichtiger, klärungsbedürftiger Gründe oder Rechtsfragen; eine überwiegende Erfolgswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren ist nicht erforderlich. • Uneinheitliche Rechtsprechung: In der FG-Rechtsprechung bestehen unterschiedliche Auffassungen, ob bei Großeinkäufen von Billigartikeln Gattungsangaben mit Stückzahl ausreichen oder ob weitergehende Angaben (Hersteller, Modell, Artikelnummer) erforderlich sind; eine höchstrichterliche Klärung fehlt und ein Revisionsverfahren ist anhängig. • Unionsrechtliche Fragestellung: Es ist klärungsbedürftig, ob der nationale Zusatz "handelsübliche Bezeichnung" über die unionsrechtliche Vorgabe der bloßen "Art der gelieferten Gegenstände" hinausgeht; nach EuGH-Rechtsprechung dürfen Mitgliedstaaten dem Vorsteuerabzug keine zusätzlichen, in Art.226 nicht vorgesehenen Voraussetzungen auferlegen. • Anwendung auf den Streitfall: Die bloßen Gattungsbezeichnungen und unkonkreten Angaben in Lieferscheinen lassen bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs entstehen, weil nicht abschließend ausgeschlossen werden kann, dass die Rechnungen die erforderliche Identifizierbarkeit der gelieferten Waren erfüllen. • Sicherheitsleistung und Kosten: Mangels darlegbarer Gefährdung der Steueransprüche war die Aussetzung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung anzuordnen; die Kosten des Verfahrens sind dem Antragsgegner aufzuerlegen. Der Beschwerde der Antragstellerin wurde stattgegeben: Der BFH hob den Beschluss des Hessischen Finanzgerichts auf und setzte die Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide für 2012 und 2013 bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung einer Entscheidung im Klageverfahren ohne Sicherheitsleistung aus. Begründend führte der BFH aus, dass bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Versagung des Vorsteuerabzugs bestehen, weil unklar ist, welche Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Niedrigpreissegment gelten und ob § 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG unionsrechtskonform über Art. 226 Nr. 6 MwStSystRL hinausgeht. Die aufgeworfenen Fragen sind im Hauptsacheverfahren zu klären; eine Sicherheitsleistung ist nicht erforderlich, da keine Gefährdung der Steueransprüche dargelegt wurde. Außerdem hat der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens zu tragen.