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Beschluss

V B 68/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen. • Zur Begründung einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine abstrakt klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage darzulegen; dies fehlte hier. • Die Frage, ob EuGH-Recht zu Rechnungsangaben auf den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs.1 UStG übertragbar ist, ist weder strittig noch offen; die einschlägigen Vorschriften und EuGH-Recht geben die Antwort vor. • Eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Senate wurde nicht substantiiert dargetan. • Verletzung materiellen Rechts wird im Nichtzulassungsverfahren nur bei offenkundig willkürlicher Entscheidung geprüft; das war nicht gegeben.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsentscheidung: Keine Zulassung der Revision zu Umsatzsteuerfragen (Ort der sonstigen Leistung, Rechnungsangaben) • Die Nichtzulassungsbeschwerde war unbegründet; die Revision wurde nicht zugelassen. • Zur Begründung einer Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung ist eine abstrakt klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage darzulegen; dies fehlte hier. • Die Frage, ob EuGH-Recht zu Rechnungsangaben auf den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs.1 UStG übertragbar ist, ist weder strittig noch offen; die einschlägigen Vorschriften und EuGH-Recht geben die Antwort vor. • Eine Divergenz zu Entscheidungen anderer Senate wurde nicht substantiiert dargetan. • Verletzung materiellen Rechts wird im Nichtzulassungsverfahren nur bei offenkundig willkürlicher Entscheidung geprüft; das war nicht gegeben. Die Klägerin legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts ein. Streitgegenstand ist die Frage, ob EuGH-Recht zu den Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs hinsichtlich Rechnungsangaben entsprechend auf die Bestimmung des Orts sonstiger Leistungen nach § 3a Abs.1 UStG (Sitz des leistenden Unternehmers) anwendbar ist. Die Klägerin beantragte Zulassung der Revision mit Verweis auf EuGH-Recht und Entscheidungen des BFH. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen und die Klägerin wandte sich hiergegen an den BFH. Im Beschwerdeverfahren begründete die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung und eine angebliche Divergenz zu BFH-Urteilen. Es ging auch um die Frage, ob formelle Rechnungsangaben Rückschlüsse auf den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit zulassen. • Die Beschwerde ist unbegründet; die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht dargetan (§ 116 Abs.3 FGO). • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss eine abstrakte, klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage dargestellt und ihre allgemeine Bedeutung unter Berücksichtigung von Rechtsprechung und Literatur substantiiert dargelegt werden; dies fehlt hier. • Soweit die Klägerin klären lassen wollte, ob die EuGH-Rechtsprechung zu Rechnungsangaben auf den Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs.1 UStG übertragbar ist, fehlt die Darstellung, in welchem Umfang und aus welchen Gründen diese Frage streitig und von allgemeinem Interesse sei. • Die Rechtslage ergibt sich aus § 3a Abs.1 UStG, Art.44 MwStSystRL und den Durchführungsregeln (Art.10 MwStVO) sowie der Rechtsprechung des EuGH; danach entscheidet die Angabe einer Anschrift auf einer Rechnung nicht über den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit, sodass die Frage offensichtlich wie vom Finanzgericht beantwortet ist. • Zur Zulassung wegen Rechtsfortbildung oder Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung hat die Klägerin keine hinreichende Divergenz zu anderen Entscheidungen dargetan; es fehlen gegenüberstellende abstrakte Rechtssätze und vergleichbare Sachverhalte. • Rügen materiellen Rechts (Neutralitätsprinzip) sind im Nichtzulassungsverfahren nur zu prüfen, wenn das angefochtene Urteil offenkundig willkürlich oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar ist; dafür bestehen keine Anhaltspunkte. • Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs.2 FGO und die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Die behaupteten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Rechtsfortbildung, Sicherung der Einheitlichkeit) sind nicht substantiiert dargelegt. Die streitige Rechtsfrage zur Anwendbarkeit von EuGH-Recht zu Rechnungsangaben auf den Ort der sonstigen Leistung ergibt sich aus § 3a Abs.1 UStG, Art.44 MwStSystRL und Art.10 MwStVO sowie einschlägiger EuGH-Rechtsprechung und ist nicht offen; das Finanzgericht hat sie zutreffend beantwortet. Eine Divergenz zu anderen BFH-Entscheidungen wurde nicht hinreichend nachgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.