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Beschluss

VIII B 103/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn weder Verfahrensfehler konkret gerügt noch Zulassungsgründe nach §115 FGO hinreichend dargelegt werden. • Zur Bejahung einer Divergenz sind darzulegen: tragende abstrakte Rechtssätze beider Entscheidungen und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte. • Die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung setzt die substantiiert dargelegte, klärungsbedürftige Rechtsfrage im Allgemeininteresse voraus.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Zuordnung von Provisionseinnahmen abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn weder Verfahrensfehler konkret gerügt noch Zulassungsgründe nach §115 FGO hinreichend dargelegt werden. • Zur Bejahung einer Divergenz sind darzulegen: tragende abstrakte Rechtssätze beider Entscheidungen und die Vergleichbarkeit der Sachverhalte. • Die Zulassung der Revision zur Rechtsfortbildung setzt die substantiiert dargelegte, klärungsbedürftige Rechtsfrage im Allgemeininteresse voraus. Die Kläger rügten in einem Verfahren vor dem Finanzgericht Münster die Zuordnung von Provisionseinnahmen für die Streitjahre 2007 und 2008. Strittig war, ob diese Provisionen dem gewerblichen Einzelunternehmen des Klägers oder als Sonderbetriebseinnahmen bei verschiedenen Personengesellschaften (u. a. einer Steuerberatungssozietät und einer spanischen Kommanditgesellschaft) zuzuordnen sind. Das Finanzgericht entschied zugunsten der Finanzverwaltung und nahm die Provisionen nicht als Sonderbetriebseinnahmen der Gesellschaften an. Die Kläger beantragten die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim BFH. Sie machten Verfahrensfehler sowie divergierende Rechtsprechung und Klärungsbedarf geltend. Der BFH prüfte formelle Rügeführung, behauptete Divergenzen mit mehreren BFH-Entscheidungen und die Erforderlichkeit der Revision zur Rechtsfortbildung. • Verfahrensrüge: Ein behaupteter Verstoß gegen die Grundordnung des Verfahrens (§115 Abs.2 Nr.3 FGO) war nicht ausreichend und konkret in der Beschwerde gerügt; Verfahrensmängel sind in der Nichtzulassungsbeschwerde mit genauen Tatsachen anzugeben. • Aussetzung nach §74 FGO: Ob das FG das Verfahren wegen eines gesonderten und einheitlichen Feststellungsbescheids hätte aussetzen müssen, kann offenbleiben; jedenfalls wurde kein rügbarer Verfahrensfehler substantiiert geltend gemacht. • Divergenzprüfung (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.2 FGO): Die Kläger benannten mehrere Entscheidungen als divergent; der BFH verlangt die Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze und die Nachweisung vergleichbarer Sachverhalte. Bei den angeführten BFH-Entscheidungen fehlte entweder die Vergleichbarkeit der Sachverhalte oder der behauptete Rechtssatz war nicht tragend für die Entscheidung, sodass keine ausreichende Divergenz dargelegt wurde. • Konkrete Divergenzfälle: Zum Urteil IV R 39/99 fehlte die Sachverhaltsvergleichbarkeit; zum Urteil IV R 56/04 war der angeführte Rechtssatz nicht tragend für die Aufhebung; zur FG-Entscheidung EFG 2016,1862 schloss das FG in der Vorentscheidung den dortigen rechtlichen Maßstab an, sodass nur Tatsachenwürdigung, nicht aber eine grundsätzliche Abweichung, vorlag. • Rechtsfortbildung (§115 Abs.2 Nr.2 Alt.1 FGO): Die Zulassung zur Rechtsfortbildung setzt eine hinreichend bestimmte, im Allgemeininteresse liegende und substantiiert begründete klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus. Die Kläger haben nicht überzeugend dargelegt, dass ihre Frage abstrakt und klärungsbedürftig ist oder warum vorhandene Rechtsprechung und Fachliteratur dies nicht bereits beantworteten. • Feststellungen des FG: Bindend wurde festgestellt, dass die Provisionen wegen einer Rechtsbeziehung zur bestimmten Aktiengesellschaft gezahlt wurden und keine Leistungsbeziehung zu den angeführten Personengesellschaften bestand; abstrakte Anwendungsvorbehalte zu §39 Abs.2 Nr.2 AO oder Bruchteilsbetrachtungen wurden nicht aufgeworfen. • Kostenentscheidung: Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen gemäß §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kläger haben weder einen rügbaren Verfahrensfehler konkret dargelegt noch die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen Divergenz oder zur Rechtsfortbildung gemäß §115 FGO erfüllt. Vielmehr fehlt es an der notwendigen Darlegung tragender Rechtssätze und vergleichbarer Sachverhalte bei den behaupteten Divergenzentscheidungen sowie an der Substantiierung einer klärungsbedürftigen abstrakten Rechtsfrage. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind den Klägern aufzuerlegen.