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Urteil

II R 9/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei veräußerten land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die nach § 166 BewG mit dem Liquidationswert zu bewerten sind, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts verfassungskonform zuzulassen, wenn die typisierende Bewertung das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. • Ein zeitnaher, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Verkaufspreis (regelmäßig innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag) kann als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. • Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn der nach § 166 BewG ermittelte Wert den tatsächlich nachgewiesenen gemeinen Wert so erheblich übersteigt, dass er als extrem über das normale Maß hinausgehend gilt; Maßstäbe sind etwa das 1,4-fache oder höher. • Ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erbracht und liegt eine erhebliche Abweichung vor, ist der niedrigere Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer festzustellen.
Entscheidungsgründe
Nachweis niedrigeren gemeinen Werts bei veräußerten landwirtschaftlichen Flächen zulässig • Bei veräußerten land- und forstwirtschaftlichen Flächen, die nach § 166 BewG mit dem Liquidationswert zu bewerten sind, ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts verfassungskonform zuzulassen, wenn die typisierende Bewertung das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt. • Ein zeitnaher, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zustande gekommener Verkaufspreis (regelmäßig innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag) kann als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dienen. • Das Übermaßverbot ist verletzt, wenn der nach § 166 BewG ermittelte Wert den tatsächlich nachgewiesenen gemeinen Wert so erheblich übersteigt, dass er als extrem über das normale Maß hinausgehend gilt; Maßstäbe sind etwa das 1,4-fache oder höher. • Ist der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts erbracht und liegt eine erhebliche Abweichung vor, ist der niedrigere Wert für Zwecke der Erbschaftsteuer festzustellen. Der Kläger ist Alleinerbe und Erbe zweier als Ackerland genutzter Grundstücke; der Erblasser verstarb am 11.8.2011. Der Kläger verkaufte die Flächen mit notariellem Vertrag vom 30.1.2012 zum Preis von 123.840 €. Das Finanzamt stellte den Grundbesitzwert für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zum 11.8.2011 zunächst mit Liquidationswerten fest. Das FA setzte nach Einspruch und Berichtigung den Wert auf 191.952 € fest und wies den Einspruch des Klägers ab. Das Finanzgericht bestätigte die Anwendung des Liquidationswerts nach § 166 BewG und lehnte die Anerkennung des Verkaufserlöses als niedrigeren gemeinen Wert ab. Der Kläger rügte verfassungsrechtliche Bedenken und machte den zeitnahen Verkauf als Nachweis für einen niedrigeren gemeinen Wert geltend. Der BFH hat darüber zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein solcher Nachweis zulässig ist. • Rechtliche Einordnung: Grundbesitzwerte für land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftseinheiten sind nach §§ 158–175 BewG zu ermitteln; bei Veräußerung innerhalb von 15 Jahren ist der Liquidationswert nach § 166 BewG anzusetzen (§§ 162 Abs.3, 166 BewG). • Grundsatz und Typisierung: § 166 Abs.2 Nr.1 BewG bewertet Grund und Boden mit zuletzt ermittelten Bodenrichtwerten und mindert zur Berücksichtigung von Liquidationskosten um 10 %. Diese Typisierung orientiert sich am gemeinen Wert, eröffnet aber nicht ausdrücklich einen Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für den Boden. • Verfassungsrechtliche Grenze: Da die pauschalierende Typisierung durch das Übermaßverbot begrenzt ist, ist verfassungskonform zu interpretieren, dass der Steuerpflichtige auch bei nach § 166 BewG zu bewertenden Flächen den Nachweis eines wesentlich niedrigeren gemeinen Werts erbringen kann (analoge Anwendung von § 165 Abs.3 und § 198 BewG). • Nachweismaßstab: Ein zeitnaher Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr (regelmäßig innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Bewertungsstichtag) kann diesen Nachweis liefern; Verkäufe weiter entfernt sind in der Regel ungeeignet. • Übermaßprüfung: Zur Feststellung eines Verstoßes gegen das Übermaßverbot ist zu prüfen, ob der nach BewG anzusetzende Wert den nachgewiesenen gemeinen Wert so erheblich übersteigt, dass er als extrem über das normale Maß hinausgehend gilt; als Orientierungswerte dienen Entscheidungen, wonach etwa das 1,4-fache oder das Dreifache eine erhebliche Abweichung darstellen können; kleine Abweichungen von rund 10 % sind hinzunehmen. • Anwendung auf den Streitfall: Der Kläger verkaufte die Flächen ca. sechs Monate nach dem Bewertungsstichtag; der Kaufpreis von 123.840 € wurde als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielt festgestellt. Der vom FA angesetzte Liquidationswert von 191.952 € übersteigt den Verkaufserlös um das 1,55-Fache, damit liegt eine extreme Abweichung vor. • Rechtsfolge: Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ist anerkannt; der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung waren aufzuheben und der Grundbesitzwert auf 123.840 € festzustellen. Der Revision des Klägers wurde stattgegeben; das Urteil des FG und die Einspruchsentscheidung wurden aufgehoben. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für den 11.08.2011 ist dahingehend zu ändern, dass der Grundbesitzwert mit 123.840 € festgestellt wird. Begründend stellte der BFH klar, dass bei veräußerten land- und forstwirtschaftlichen Flächen der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts zulässig ist, wenn die typisierende Bewertung nach § 166 BewG das verfassungsrechtliche Übermaßverbot verletzt; ein zeitnaher Verkaufspreis im gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann diesen Nachweis liefern. Die Kosten des Verfahrens hat das Finanzamt zu tragen.