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Beschluss

II B 104/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die vom Finanzgericht getroffene Rechtsanwendung ist nicht offensichtlich fehlerhaft. • Ein Aufhebungsbescheid kommt einer Freistellung nur dann gleich, wenn aus dem Wortlaut oder den Umständen objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige, verbindliche Regelung gewollt ist. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind konkrete, gegenübergestellte abstrakte Rechtssätze bzw. divergente Entscheidungen darzulegen.
Entscheidungsgründe
Aufhebungsbescheid kommt nur bei objektiv erkennbarem Regelungswillen einer Freistellung gleich • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet; die vom Finanzgericht getroffene Rechtsanwendung ist nicht offensichtlich fehlerhaft. • Ein Aufhebungsbescheid kommt einer Freistellung nur dann gleich, wenn aus dem Wortlaut oder den Umständen objektiv erkennbar ist, dass eine einseitige, verbindliche Regelung gewollt ist. • Für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung sind konkrete, gegenübergestellte abstrakte Rechtssätze bzw. divergente Entscheidungen darzulegen. Die Klägerin begehrte Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern, nachdem das Finanzamt durch Bescheid vom 12. Oktober 2011 eine frühere Steuerfestsetzung aufgehoben hatte. Streitgegenstand war, ob dieser Aufhebungsbescheid der rechtlichen Qualität eines Freistellungsbescheids gleichkommt und damit eine Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG ausgeschlossen wäre. Die Klägerin machte geltend, aus dem Aufhebungsbescheid und den Umständen müsse sich eine generelle Freistellung ergeben. Das Finanzgericht wertete den Bescheid hingegen als bloße Aufhebung ohne generelle Freistellungswirkung. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision mit Bezug auf Fragen der rechtlichen Einordnung des Bescheids und behauptete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 115 FGO liegen nicht vor. • Grundsätzliche Bedeutung setzt eine klärungsbedürftige Rechtsfrage voraus; solche ist hier nicht gegeben, weil die maßgeblichen Rechtsgrundsätze bereits höchstrichterlich geklärt sind. • Ein Freistellungsbescheid ist ein Steuerbescheid, der den Steuerpflichtigen verbindlich darüber informiert, dass Steuer dem Grunde nach nicht erhoben wird; entscheidend ist, ob aus Mitteilung oder Umständen objektiv der Wille zur verbindlichen Regelung erkennbar ist. • Für die Abgrenzung zwischen Aufhebungs- und Freistellungsbescheid kommt es auf die verständige Sicht des Adressaten unter Berücksichtigung von Treu und Glauben an. • Das Finanzgericht hat die Umstände und den Wortlaut des Bescheids geprüft und zutreffend angenommen, dass kein genereller Freistellungswille erkennbar war; eine inhaltliche Rüge genügt nicht zur Revisionszulassung. • Zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung hätte die Klägerin die divergierenden abstrakten Rechtssätze und Entscheidungen konkret gegenüberstellen müssen; dies ist nicht erfolgt. • Nur offenkundig willkürliche oder formell materielle Fehler des FG rechtfertigen Zulassung zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Rechtsprechung; solche Fehler sind hier nicht dargetan. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass der Aufhebungsbescheid vom 12. Oktober 2011 nicht wie ein Freistellungsbescheid zu qualifizieren ist, weil aus Wortlaut und Umständen kein objektiv erkennbarer Wille zur generellen Freistellung folgt. Damit besteht kein klärungsbedürftiger Rechtsstreit von grundsätzlicher Bedeutung und auch keine begründete Divergenz zur BFH-Rechtsprechung. Die Revision wird nicht zugelassen und die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.