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Urteil

V R 66/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Privater Tangounterricht durch eine Privatlehrerin ist nur dann nach Art.132 Abs.1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei, wenn er sich nicht als bloße Freizeitgestaltung darstellt. • Für die Abgrenzung sind Teilnehmerkreis, thematische Zielsetzung und das Vorliegen einer realistischen Möglichkeit zur späteren beruflichen Nutzung der vermittelten Fähigkeiten maßgeblich. • Ein besonderes Gemeinwohlinteresse kann Steuerfreiheit begründen, ist jedoch nur bei besonders elementarem Gemeinwohl (z.B. Schwimmunterricht) anzunehmen. • Nationale Steuerbefreiungen (§§4 Nr.21, 4 Nr.22 UStG) greifen nur bei den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen ein und sind hier nicht erfüllt.
Entscheidungsgründe
Keine Steuerbefreiung für privaten Tangounterricht als Unterricht im Sinne der MwStSystRL • Privater Tangounterricht durch eine Privatlehrerin ist nur dann nach Art.132 Abs.1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei, wenn er sich nicht als bloße Freizeitgestaltung darstellt. • Für die Abgrenzung sind Teilnehmerkreis, thematische Zielsetzung und das Vorliegen einer realistischen Möglichkeit zur späteren beruflichen Nutzung der vermittelten Fähigkeiten maßgeblich. • Ein besonderes Gemeinwohlinteresse kann Steuerfreiheit begründen, ist jedoch nur bei besonders elementarem Gemeinwohl (z.B. Schwimmunterricht) anzunehmen. • Nationale Steuerbefreiungen (§§4 Nr.21, 4 Nr.22 UStG) greifen nur bei den dort ausdrücklich genannten Voraussetzungen ein und sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin erteilte 2012 Tangounterricht sowohl an einer Volkshochschule als auch privat. Das Finanzamt setzte im Umsatzsteuerbescheid 2012 Umsatzsteuer fest, weil es die Leistungen nicht als steuerfrei nach §4 Nr.21 UStG oder nach Unionsrecht ansah. Das Finanzgericht gab der Klage statt und sah die Leistungen als steuerfrei nach Art.132 Abs.1 Buchst. j MwStSystRL an. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Begründung, die Kurse dienten der Freizeitgestaltung. Die Klägerin brachte im Revisionsverfahren Bescheinigungen der Volkshochschule vor und machte geltend, ihre Kurse dienten der Weiterbildung und hätten nicht bloß Freizeitcharakter. Streitgegenstand ist damit, ob der private Tangounterricht als steuerfreier Unterricht eines Privatlehrers anzusehen ist. • Die Revision des Finanzamts ist begründet; das FG hat die rechtlichen Maßstäbe verkannt (§126 Abs.3 FGO). • Art.132 Abs.1 Buchst. j MwStSystRL begünstigt nur Privatunterricht, der sich auf Schul- und Hochschulunterricht bezieht und nicht bloße Freizeitgestaltung ist; maßgeblich sind EuGH-Rechtsprechung und BFH-Vorgaben. • Zur Abgrenzung sind insbesondere Teilnehmerkreis und thematische Zielsetzung zu prüfen; ein Kurs, der allgemein an Tanzinteressierte gerichtet ist, spricht typischerweise für Freizeitgestaltung. • Steuerfreiheit kommt nur dann in Betracht, wenn der Kurs einzelnen Teilnehmern realistische Möglichkeiten eröffnet, die Kenntnisse später beruflich zu nutzen; eine rein theoretische Möglichkeit genügt nicht. • Gemeinwohlinteresse ist zu berücksichtigen, kann aber nur bei besonders hohem Gemeinwohl (z.B. Schwimmen) die Steuerfreiheit rechtfertigen; Tangounterricht erreicht dieses Niveau nicht. • Nationale Befreiungstatbestände greifen nicht: §4 Nr.21 UStG verlangt staatliche Genehmigung oder Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde über berufsbezogene Vorbereitung; vorgelegte Bescheinigung betraf nur allgemeine Weiterbildung und ist im Revisionsverfahren zudem neuer Vortrag. • §4 Nr.22 UStG kommt nicht zur Anwendung, weil die Klägerin als Einzelunternehmerin nicht die dort genannten Trägereigenschaften erfüllt. • Art.132 Abs.1 Buchst. i MwStSystRL verlangt eine anerkannte Einrichtung; eine solche personenbezogene Anerkennung liegt hier nicht vor. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die erteilten Tangokurse sind nicht als nach Art.132 Abs.1 Buchst. j MwStSystRL steuerfreie Privatlehrerleistungen einzustufen, weil sie überwiegend Freizeitcharakter haben und keine realistische berufliche Verwertung der vermittelten Kenntnisse für die Teilnehmer erkennen lassen. Auch besondere Gemeinwohlinteressen, die Steuerfreiheit rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben. Nationale Befreiungsvorschriften (§4 Nr.21, §4 Nr.22 UStG) greifen ebenfalls nicht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorliegen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.