Urteil
X R 30/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Festsetzungsfrist für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO beträgt nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr und beginnt für Fälle des § 233a AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer zuletzt festgesetzt wurde.
• Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO für Folgebescheide wird bei Zinsfestsetzungen nach § 233a AO grundsätzlich durch die speziellen Regelungen des § 239 Abs. 1 AO verdrängt; § 171 Abs. 10 AO ist nur anzuwenden, wenn ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids ergeht.
• Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung hemmen die Zinsfestsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 3 AO nur innerhalb der ohnehin bestehenden einjährigen Frist; eine zusätzliche Verlängerung über Ablauf des Jahres hinaus tritt hier nicht ein.
Entscheidungsgründe
Festsetzungsfrist für Zinsen nach § 233a AO wird durch § 239 AO reguliert • Die Festsetzungsfrist für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen nach § 233a AO beträgt nach § 239 Abs. 1 Satz 1 AO ein Jahr und beginnt für Fälle des § 233a AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer zuletzt festgesetzt wurde. • Die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO für Folgebescheide wird bei Zinsfestsetzungen nach § 233a AO grundsätzlich durch die speziellen Regelungen des § 239 Abs. 1 AO verdrängt; § 171 Abs. 10 AO ist nur anzuwenden, wenn ein Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids ergeht. • Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung hemmen die Zinsfestsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 Satz 3 AO nur innerhalb der ohnehin bestehenden einjährigen Frist; eine zusätzliche Verlängerung über Ablauf des Jahres hinaus tritt hier nicht ein. Die Eheleute wurden für die Jahre 1995, 1996, 1997 und 1999 zusammenveranlagt. Das Finanzamt erließ am 19.7.2010 geänderte Einkommensteuerbescheide und setzte später am 10.2.2012 Nachzahlungszinsen nach § 233a AO fest. Die Eheleute legten Einspruch gegen die Zinsbescheide ein und rügten Unklarheiten bei Zahlungen und Verbuchung; das Finanzamt wies die Einsprüche zurück. Das Finanzgericht gab der Klage der Eheleute statt und entschied, die Zinsbescheide seien wegen Ablaufens der Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 AO rechtswidrig. Das Finanzamt erhob Revision mit der Rüge der Rechtsverletzung materiellen Bundesrechts. • Rechtsgrundlage und Fristen: § 239 Abs. 1 AO ordnet an, dass auf die Festsetzung der Zinsen die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind; die Festsetzungsfrist für Zinsen beträgt nach Satz 1 ein Jahr und beginnt bei Fällen des § 233a AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer zuletzt festgesetzt wurde. • Anwendung auf den Streitfall: Die Einkommensteuer wurde zuletzt mit Bescheiden vom 19.7.2010 festgesetzt; damit begann die Frist für die Zinsfestsetzung mit Ablauf des 31.12.2010 und endete mit Ablauf des 31.12.2011, also vor dem Erlass der Zinsbescheide vom 10.2.2012. • Verhältnis § 239 zu § 171 Abs. 10 AO: § 239 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2, Satz 2 und Satz 3 AO sind speziellere Vorschriften für Zinsfestsetzungen und verdrängen die allgemeine Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO. Würde § 171 Abs. 10 uneingeschränkt angewendet, würde die kurze einjährige Frist des § 239 AO entfallen und praktisch stets erheblich verlängert. • Spezialität und Systematik: § 233a Abs. 5 AO regelt die Abhängigkeit der Zinsen von der Steuer und schafft zusammen mit § 239 AO ein abgestimmtes System, das auf die besonderen Anforderungen der Zinsfestsetzung zugeschnitten ist. • Ausnahmen: § 171 Abs. 10 AO bleibt anwendbar, wenn der Zinsbescheid als Folgebescheid eines Zins-Grundlagenbescheids (z. B. eines Ergänzungsbescheids, der Grundlagen zur Zinsfestsetzung schafft) ergeht; dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben. • Einspruchsverfahren: Die zwischenzeitlich eingelegten Einsprüche führten nicht zu einer Hemmung über das Ende der regulären einjährigen Frist hinaus, weil die Einspruchsentscheidungen die Ablaufhemmung nicht so weit verlängerten, dass sie den Eintritt der gesetzlichen Jahresfrist verhindert hätten. Die Revision des Finanzamts ist unbegründet. Der BFH bestätigt, dass die Zinsbescheide vom 10.02.2012 die einjährige Festsetzungsfrist nach § 239 Abs. 1 AO überschritten und daher rechtswidrig sind. Die speziellen Regelungen des § 239 AO verdrängen im Regelfall die allgemeine Ablaufhemmung des § 171 Abs. 10 AO, so dass die Zinsfestsetzung nicht über den Ablauf des Jahres 2011 hinaus gehemmt war. Folge ist, dass die Klage der Eheleute erfolgreich war und die Zinsbescheide aufgehoben bleiben; die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.