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Urteil

V R 54/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorsteuerabzug ist für die Busleistungen der Kaffeefahrten nicht bereits kraft § 25 UStG oder § 15 Abs.1a UStG ausgeschlossen; das Finanzgericht hat den ermäßigten Steuersatz für die Q-Ampullen zu Unrecht verneint. • Bei gemischten Leistungen ist eine Aufteilung des einheitlichen Entgelts vorzunehmen, soweit unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind. • Ist die Sache nicht spruchreif, hat das Revisionsgericht an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug und Steuersatz bei Kaffeefahrten; Rückverweisung • Vorsteuerabzug ist für die Busleistungen der Kaffeefahrten nicht bereits kraft § 25 UStG oder § 15 Abs.1a UStG ausgeschlossen; das Finanzgericht hat den ermäßigten Steuersatz für die Q-Ampullen zu Unrecht verneint. • Bei gemischten Leistungen ist eine Aufteilung des einheitlichen Entgelts vorzunehmen, soweit unterschiedliche Steuersätze anwendbar sind. • Ist die Sache nicht spruchreif, hat das Revisionsgericht an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin veranstaltete in den Jahren 2001 bis 2006 Busfahrten (Kaffeefahrten) mit Verkaufsangeboten, darunter ein sogenanntes Kurpaket aus Q-Ampullen und L-Ölkapseln. Das Finanzamt erließ Änderungsbescheide und ging davon aus, dass die Q-Ampullen dem Regelsteuersatz unterlägen und die Klägerin aus den Kaffeefahrten keinen Vorsteuerabzug geltend machen könne. Das Finanzgericht bejahte die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Q-Ampullen, sprach eine Aufteilung des einheitlichen Entgelts zu den L-Ölkapseln zuerkanntem ermäßigten Steuersatz zu und lehnte den Vorsteuerabzug aus den Busleistungen unter Berufung auf § 25 UStG bzw. § 15 Abs.1a UStG ab. Die Klägerin erhob Revision mit der Behauptung, materielles Recht sei verletzt worden. Das Finanzamt und das Finanzgericht beantragten die Bestätigung ihrer Entscheidungen. • Die Revision der Klägerin ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts ist aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen (§ 126 Abs.3 FGO). • Dem Vorsteuerabzug stehen weder § 25 UStG noch § 15 Abs.1a UStG entgegen; das Finanzgericht hat die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Q-Ampullen zu Unrecht verneint. • Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat auf sein Urteil V R 52/17 vom 13.12.2018, in dem dieselben rechtlichen Fragen zwischen den Parteien behandelt wurden. • Die Sache ist noch nicht spruchreif; deshalb ist die Zurückverweisung an das Finanzgericht erforderlich, damit dort die weiteren Feststellungen und die zutreffende rechtliche Bewertung getroffen werden. • Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem zurückverwiesenen Finanzgericht übertragen (§ 143 Abs.2 FGO). Die Revision der Klägerin wird stattgegeben, das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.01.2017 aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der Bundesfinanzhof stellt fest, dass § 25 UStG und § 15 Abs.1a UStG dem Vorsteuerabzug nicht entgegenstehen und der ermäßigte Steuersatz für die Q-Ampullen zu prüfen ist. Wegen noch offener entscheidungserheblicher Feststellungen ist das Finanzgericht erneut entscheiden zu lassen. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wird dem Finanzgericht übertragen.