Urteil
V R 53/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Busfahrten mit Warenverkauf (Kaffeefahrten) steht dem Vorsteuerabzug aus Busleistungen weder § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG noch § 15 Abs. 1a UStG entgegen.
• Für bestimmte gelieferten Waren ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, eine Aufteilung einheitlicher Entgelte kann erforderlich sein.
• Ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Vorsteuerabzug und Steuersatz bei Kaffeefahrten; Rückverweisung • Bei Busfahrten mit Warenverkauf (Kaffeefahrten) steht dem Vorsteuerabzug aus Busleistungen weder § 25 Abs. 4 Satz 1 UStG noch § 15 Abs. 1a UStG entgegen. • Für bestimmte gelieferten Waren ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, eine Aufteilung einheitlicher Entgelte kann erforderlich sein. • Ist die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt, ist die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Klägerin veranstaltete im Streitjahr 2000 Kaffeefahrten und verkaufte dabei Warenpakete, darunter Q-Ampullen und L-Ölkapseln. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer für 2000 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Die Klägerin reichte berichtigte Umsatzsteuererklärungen ein und machte geltend, die gelieferten Nahrungsergänzungsmittel seien ermäßigt zu besteuern; zudem beantragte sie den Vorsteuerabzug für Buskosten und Bewirtung. Das Finanzamt lehnte ab; Einspruch und Klage blieben vor dem Finanzgericht erfolglos. Das FG unterwarf die Q-Ampullen dem Regelsteuersatz, nahm eine Aufteilung des einheitlichen Entgelts vor und verneinte den Vorsteuerabzug für Busleistungen unter Verweis auf § 25 UStG bzw. § 15 Abs.1a UStG in Verbindung mit einkommensteuerrechtlichen Vorschriften. Die Klägerin legte Revision wegen Verletzung materiellen Rechts ein. • Die Revision ist begründet, weil dem Vorsteuerabzug aus Busleistungen weder § 25 Abs.4 Satz1 UStG noch § 15 Abs.1a UStG entgegenstehen. • Das Finanzgericht hat zu Unrecht den ermäßigten Steuersatz für die betreffenden Lieferungen verneint; die Auffassung wird zur Vermeidung von Wiederholungen mit dem parallel entschiedenen Fall V R 52/17 des Senats verbunden. • Die Sache ist noch nicht spruchreif; deshalb ist Zurückverweisung an das Finanzgericht geboten, damit dort die sich anschließenden Feststellungen und Entscheidungen getroffen werden. • Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wird dem Finanzgericht zur Entscheidung übertragen gemäß § 143 Abs.2 FGO. Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.01.2017 (5 K 307/14) wird aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht zurückverwiesen, da die Rechtsfragen zu Vorsteuerabzug und Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nicht abschließend geklärt sind. Der Vorsteuerabzug aus den Busleistungen ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs grundsätzlich nicht durch § 25 Abs.4 Satz1 UStG oder § 15 Abs.1a UStG ausgeschlossen und der ermäßigte Steuersatz ist nicht insgesamt zu verneinen. Das Finanzgericht hat deshalb die weiteren Ermittlungen und die neue Entscheidung vorzunehmen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.