Urteil
V R 4/18
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Erteilung von Rechnungen mit ausgewiesenem höheren Steuerbetrag begründet gemäß § 14c Abs. 1 UStG eine Steuerschuld des Rechnungsausstellers, auch wenn die Rechnung an Nichtunternehmer gerichtet ist.
• Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist subsidiär; steht dem Kläger durch sein Verhalten eine Anfechtungsklage offen, ist die Feststellungsklage nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO unzulässig.
• Die Vorschrift des § 14c UStG und unionsrechtliche Vorgaben rechtfertigen, das Entfallen einer geltend ausgewiesenen Steuer von der Berichtigung der Rechnung abhängig zu machen; ein Berichtigungsantrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG ist Voraussetzung für ein alternatives Berichtigungsverfahren.
Entscheidungsgründe
Rechnungsausweis und Steuerschuld bei Beratung: § 14c UStG begründet Steuerschuld, Feststellungsklage unzulässig • Die Erteilung von Rechnungen mit ausgewiesenem höheren Steuerbetrag begründet gemäß § 14c Abs. 1 UStG eine Steuerschuld des Rechnungsausstellers, auch wenn die Rechnung an Nichtunternehmer gerichtet ist. • Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage ist subsidiär; steht dem Kläger durch sein Verhalten eine Anfechtungsklage offen, ist die Feststellungsklage nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO unzulässig. • Die Vorschrift des § 14c UStG und unionsrechtliche Vorgaben rechtfertigen, das Entfallen einer geltend ausgewiesenen Steuer von der Berichtigung der Rechnung abhängig zu machen; ein Berichtigungsantrag gemäß § 14c Abs. 2 UStG ist Voraussetzung für ein alternatives Berichtigungsverfahren. Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein für Verbraucherberatung, erbrachte entgeltliche Einzelberatungen und stellte dafür ab 2012 Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis zum Regelsteuersatz. Das Finanzamt (FA) hatte zuvor mit Schreiben vom 2.12.2010 erklärt, entgeltliche Vertretungen einzelner Interessen gehörten nicht zum steuerbegünstigten Zweckbetrieb und wiesen auf steuerliche Konsequenzen hin. Der Kläger legte Einspruch gegen eine Umsatzsteueranmeldung 2012 ein und klagte vor dem Finanzgericht. Das Finanzgericht gab der Klage statt und hielt eine Feststellungsklage für zulässig. Das FA legte Revision ein; während des Revisionsverfahrens erging ein geänderter Steuerbescheid für 2012, der Gegenstand des Verfahrens wurde. • Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben, weil der Verfahrensgegenstand während der Revision durch einen Änderungsbescheid ersetzt wurde (§ 127 FGO), ohne dass eine Zurückverweisung erforderlich war, da die strittigen Punkte unverändert blieben. • Die Revision des FA ist aus anderen Gründen begründet: Die Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet, weil der Kläger nach § 14c Abs. 1 UStG Steuerschuldner für den in der Rechnung ausgewiesenen höheren Steuerbetrag ist. • Nach § 14c Abs. 1 UStG entsteht eine Steuerschuld, wenn ein Unternehmer in einer Rechnung einen höheren Steuerbetrag ausweist; dies gilt auch für Rechnungen an Nichtunternehmer, weil dadurch die Gefahr des ungerechtfertigten Vorsteuerabzugs und damit eine Gefährdung des Steueraufkommens entsteht. • § 14c Abs. 2 UStG sieht ein Berichtigungsverfahren vor; die Norm und EuGH-Rechtsprechung erlauben es, das Entfallen der ausgewiesenen Steuer von einer Rechnungsberichtigung abhängig zu machen. Der Kläger stellte jedoch keinen schriftlichen Antrag nach § 14c Abs. 2 UStG, sodass dieses Verfahren nicht anwendbar war. • Die Feststellungsklage ist nach § 41 Abs. 2 Satz 1 FGO unzulässig, weil der Kläger seine Rechte durch Anfechtungsklage hätte verfolgen können oder durch sein eigenes Verhalten (Erteilung von Rechnungen mit Steuerausweis) selbst die effektive Anfechtungsmöglichkeit geschaffen hat. • Die Klage fehlt am Rechtsschutzbedürfnis, weil durch die erteilten Rechnungen mit Steuerausweis bereits eine höhere Steuerschuld für die streitigen Leistungen besteht; eine abstrakte Feststellung zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes wäre untauglich, da die Anwendung von § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG i.V.m. § 65 AO eine konkrete Gesamtwürdigung des Einzelfalls erfordert. • Das FA hat in seinem Schreiben vom 2.12.2010 keine Aufforderung zur Erteilung gesetzlich nicht erforderlicher Rechnungen mit Steuerausweis gegeben; der Kläger hätte ohne Rechtsgefahr Rechnungen ohne Steuerausweis erteilen oder den Sachverhalt offenlegen können, sodass auch keine Androhung der Gemeinnützigkeitsgefährdung als Rechtfertigung für das eigene Verhalten durchgreift. Die Revision des Finanzamts wurde teilweise erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Vereins abgewiesen. Der Kläger ist gemäß § 14c Abs. 1 UStG Steuerschuldner für den in seinen Rechnungen ausgewiesenen höheren Steuerbetrag, da er Rechnungen mit Regelsteuersatz ausgestellt hat. Eine Feststellungsklage auf Anwendung des ermäßigten Steuersatzes war unzulässig, weil der Kläger seine Rechte durch Anfechtungsklage hätte geltend machen können bzw. durch die Rechnungserteilung selbst die Anfechtungssituation herbeigeführt hat. Das Berichtigungsverfahren des § 14c Abs. 2 UStG kommt ohne den vom Kläger nicht gestellten schriftlichen Antrag nicht zur Anwendung. Die Verfahrenskosten hat der Kläger zu tragen.