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Urteil

XI R 27/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen aus Bestattungsvorsorgeverträgen können Anzahlungen i.S. des §13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a Satz 4 UStG sein, wenn die wesentlichen Leistungselemente bestimmt oder bestimmbar sind. • Sind Art und Umfang der künftigen Leistung (z. B. Feuer- oder Erdbestattung, konkreter Friedhof, Person) erkennbar, entsteht die Umsatzsteuer mit Vereinnahmung der Anzahlung. • Fehlende Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten oder sonstige Treuhandregelungen sprechen gegen die Annahme eines Darlehens- oder Treuhandverhältnisses. • Bei der Auslegung der Bestattungsvorsorgeverträge sind die zivilrechtlichen Auslegungsregeln anzuwenden; das Finanzgericht ist an seine tatrichterlichen Feststellungen gebunden.
Entscheidungsgründe
Anzahlungen aus Bestattungsvorsorgeverträgen als umsatzsteuerpflichtige Entgelte • Zahlungen aus Bestattungsvorsorgeverträgen können Anzahlungen i.S. des §13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a Satz 4 UStG sein, wenn die wesentlichen Leistungselemente bestimmt oder bestimmbar sind. • Sind Art und Umfang der künftigen Leistung (z. B. Feuer- oder Erdbestattung, konkreter Friedhof, Person) erkennbar, entsteht die Umsatzsteuer mit Vereinnahmung der Anzahlung. • Fehlende Verzinsung, Rückzahlungsmodalitäten oder sonstige Treuhandregelungen sprechen gegen die Annahme eines Darlehens- oder Treuhandverhältnisses. • Bei der Auslegung der Bestattungsvorsorgeverträge sind die zivilrechtlichen Auslegungsregeln anzuwenden; das Finanzgericht ist an seine tatrichterlichen Feststellungen gebunden. Der Kläger betrieb 2004–2008 ein Bestattungsunternehmen und bot Bestattungsvorsorgeverträge an. In diesen verpflichtete er sich zur späteren Vornahme einer Erd- oder Feuerbestattung gegen Vergütung; Anlagen mit Einzelpositionen sind nicht nachgewiesen. Kunden zahlten Beträge auf ein als "Treuhandkonto" bezeichnetes, aber frei verfügbares Konto. Der Kläger erklärte die vereinnahmten Zahlungen in den Umsatzsteuererklärungen nicht. Das Finanzamt setzte daraufhin Umsatzsteuer nach dem Regelsteuersatz fest, da es von zu versteuernden Umsätzen ausging. Das Finanzgericht verneinte ein Darlehens- oder Treuhandverhältnis und wertete die Zahlungen als Anzahlungen für bestimmte künftige Bestattungsleistungen. Der Kläger rügte materielle Rechtsverletzungen, unzureichende Würdigung einzelner Verträge und Gehörsverstöße; das FG blieb bei seiner Entscheidung. • Revisionsgericht hält sich an die tatrichterlichen Feststellungen des FG nach §118 Abs.2 FGO und sieht keine Rechtsfehler. • Leistungsaustausch: Ein Entgelt liegt vor, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Zahlung und Leistung besteht; dies ist bei vorvertraglichen/vertraglichen Tätigungsaufträgen gegeben (§1 Abs.1 Nr.1 UStG-Rechtsprechung). • Vertragsauslegung: Das FG hat nach §§133,157 BGB festgestellt, dass die Vertragsparteien mit Bindungswillen handelten und gegenseitige Pflichten (Bestattung und Vergütung nach am Tag der Bestattung geltenden Preisen) vereinbart wurden. • Abgrenzung Treuhand/Darlehen: Fehlen vertraglicher Regelungen zu Verzinsung, Rückzahlung oder konkreter Treuhandverwaltung, sprechen die Umstände gegen Darlehens- oder Treuhandcharakter. • Vorauszahlungsvorschrift: Nach §13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a Satz 4 UStG (entsprechend Art.65 MwStSystRL) entsteht Steuer bei Vereinnahmung von Anzahlungen bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Vereinnahmung. • Bestimmtheit der Leistung: Entscheidend ist, dass alle maßgeblichen Elemente der künftigen Leistung bekannt oder bestimmbar sind (Art/Umfang, indiziert durch gewählte Bestattungsart, Friedhof, Person und geleistete Zahlung). • Zeitpunktunsicherheit schließt Besteuerung nicht aus, wenn die Leistung insgesamt sicher ist; Kündigungs- oder Rückerstattungsmöglichkeiten ändern daran nichts. • Die verfahrensrechtlichen Rügen (u.a. Gehör) hat der Senat geprüft und nicht durchgreifend befunden; daher keine Abhilfe. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG und damit das FA haben zutreffend angenommen, dass die von den Kunden erhaltenen Zahlungen Anzahlungen und damit steuerpflichtige Entgelte nach §13 Abs.1 Nr.1 Buchst. a Satz 4 UStG sind, weil Art und Umfang der künftigen Bestattungsleistungen ausreichend bestimmt oder bestimmbar waren. Mangels konkreter vertraglicher Regelungen zu Verzinsung, Rückzahlung oder bestimmter Treuhandverwaltung konnte kein Darlehen oder Treuhandverhältnis festgestellt werden. Folglich entstand die Umsatzsteuer bereits bei Vereinnahmung der Anzahlungen in den jeweiligen Streitjahren; der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.