Beschluss
GrS 1/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Vorlagebeschluss an den Großen Senat entfällt, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
• Ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats entfallen, ist das Verfahren dort einzustellen.
Entscheidungsgründe
Einstellung des Verfahrens GrS 1/16 nach Wegfall des Entscheidungsgrundes • Ein Vorlagebeschluss an den Großen Senat entfällt, wenn der zugrundeliegende Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. • Ist der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats entfallen, ist das Verfahren dort einzustellen. In dem Verfahren GrS 1/16 war dem Großen Senat des BFH ein Vorlagebeschluss zur Entscheidung vorgelegt worden. Zwischenzeitlich wurde die zugrundeliegende Hauptsache im Verfahren X R 28/12 erledigt. Der X. Senat des BFH hat daraufhin mit Beschluss vom 10. Oktober 2018 den ursprünglichen Vorlagebeschluss vom 27. Oktober 2015 aufgehoben. Damit ist der Rechtsgrund für die Entscheidung des Großen Senats weggefallen. Es bestand keine weitere materielle Streitfrage, die vom Großen Senat zu klären wäre. Das Verfahren vor dem Großen Senat wurde daraufhin beendet. • Die Zuständigkeit und der Zweck des Großen Senats setzen voraus, dass ein aktueller Rechtsstreit oder ein noch zu entscheidender Rechtsgrund vorliegt. • Durch die Erledigung der Hauptsache in X R 28/12 ist der konkrete Entscheidungsgrund für den Vorlagebeschluss entfallen. • Der X. Senat hat den Vorlagebeschluss aufgehoben, weil keine verbleibende Sach- oder Rechtsfrage mehr den Einschritt des Großen Senats erforderte. • Mangels bestehender Verfahrensreife entfällt die Grundlage für eine Entscheidung des Großen Senats; daher ist das Verfahren einzustellen. Das Verfahren GrS 1/16 wurde eingestellt, weil der Rechtsgrund für eine Entscheidung des Großen Senats entfallen war. Die Erledigung der Hauptsache im Verfahren X R 28/12 führte zur Aufhebung des Vorlagebeschlusses vom 27.10.2015 durch den X. Senat. Mangels noch offener materieller Fragen besteht kein Anlass für eine Entscheidung des Großen Senats, weshalb das Verfahren beendet wurde. Parteien haben damit keine weitere Entscheidung des Großen Senats zu erwarten.