Urteil
VII R 13/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abrechnungsbescheid ist nach seiner formellen Bescheidlage zu prüfen; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung.
• Zahlungen wegen einer formell bestehenden Steuer sind nicht nach §37 Abs.2 AO zu erstatten, wenn der Rechtsgrund für die Zahlung nicht später weggefallen ist.
• Insolvenzpläne und die Restschuldbefreiung erfassen grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten; diese bleiben von insolvenzrechtlichen Planwirkungen unberührt.
• Ein Billigkeitserlass nach §163 AO kann nicht im Revisionsverfahren neu geltend gemacht werden, wenn er im Klageverfahren nicht beantragt wurde.
Entscheidungsgründe
Keine Erstattung von Steuerzahlungen für massebezogene Einkünfte nach Insolvenzplan • Ein Abrechnungsbescheid ist nach seiner formellen Bescheidlage zu prüfen; maßgeblich sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. • Zahlungen wegen einer formell bestehenden Steuer sind nicht nach §37 Abs.2 AO zu erstatten, wenn der Rechtsgrund für die Zahlung nicht später weggefallen ist. • Insolvenzpläne und die Restschuldbefreiung erfassen grundsätzlich keine Masseverbindlichkeiten; diese bleiben von insolvenzrechtlichen Planwirkungen unberührt. • Ein Billigkeitserlass nach §163 AO kann nicht im Revisionsverfahren neu geltend gemacht werden, wenn er im Klageverfahren nicht beantragt wurde. Die Kläger sind Ehegatten und zusammenveranlagt; der Kläger war Gesellschafter einer Sozietät, die Ende 2010 aufgelöst und als Liquidationsgesellschaft fortgeführt wurde. Über das Vermögen des Klägers wurde im August 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet; der Insolvenzverwalter vereinnahmte den dem Kläger zustehenden Anteil am Liquidationserlös zugunsten der Masse. Für 2012 erklärten die Kläger nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; später stellte das Finanzamt die Einkünfte der Sozietät gesondert und einheitlich fest und berücksichtigte für den Kläger Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.018 €. Der Kläger zahlte die festgesetzte Steuer und beantragte einen Abrechnungsbescheid; das Finanzamt lehnte Erstattungsansprüche ab, ebenso das Finanzgericht. Die Kläger rügten, der Insolvenzplan habe wegen insolvenzimmanenter Beschränkungen solche nachträglichen Forderungen ausgeschlossen und begehrten ersatzweise einen Erlass nach §163 AO. • Revisionsrüge unbegründet; der Abrechnungsbescheid ist rechtmäßig (§100 Abs.1 FGO). • Erstattungsanspruch nach §37 Abs.2 AO besteht nur, wenn die Zahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte oder der Rechtgrund später weggefallen ist; maßgeblich ist die formelle Bescheidlage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung. • Zum Zeitpunkt der Zahlung bestand formell ein Steueranspruch des Finanzamts aus Einkommensteuer 2012; die Frage der materiellen Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung ist im Abrechnungsverfahren nicht zu prüfen. • Die fraglichen Einkommensteuerschulden stellen Masseverbindlichkeiten gemäß §55 Abs.1 Nr.1 InsO dar, da sie aus der Verwaltung des Masseanteils entstanden und gegenüber dem Insolvenzverwalter hätten geltend gemacht werden müssen. • Masseverbindlichkeiten werden von den Wirkungen des Insolvenzplans grundsätzlich nicht erfasst; Insolvenzplanwirkungen gelten nur gegenüber am Planverfahren beteiligten Personen, nicht gegenüber Massegläubigern. • Die Befreiung von Restverbindlichkeiten nach §227 InsO und sonstige Planwirkungen erstrecken sich nicht auf Masseverbindlichkeiten; daher ist kein Erlöschen des Steueranspruchs durch den Insolvenzplan eingetreten. • Das von den Klägern herangezogene BFH-Urteil I R 39/13 befasste sich mit Insolvenzforderungen, nicht mit Masseverbindlichkeiten, und ist daher nicht übertragbar. • Ein Billigkeitserlass nach §163 AO kann im Revisionsverfahren nicht neu eingeführt werden, weil er im Klageverfahren nicht beantragt wurde; die Klageerweiterung wäre gemäß §123 Abs.1 Satz1 FGO unzulässig. • Kostenentscheidung stützt sich auf §135 Abs.2 FGO. Die Revision der Kläger wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzgericht hat zu Recht den Abrechnungsbescheid für 2012 bestätigt. Die zahlungspflichtige Steuer beruhte auf einer formell bestehenden Festsetzung zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, und dieser Rechtsgrund ist nicht durch den Insolvenzplan oder die Aufhebung des Insolvenzverfahrens entfallen, da es sich um Masseverbindlichkeiten handelt, die von Planwirkungen nicht erfasst werden. Ein Aufhebungs- oder Erstattungsanspruch nach §37 Abs.2 AO besteht demnach nicht. Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen (§163 AO) war im Verfahren nicht geltend gemacht und kann in der Revision nicht erstmals eingeführt werden. Die Kläger haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.