Beschluss
II B 39/18
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die gerügten Verfahrensmängel nicht greifbar gesetzwidrig sind.
• Eine Besetzungsrüge (§119 FGO) setzt greifbare Gesetzwidrigkeit voraus; bloße Sorgfaltspflichtverletzungen begründen nicht ohne Weiteres Besorgnis der Befangenheit.
• Zur Annahme einer freigebigen Zuwendung zu Lebzeiten durch Bürgschaftsleistung bedarf es der tatsächlichen Schuldübernahme und danach gerichteter, tragfähiger Feststellungen; dies ist anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen.
• Eine Divergenz zu früherer BFH-Rechtsprechung liegt nur vor, wenn die Voraussetzungen der dortigen Leitsätze im Streitfall erfüllt sind; bloße Parallelen genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen Befangenheits- und Sachvorbringensrügen abgewiesen • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet, wenn die gerügten Verfahrensmängel nicht greifbar gesetzwidrig sind. • Eine Besetzungsrüge (§119 FGO) setzt greifbare Gesetzwidrigkeit voraus; bloße Sorgfaltspflichtverletzungen begründen nicht ohne Weiteres Besorgnis der Befangenheit. • Zur Annahme einer freigebigen Zuwendung zu Lebzeiten durch Bürgschaftsleistung bedarf es der tatsächlichen Schuldübernahme und danach gerichteter, tragfähiger Feststellungen; dies ist anhand des konkreten Sachverhalts zu prüfen. • Eine Divergenz zu früherer BFH-Rechtsprechung liegt nur vor, wenn die Voraussetzungen der dortigen Leitsätze im Streitfall erfüllt sind; bloße Parallelen genügen nicht. Der Kläger ist Miterbe (ein Drittel) des 2002 verstorbenen E. 2001 kaufte der Kläger ein Anwesen und finanzierte den größeren Kaufpreisanteil durch Darlehen, abgesichert durch selbstschuldnerische Bürgschaften des E. In der Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, E habe ihm das Grundstück mittelbar schenken wollen, weshalb der Erwerb bei der Erbschaftsteuer zu korrigieren sei. Das Finanzamt setzte die Steuer ohne Anerkennung einer Vorschenkung fest; Klage und weitere Instanzen entschieden zuungunsten des Klägers. In einem früheren Verfahren war ein Urteil wegen fehlender Unterschrift eines Richters aufgehoben worden. Im zweiten Verfahren lehnte das Finanzgericht Befangenheitsanträge gegen einzelne Richter ab und wies die Klage nach Beweisaufnahme erneut ab mit der Begründung, keine mittelbare Grundstücksschenkung liege vor. Der Kläger rügte im Beschwerdeverfahren Verfahrensfehler (§115 FGO), unzulässige Besetzung und fehlerhafte Würdigung der Akten sowie materiell-rechtliche Fragen zur Einstufung der Bürgschaft als freigebige Zuwendung. • Beschwerde unbegründet: Der Senat prüft, ob die vorgebrachten Rügen greifbare Gesetzwidrigkeit oder Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO begründen; dies ist verneint. • Befangenheitsrügen: Nach §119 FGO kommt ein erfolgreicher Ablehnungsgrund nur in Betracht, wenn Besorgnis der Befangenheit vorliegt; hier fehlen Anhaltspunkte für Voreingenommenheit. Differenzen in Aussagen (V gegenüber D) wurden durch Berichtigung der Aussage geklärt; bloße Sorgfaltspflichtverletzungen begründen keine Besorgnis der Befangenheit. • Mitwirkung der Richterin C: Eine analoge Anwendung von §41 Nr.6 ZPO kommt nicht in Betracht; die frühere Entscheidung über Befangenheitsanträge stellt keinen früheren Rechtszug im Sinne dieser Vorschrift dar, sodass kein Ausschlussgrund vorliegt. • Verfahrensfehler wegen Nichtberücksichtigung der Akteninhalte (§96 Abs.1 FGO) liegen nicht vor: Das FG hat die relevanten Finanzierungspunkte, die selbstschuldnerische Bürgschaft, den Firmenverkauf und die Erbengemeinschaftsvereinbarungen erörtert und hieraus abweichende, tragfähige Schlussfolgerungen gezogen. • Zeugniswürdigung: Die Würdigung von Erinnerungslücken betrifft vornehmlich materielle Fehler; ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ist nicht festgestellt, sodass kein verfahrensrechtlicher Mangel vorliegt. • Zulassungsgründe (§115 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 FGO): Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist konkret auf den Fall bezogen und nicht grundsätzlicher Bedeutung; eine Entscheidung wäre zudem am Ergebnis der tatrichterlichen Feststellungen vorbei nicht aufklärbar. • Divergenz zu BFH-Rechtsprechung (II R 52/13): Die dortigen Grundsätze setzen voraus, dass die versprochene Leistung aus dem Nachlass bewirkt wird; der Kläger selbst trägt vor, die Zahlung sei aus seinem Erbanteil erfolgt, sodass keine abweichende Rechtsprechung vorliegt. • Kostenentscheidung: Nach §135 Abs.2 FGO sind die Kosten der Beschwerde dem Kläger aufzuerlegen; eine gesonderte Prüfung im Beschwerdeverfahren nach §21 GKG ist nicht vorgesehen. Der Senat weist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück. Die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel, insbesondere die Befangenheitsvorwürfe gegen den Vorsitzenden und die Mitwirkung der Richterin C, sind nicht als greifbar gesetzwidrig substantiiert; Abweichungen in Aussagen wurden aufgeklärt und begründen keine Besorgnis der Befangenheit. Materielle Beanstandungen zur Beweiswürdigung und zur Qualifizierung der Bürgschaft als freigebige Zuwendung greifen nicht durch, weil das FG die entscheidungserheblichen Tatsachen geprüft und tragfähige Feststellungen getroffen hat; erhebliche Tatsachen, die die Voraussetzungen einer freigebigen Zuwendung oder die Vollziehung einer Schenkung aus dem Nachlass belegen würden, sind nicht gegeben. Die Zulassungsgründe des §115 Abs.2 FGO liegen nicht vor, ebenso besteht keine Divergenz zur einschlägigen BFH-Rechtsprechung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.