Urteil
IX R 1/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der ertragsteuerlichen Beurteilung einer Erbauseinandersetzung kann nicht grundsätzlich an einer zivilrechtlichen Nachlassspaltung festgehalten werden; maßgeblich ist, ob die Miterben die Auseinandersetzung als einheitlichen Vorgang unter Einbeziehung aller Erbengemeinschaften gestaltet haben.
• Anschaffungs‑ und Herstellungskosten einer Immobilie im Sinne des § 7 Abs. 4 EStG bestimmen sich nach § 255 Abs. 1 HGB; Ausgleichszahlungen, mit denen ein Miterbe den Wert des ihm zugewiesenen Nachlasses über seinen Erbanteil hinaus ausgleicht, sind Anschaffungskosten.
• Ob eine Realteilung vorliegt oder inwieweit die Auseinandersetzung Anschaffungs‑ und Veräußerungsvorgänge enthält, ist Tatsachenfrage und Sache der Feststellung durch das Finanzgericht.
Entscheidungsgründe
Erbauseinandersetzung: ertragsteuerliche Betrachtung nicht an zivilrechtliche Nachlassspaltung binden • Bei der ertragsteuerlichen Beurteilung einer Erbauseinandersetzung kann nicht grundsätzlich an einer zivilrechtlichen Nachlassspaltung festgehalten werden; maßgeblich ist, ob die Miterben die Auseinandersetzung als einheitlichen Vorgang unter Einbeziehung aller Erbengemeinschaften gestaltet haben. • Anschaffungs‑ und Herstellungskosten einer Immobilie im Sinne des § 7 Abs. 4 EStG bestimmen sich nach § 255 Abs. 1 HGB; Ausgleichszahlungen, mit denen ein Miterbe den Wert des ihm zugewiesenen Nachlasses über seinen Erbanteil hinaus ausgleicht, sind Anschaffungskosten. • Ob eine Realteilung vorliegt oder inwieweit die Auseinandersetzung Anschaffungs‑ und Veräußerungsvorgänge enthält, ist Tatsachenfrage und Sache der Feststellung durch das Finanzgericht. Ehegatten wurden 2012 zusammen veranlagt; der Ehemann (Kläger) war Miterbe neben Mutter und drei Schwestern. Zum Nachlass gehörten mehrere Grundstücke, darunter ein Mehrfamilienhaus im ehemaligen DDR‑Gebiet (Grundstück W). Die Mutter hatte an den Grundstücken Nießbrauch und hatte für Modernisierungsdarlehen aufgenommen. 2008 schlossen die Erben eine Auseinandersetzung: der Kläger erhielt W und X zu Alleineigentum, übernahm teilweise Darlehensverbindlichkeiten und erhielt im Innenverhältnis Kontoguthaben sowie einen Bankgeschäftsanteil; Ausgleichszahlungen und Übernahmen regelten die Verteilung der weiteren Grundstücke. In der Steuererklärung setzte der Kläger AfA für W als Werbungskosten an; das Finanzamt berücksichtigte diese nicht im Feststellungsbescheid. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und berücksichtigte einen reduzierten AfA‑Betrag. Das Finanzamt revisionierte mit der Rüge, das FG habe § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 i.V.m. § 7 Abs. 4 EStG und § 255 Abs. 1 HGB verletzt sowie den Großen Senat verkannt. • Anwendbare Regelungen: § 7 Abs. 4 EStG bestimmt die Bemessung der AfA nach den Anschaffungskosten; § 255 Abs. 1 HGB definiert Anschaffungskosten als Aufwendungen zum Erwerb und zur Herstellung des betriebsbereiten Zustands einschließlich Nebenkosten und nachträglicher Anschaffungskosten. • Grundsatz: Bei Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften können einzelne Handlungen eines Miterben (z. B. Erwerb von Erbanteilen oder Leistung von Ausgleichszahlungen) Anschaffungskosten begründen; hingegen ist die Erfüllung des erbrechtlichen Auseinandersetzungsanspruchs bei einer Realteilung grundsätzlich steuerneutral und führt nicht zu Anschaffungsvorgängen. • Wesentliche Rechtsfolge: Entscheidend für die ertragsteuerliche Würdigung ist, ob die Miterben die Auseinandersetzung als einheitlichen Vorgang unter Einbeziehung aller Erbengemeinschaften vorgenommen haben. Ist dies der Fall, ist auf den einheitlichen Vorgang und den gesamten Nachlass abzustellen; die zivilrechtliche Nachlassspaltung ist nicht automatisch maßgeblich. • Tatsachenfragen: Ob und in welchem Umfang die Auseinandersetzung steuerneutral als Realteilung oder teilweise als Anschaffungs‑/Veräußerungsvorgang zu qualifizieren ist, bleibt Feststellungsfrage des Finanzgerichts und bedarf erneuter Aufklärung. • Verfahrensfolgen: Das angefochtene Urteil wurde aufgehoben und die Sache zur ergänzten Feststellung und neuer Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Die Revision des Finanzamts war begründet; das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 13.10.2016 wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass die ertragsteuerliche Beurteilung einer Erbauseinandersetzung nicht automatisch der zivilrechtlichen Nachlassspaltung folgen muss, sondern auf den tatsächlich gewählten, ggf. einheitlichen Auseinandersetzungsvorgang abzustellen ist. Ob dabei Anschaffungs‑ und Veräußerungsvorgänge vorliegen oder eine steuerneutrale Realteilung, ist vom Finanzgericht in tatsächlicher Hinsicht nachzuermitteln. Die Kosten der Revision wurden dem Niedersächsischen Finanzgericht übertragen.