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Urteil

XI R 36/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen; ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen. • Die Entscheidung über einen Erlass nach § 227 AO ist Ermessensentscheidung und nur eingeschränkt (§ 102 FGO) überprüfbar; eine inzidente vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle der AdV-Entscheidung im Erlassverfahren findet nicht statt. • Ein Antrag auf AdV muss so substantiiert begründet werden, dass bei summarischer Prüfung gegenüber der Finanzbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung erkennbar werden; bloße Verweise auf eine spätere Klagebegründung genügen nicht. • Ist die AdV zu Recht oder aufgrund unzureichender Antragstellung abgelehnt worden, kommt ein Erlass der Säumniszuschläge in der Regel nicht in Betracht, selbst wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird.
Entscheidungsgründe
Erlass von Säumniszuschlägen erfordert substantiierte Bemühungen um AdV (XI R 36/16) • Säumniszuschläge sind steuerliche Nebenleistungen; ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen setzt voraus, dass der Steuerpflichtige alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) zu erreichen. • Die Entscheidung über einen Erlass nach § 227 AO ist Ermessensentscheidung und nur eingeschränkt (§ 102 FGO) überprüfbar; eine inzidente vollständige Rechtmäßigkeitskontrolle der AdV-Entscheidung im Erlassverfahren findet nicht statt. • Ein Antrag auf AdV muss so substantiiert begründet werden, dass bei summarischer Prüfung gegenüber der Finanzbehörde Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung erkennbar werden; bloße Verweise auf eine spätere Klagebegründung genügen nicht. • Ist die AdV zu Recht oder aufgrund unzureichender Antragstellung abgelehnt worden, kommt ein Erlass der Säumniszuschläge in der Regel nicht in Betracht, selbst wenn die Steuerfestsetzung später aufgehoben wird. Der Kläger, ein eingetragener Verein, erklärte über Jahre nur geringe Einnahmen aus Bestattungsfonds, Pilgerreisen und Kurbanspenden. Nach Außenprüfung setzte das Finanzamt erhebliche Nachforderungen inklusive Einbeziehung von Kurbanspenden und Zinsen aus der Türkei fest. Der Kläger legte Einspruch ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung (AdV); eine ausführliche Begründung reichte er jedoch nicht oder nur verspätet nach und verwies teilweise auf eine spätere Klagebegründung. Das Finanzamt lehnte die AdV teilweise ab; Einsprüche wurden zurückgewiesen. In einem späteren Verfahren wurden die Bescheide in Teilen geändert; das Finanzgericht gewährte für die Kurbanspenden den Erlass der Säumniszuschläge, nicht jedoch für die Türkeizinsen. Beide Seiten legten Revision ein. • Rechtliche Grundlagen: § 227 AO (Billigkeitsmaßnahmen), § 240 AO (Säumniszuschläge), § 102, § 126 FGO (Prüfungsumfang der Revision). • Ermessensspielraum: Die Entscheidung über den Erlass ist Ermessensentscheidung; gerichtliche Prüfung ist auf Ermessensfehler beschränkt (§ 102 FGO). • Grundsatz: Säumniszuschläge sind auch bei späterer Aufhebung der Steuerfestsetzung grundsätzlich verwirkt (§ 240 Abs.1 Satz4 AO); ein Erlass aus sachlichen Gründen ist Ausnahme und eng auszulegen. • Voraussetzung für Erlass: Der Steuerpflichtige muss alles tun, um AdV zu erreichen; dies umfasst eine substantiiert vorgetragene Begründung im AdV-Verfahren, die eine summarische Prüfung ermöglicht (§ 357 Abs.3 AO). Bloße Hinweisungen auf spätere Klagebegründungen oder Aufschubbitten genügen nicht. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger legte zu den Türkeizinsen und den Kurbanspenden keine hinreichende, substantiiert darlegte Begründung im AdV-Verfahren vor; er beantragte nur eine Fristverlängerung und verwies auf spätere Klagevorträge. • Rechtliche Folge: Mangels hinreichender Bemühungen des Klägers war die Ablehnung des Erlassgesuchs durch das Finanzamt ermessensfehlerfrei; das FG-Urteil, das den Erlass für Kurbanspenden zusprach, ist aufzuheben. • Verfahrensrügen des Klägers: Eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit der AdV-Entscheidung im Erlassverfahren ist ausgeschlossen; weitere Verfahrensrügen wurden als unbegründet angesehen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aufgehoben und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Entscheidung des Finanzamts, den Antrag auf Erlass der Säumniszuschläge abzulehnen, war ermessensfehlerfrei, weil der Kläger im AdV-Verfahren nicht alles getan hat, um die Aussetzung der Vollziehung substantiiert zu begründen. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.