Urteil
IV R 26/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Zahlungen zur vorzeitigen Auflösung eines Vertriebsvertrags sind keine Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts, wenn Gegenstand der Vereinbarung die Beseitigung eines nachteiligen Vertrags und nicht der Erwerb eines selbständig verwertbaren Rechts war.
• Durchlaufende Posten sind bei der Gewinnermittlung gewinnneutral zu behandeln; § 160 AO findet auf solche Vorgänge keine Anwendung.
• Hat die Finanzbehörde kein Benennungsverlangen nach § 159 AO gestellt, darf das Finanzgericht nicht auf § 159 AO gestützt dem Steuerpflichtigen die Einnahmen zurechnen.
Entscheidungsgründe
Vorzeitige Vertragsauflösung: Zahlung keine Aktivierung, Auslandszahlungen als Durchlaufposten • Zahlungen zur vorzeitigen Auflösung eines Vertriebsvertrags sind keine Anschaffungskosten eines immateriellen Wirtschaftsguts, wenn Gegenstand der Vereinbarung die Beseitigung eines nachteiligen Vertrags und nicht der Erwerb eines selbständig verwertbaren Rechts war. • Durchlaufende Posten sind bei der Gewinnermittlung gewinnneutral zu behandeln; § 160 AO findet auf solche Vorgänge keine Anwendung. • Hat die Finanzbehörde kein Benennungsverlangen nach § 159 AO gestellt, darf das Finanzgericht nicht auf § 159 AO gestützt dem Steuerpflichtigen die Einnahmen zurechnen. Die Klägerin (Rechtsnachfolgerin der I KG) hatte mit L einen Vertriebsvertrag über Premium-Rate-Dienste geschlossen; dieser gewährte L u.a. exklusive Vertriebsrechte und Provisionsansprüche. Nach als nachteilig erachteter Zusammenarbeit zahlte die I KG 2001 eine Abfindung zur Auflösung des Vertrags. In den Streitjahren 2001–2003 leitete die I KG von teilnehmenden Netzbetreibern vereinnahmte Anbietervergütungen an mehrere im Ausland ansässige Mehrwertdienstanbieter weiter. Das Finanzamt betrachtete die Abfindung als Anschaffung eines immateriellen Anlageguts und verlangte außerbilanzielle Hinzurechnungen nach §§ 159, 160 AO, weil Zahlungen an ausländische Empfänger nicht hinreichend benannt worden seien. Das Finanzgericht gab der Klage der Klägerin statt; das FA legte Revision ein mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. • Die Revision ist unbegründet; die Vorentscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen (§ 126 Abs. 2 FGO). • Zur Aktivierungsfrage: Nach § 5 Abs. 2 EStG sind immaterielle Wirtschaftsgüter nur zu aktivieren, wenn ein entgeltlicher Erwerb eines selbständig bewertbaren Vorteils vorliegt. Das FG hat zutreffend festgestellt, dass die Aufhebungszahlung nicht dem Erwerb eines Kundenstamms oder Vertriebsrechts diente, sondern der Befreiung von einem nachteiligen Vertrag und dem Verzicht auf künftige Provisionsansprüche; es lag daher kein zu aktivierendes immaterielles Wirtschaftsgut vor. • Zur Rechnungsabgrenzung: Nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG und § 250 Abs. 1 HGB sind nur zeitraumbezogene Vorleistungen zu aktivieren. Da die Zahlung keine künftige Gegenleistung begründete, war kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. • Zu den Auslandszahlungen: Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG sind durchlaufende Posten gewinnneutral auszuscheiden. Das FG hat festgestellt, dass die I KG die von den TNB vereinnahmten Anbietervergütungen für Rechnung der DA weitergeleitet hat; daher sind die Zahlungen als durchlaufende Posten zu qualifizieren und nicht dem Betriebsvermögen der I KG zuzurechnen. • Zur Anwendung von § 160 AO: Diese Norm greift nicht, wenn es sich um durchlaufende Posten handelt, weil kein betriebliches Aufwandspotential vorliegt, das dem Empfänger verborgen bleiben könnte. • Zur Anwendung von § 159 AO: Das FG durfte nicht zugunsten einer Zurechnung nach § 159 AO entscheiden, weil das Finanzamt kein entsprechendes Benennungsverlangen gestellt hatte; § 159 AO begründet zudem einen pflichtgemäßen Ermessensspielraum des Finanzamts und eine gerichtliche Überschreitung dieses Ermessens ist zu prüfen. • Das FG war an seine tatrichterlichen Feststellungen gebunden; diese rechtfertigen die Einordnung der streitigen Beträge als durchlaufende Posten und die Qualifikation der Auflösungszahlung als sofort abzugsfähigen Aufwand. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das Finanzgericht hatte die Klage der Klägerin vollständig stattgegeben. Die 2001 geleistete Zahlung zur Aufhebung des Vertriebsvertrags ist als sofort abzugsfähige Betriebsausgabe zu behandeln und nicht als Anschaffung eines immateriellen Anlageguts zu aktivieren. Die von den TNB vereinnahmten und an ausländische Mehrwertdienstanbieter weitergeleiteten Beträge sind als durchlaufende Posten gewinnneutral zu behandeln, sodass § 160 AO keine Hinzurechnung rechtfertigt. Mangels eines vom Finanzamt gestellten Benennungsverlangens nach § 159 AO durfte das FG keine eigene Zurechnung der Beträge vornehmen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Revisionskläger (Finanzamt).