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Beschluss

II B 9/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Erwerb eines mit Erbbauzinsanspruch belasteten Grundstücks ist der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs nach §13 Abs.1 BewG zu ermitteln und von dem Kaufpreis abzuziehen. • Maßgeblich für die Bewertung ist die Anspruchshöhe zum Beurteilungsstichtag; künftige indexbedingte Anpassungen sind nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für ihre Entstehung bereits tatsächlich vorliegen. • Eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung sichert nur schuldrechtliche Änderungsansprüche; ohne wirksames Anpassungsverlangen und ohne Entstehen eines dinglichen neuen Anspruchs bleibt die bisherige Jahresleistung maßgeblich.
Entscheidungsgründe
Bewertung des Erbbauzinskapitalwerts bei Grundstückserwerb • Bei Erwerb eines mit Erbbauzinsanspruch belasteten Grundstücks ist der Kapitalwert des Erbbauzinsanspruchs nach §13 Abs.1 BewG zu ermitteln und von dem Kaufpreis abzuziehen. • Maßgeblich für die Bewertung ist die Anspruchshöhe zum Beurteilungsstichtag; künftige indexbedingte Anpassungen sind nur zu berücksichtigen, wenn die Voraussetzungen für ihre Entstehung bereits tatsächlich vorliegen. • Eine im Grundbuch eingetragene Vormerkung sichert nur schuldrechtliche Änderungsansprüche; ohne wirksames Anpassungsverlangen und ohne Entstehen eines dinglichen neuen Anspruchs bleibt die bisherige Jahresleistung maßgeblich. Die Klägerin war Erbbauberechtigte eines mit Wohngebäuden bebauten Grundstücks; das Erbbaurecht war bis 2074 eingetragen. Im Erbbaurechtsvertrag war ein Erbbauzins vereinbart, der später wegen korrigierter Grundstücksgröße von 24.926,78 € auf 23.775,07 € jährlich herabgesetzt worden war. Zum Grundbuchbestand gehören eine Reallast und eine Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Änderung des Erbbauzinses; der Vertrag sah indexgebundene Anpassungen bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen vor. Beim Erwerb des Grundstücks zahlte die Klägerin 1.164.290 € Kaufpreis; das Finanzamt berücksichtigte im Einspruchsverfahren einen von der Klägerin behaupteten kapitalisierten Wert des Erbbauzinses nicht, sondern setzte die Bemessungsgrundlage nach Abzug eines Kapitalwerts von 542.710 € fest. Die Klägerin behauptete, eine vertragskonforme Indexanpassung führe zu einem erheblich höheren Jahreszins und damit zu einem deutlich höheren Kapitalwert, was die Grunderwerbsteuer entfallen ließe. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, maßgeblich sei der zum Erwerbszeitpunkt geschuldete Jahreswert von 30.375,22 € und die Bewertung nach §13 BewG. • Anwendbare Rechtsgrundlagen sind §1 Abs.1 Nr.1 i.V.m. §2 Abs.1 Satz2 Nr.3 GrEStG sowie §13 BewG; danach ist bei wiederkehrenden Leistungen der Jahreswert nach §13 Abs.1 BewG und Anlage 9a BewG zu vervielfachen. • Der für den Kapitalwert maßgebliche Anspruch ist derjenige, der zum Beurteilungsstichtag tatsächlich besteht; künftige, an Bedingungen geknüpfte Anpassungen sind nur zu berücksichtigen, wenn die vertraglich bestimmten Voraussetzungen bereits eingetreten sind. • Ob ein dinglicher oder schuldrechtlicher Anspruch besteht, richtet sich nach zivilrechtlichen Vorschriften; eine Vormerkung sichert nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf dingliche Änderung und begründet selbst kein dingliches Recht. • Automatische Gleitklauseln führen nur bei Eintritt der Voraussetzungen zur Änderung; sind vertraglich ein Anpassungsverlangen der Gläubigerpartei oder sonstige Bedingungen vorgesehen, bewirkt deren Ausbleiben keine Anpassung. • Indexierte künftige Anpassungen unterliegen der Unsicherheit und sind nach den Grundsätzen des BewG nur bei Eintritt der entsprechenden Ereignisse oder bei nachweisbarem gemeinem Wert zu berücksichtigen; ein abweichender Kapitalisierungszinssatz (z.B. 3% oder 4%) ist nicht zulässig, §13 Abs.3 BewG bindet an die vorgesehenen Zinssätze. • Das FG hat die tatsächliche Zahlungshöhe herangezogen, um Rückschlüsse auf die bestanden habenden Voraussetzungen für eine Anpassung zu ziehen; diese tatsächliche Würdigung ist keine rechtsgrundsätzliche Frage und nicht willkürlich. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Das FG hat zu Recht den zum Erwerbszeitpunkt bestehenden Jahreswert des Erbbauzinses als Bemessungsgrundlage der Kapitalwertermittlung nach §13 BewG herangezogen und nicht eine rein theoretische, indexierte zukünftige Erhöhungsgröße. Eine grundsätzliche Rechtsfrage von klärungsbedürftiger Natur liegt nicht vor, und es ist kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler erkennbar. Damit bleibt die Grunderwerbsteuerfestsetzung in der vom Finanzamt und FG berücksichtigten Höhe bestehen.