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Beschluss

IX B 143/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Zulassung der Revision wegen Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung bedarf es einer abweichenden Entscheidung eines anderen Gerichts über dieselbe, für beide Entscheidungen rechtserhebliche Rechtsfrage sowie der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung. • Fehlt eine Abweichung in den tragenden Rechtssätzen zwischen der FG-Entscheidung und einer BFH-Entscheidung, liegt keine Divergenz i.S.v. §115 Abs.2 Nr.2 FGO vor. • Ist die FG-Entscheidung mit den Grundsätzen einer früheren BFH-Entscheidung im Einklang, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision mangels Divergenz zu BFH-Rechtsprechung • Zur Zulassung der Revision wegen Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung bedarf es einer abweichenden Entscheidung eines anderen Gerichts über dieselbe, für beide Entscheidungen rechtserhebliche Rechtsfrage sowie der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung. • Fehlt eine Abweichung in den tragenden Rechtssätzen zwischen der FG-Entscheidung und einer BFH-Entscheidung, liegt keine Divergenz i.S.v. §115 Abs.2 Nr.2 FGO vor. • Ist die FG-Entscheidung mit den Grundsätzen einer früheren BFH-Entscheidung im Einklang, kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen werden. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Köln in einem Steuerstreit, in dem das FG die Klägerin unter Berufung auf eine frühere BFH-Entscheidung als Veranstalterin einer Lotterie und die vertraglichen Beziehungen entsprechend gewürdigt hat. Sie rügt die Nichtzulassung mit dem Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO). Es ging darum, ob das FG in einer die Rechtseinheit gefährdenden Weise von anderer Rechtsprechung abgewichen ist. Der BFH prüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision aufgrund von Divergenz vorliegen. Die Entscheidung des FG stützt sich ausdrücklich auf das BFH-Urteil II R 4/06 und wendet dessen Grundsätze an. Der BFH entscheidet über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und die Kosten des Verfahrens. • Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO verlangen eine Abweichung eines Gerichts von einer anderen Entscheidung über dieselbe, für beide rechtserhebliche Rechtsfrage; die Entscheidungen müssen für gleiche oder vergleichbare Sachverhalte ergangen sein und die Frage im Revisionsverfahren klärbar sein. • Die FG-Entscheidung folgt in ihren tragenden Rechtssätzen vollständig den Grundsätzen des BFH-Urteils vom 2. April 2006 II R 4/06; sowohl die Einstufung der Klägerin als Veranstalterin einer Lotterie als auch die Würdigung der vertraglichen Beziehungen beruhen auf diesen Grundsätzen. • Eine Divergenz im Sinne des Zulassungsgrundes liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung und die herangezogene BFH-Entscheidung in ihren tragenden Rechtssätzen nicht auseinandergehen. • Mangels abweichender tragender Rechtssätze ist auch kein gravierender Rechtsanwendungsfehler des FG ersichtlich. • Auf eine weitergehende Begründung wird gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO verzichtet; die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des Finanzgerichts weicht in ihren tragenden Rechtssätzen nicht von der einschlägigen BFH-Rechtsprechung ab, weshalb der Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (Divergenz) nicht gegeben ist. Ein gravierender Rechtsanwendungsfehler liegt nicht vor. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Eine weitergehende Begründung unterbleibt gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO.