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Beschluss

IX E 1/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung nach § 66 GKG richtet sich auf Ansatz und Höhe des Streitwerts. • Der Streitwert in Verfahren der Verlustberücksichtigung ist nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen; ist dies nicht möglich, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen. • Bei teilweiser Bestimmbarkeit sind zunächst die konkreten steuerlichen Effekte der betroffenen Jahre zu berücksichtigen und für den verbleibenden Rest ggf. pauschal 10 % zu nehmen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbestimmung bei Verlustberücksichtigung im Kostenfestsetzungsverfahren • Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung nach § 66 GKG richtet sich auf Ansatz und Höhe des Streitwerts. • Der Streitwert in Verfahren der Verlustberücksichtigung ist nach den konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen; ist dies nicht möglich, sind 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen. • Bei teilweiser Bestimmbarkeit sind zunächst die konkreten steuerlichen Effekte der betroffenen Jahre zu berücksichtigen und für den verbleibenden Rest ggf. pauschal 10 % zu nehmen. Der Kostenbeamte des Bundesfinanzhofs setzte im Kostenfestsetzungsverfahren den Streitwert auf 201.407 € fest; dagegen richtete sich die Erinnerung des Beteiligten nach § 66 GKG. Streitgegenstand war die richtige Bestimmung des Streitwerts für die einkommensteuerliche Verlustberücksichtigung. In den Jahren 2012 und 2014 ergaben sich konkrete steuerliche Effekte, die der Kostenbeamte mit 18.068 € (2012) und 383 € (2014) berücksichtigte. Für den verbleibenden Verlustvortrag von 1.829.562 € setzte der Kostenbeamte pauschal 10 % an, also 182.956 €. Die Erinnerung beanstandete diese Berechnung und die Höhe des festgesetzten Streitwerts. • Die Erinnerung ist unbegründet; sie richtet sich gegen die Kostenrechnung selbst, die nach § 66 GKG überprüfbar ist. • Rechtsgrundlagen: § 66 GKG zur Erinnerung, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG zur Streitwertbemessung in der Finanzgerichtsbarkeit. • Bei Verlustberücksichtigung ist der Streitwert nach den tatsächlichen konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen zu bestimmen; wenn das nicht möglich ist, ist 10 % des streitigen Verlusts anzusetzen. • Im vorliegenden Fall hat der Kostenbeamte die konkret bestimmbaren steuerlichen Auswirkungen für 2012 (18.068 €) und 2014 (383 €) korrekt berücksichtigt und für den restlichen Verlustvortrag den zulässigen Pauschalansatz von 10 % angewandt, so dass sich der Streitwert zu Recht auf 201.407 € beläuft. • Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs vom 07.12.2017 wird zurückgewiesen. Der Festsetzungsbeamte hat den Streitwert unter Anwendung von § 52 GKG korrekt ermittelt, indem er konkret bestimmbare einkommensteuerliche Auswirkungen berücksichtigt und für den übrigen Verlustvortrag den pauschalen 10%-Ansatz angewandt hat. Daraus ergibt sich der Streitwert von 201.407 €. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei, und es erfolgt keine Kostenerstattung. Damit bleibt die Kostenrechnung in vollem Umfang bestehen.