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Beschluss

X B 22/18

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Schätzungen, die sich innerhalb des durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmens bewegen, sind rechtmäßig. • Eine innerhalb dieses Rahmens liegende Schätzung führt auch bei subjektiver oder objektiver Willkür des Sachbearbeiters nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der darauf beruhenden Steuerfestsetzung (§ 125 AO). • Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz müssen tragende abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der behaupteten Divergenzentscheidung gegenübergestellt werden; bloße Anwendungshinweise oder Anwendungsfehler begründen keine Divergenz (§ 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 FGO). • Eine unterlassene Beweisaufnahme begründet nur dann die Revisionszulassung, wenn der übergangene Beweisantrag entscheidungserheblich war; ist das Beweismittel unerheblich, liegt kein zulassungsfähiger Verfahrensfehler vor (§ 76, § 81 FGO).
Entscheidungsgründe
Keine Nichtigkeit von Schätzungsbescheiden, wenn Schätzung im einzelfallbezogenen Rahmen liegt • Schätzungen, die sich innerhalb des durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmens bewegen, sind rechtmäßig. • Eine innerhalb dieses Rahmens liegende Schätzung führt auch bei subjektiver oder objektiver Willkür des Sachbearbeiters nicht ohne Weiteres zur Nichtigkeit der darauf beruhenden Steuerfestsetzung (§ 125 AO). • Zur Zulassung der Revision wegen Divergenz müssen tragende abstrakte Rechtssätze des angefochtenen Urteils und der behaupteten Divergenzentscheidung gegenübergestellt werden; bloße Anwendungshinweise oder Anwendungsfehler begründen keine Divergenz (§ 115 Abs. 2, § 116 Abs. 3 FGO). • Eine unterlassene Beweisaufnahme begründet nur dann die Revisionszulassung, wenn der übergangene Beweisantrag entscheidungserheblich war; ist das Beweismittel unerheblich, liegt kein zulassungsfähiger Verfahrensfehler vor (§ 76, § 81 FGO). Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; die Klägerin betreibt seit 2003 ein Gewerbe mit wiederkehrenden Verlusten. Für 2012 gaben sie keine Steuererklärung ab; das Finanzamt schätzte die gewerblichen Einkünfte mit 0 € und der Bescheid blieb unanfechtbar. Für 2013 und 2014 unterblieb ebenfalls die Abgabe; das Finanzamt schätzte gewerbliche Einkünfte mit 15.000 € (2013) und 30.000 € (2014). Nach Bestandskraft reichten die Kläger Erklärungen nach und wiesen Verluste aus. Das Finanzamt lehnte Änderungen mit Verweis auf Bestandskraft ab. Die Kläger beantragten Feststellung der Nichtigkeit der Steuerbescheide nach § 125 AO mit der Begründung, es handele sich um willkürliche "Strafschätzungen"; das FG wies den Antrag ab. Die Kläger rügten Divergenz und unterlassene Beweisaufnahme, worüber der BFH zu entscheiden hatte. • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet; die von den Klägern gerügten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. • Rechtlicher Ausgangspunkt ist, dass eine Schätzung, deren Ergebnis innerhalb des durch die Umstände des Einzelfalls gezogenen Schätzungsrahmens liegt, rechtmäßig ist; hiervon geht auch die einschlägige BFH-Rechtsprechung aus. • Selbst grobe Abweichungen führen regelmäßig nur zur Rechtswidrigkeit der Schätzung, nicht zur Nichtigkeit. Nichtigkeit nach § 125 AO setzt einen besonders schwerwiegenden Fehler voraus, etwa bewusste, subjektive Willkür der Behörde oder eine objektive Willkürmaßnahme, bei der das Schätzungsergebnis krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und keine erkennbaren Schätzungserwägungen vorliegen. • Die Kläger konnten keine Divergenz zu tragenden abstrakten Rechtssätzen der zitier ten BFH-Entscheidungen substantiiert darlegen; sie rügen im Wesentlichen unzutreffende Anwendung von BFH-Grundsätzen durch das FG, was keine Revisionszulassung wegen Divergenz begründet (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO). • Zur Verfahrensrüge: Auch wenn die Kläger die Sachaufklärungsrüge nicht formell verloren haben, war der beantragte Zeugenbeweis für die Entscheidung unerheblich, weil das FG die Rechtslage so ausgelegt hat, dass selbst ein behaupteter Willkürakt die Nichtigkeit nicht begründen würde; daher liegt kein zulassungsfähiger Verfahrensfehler vor (§ 76, § 81 FGO). • Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO; die Beschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entscheidung des FG, die Schätzungen des Finanzamts für 2013 und 2014 nicht für nichtig zu erklären, bleibt bestehen, weil die Schätzungsergebnisse innerhalb des einzelfallbezogenen Schätzungsrahmens liegen und daher rechtmäßig sind. Selbst behauptete subjektive oder objektive Willkür der Veranlagungsbehörde begründet nicht ohne weiteres die Nichtigkeit der Steuerfestsetzungen; Nichtigkeit setzt einen besonders schwerwiegenden Fehler voraus. Die von den Klägern geltend gemachten Divergenz- und Verfahrensrügen sind nicht ausreichend substantiiert; eine Revision wird daher nicht zugelassen. Die Kläger haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.