Beschluss
VI S 12/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Streitwert für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Anträgen des Revisionsführers zum Zeitpunkt der Einlegung der Revision und nach § 52 GKG.
• Ist die Höhe des Streitwerts zwischen den Beteiligten umstritten oder nicht eindeutig rechnerisch bestimmbar, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die förmliche Streitwertfestsetzung.
• Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist der für das Revisionsverfahren ermittelte Streitwert um offensichtlich absehbare künftige Auswirkungen zu erhöhen, jedoch höchstens auf das Dreifache des sich ansonsten ergebenden Werts.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung im Revisionsverfahren bei künftigen steuerlichen Auswirkungen • Der Streitwert für das Revisionsverfahren richtet sich nach den Anträgen des Revisionsführers zum Zeitpunkt der Einlegung der Revision und nach § 52 GKG. • Ist die Höhe des Streitwerts zwischen den Beteiligten umstritten oder nicht eindeutig rechnerisch bestimmbar, besteht ein Rechtsschutzbedürfnis für die förmliche Streitwertfestsetzung. • Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist der für das Revisionsverfahren ermittelte Streitwert um offensichtlich absehbare künftige Auswirkungen zu erhöhen, jedoch höchstens auf das Dreifache des sich ansonsten ergebenden Werts. Die Kläger legten am 5. Dezember 2013 Revision ein und beantragten die förmliche Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren. Streitgegenstand war die Frage, ob eine 2010 gezahlte Entschädigungsprovision als nachträgliche Kaufpreiszahlung zu qualifizieren ist, sodass rückwirkend für das Wirtschaftsjahr 2007/2008 nach § 6c Abs. 1 i.V.m. § 6b Abs. 3 EStG eine Rücklage gebildet werden kann. Die rechtliche Bewertung wirkt sich nicht nur auf das Streitjahr 2009, sondern nach Ansicht der Kläger auch auf die Folgejahre (insbesondere 2010 und 2011) aus. Die Parteien stritten über die Höhe des Streitwerts und über die Anwendung von § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG, der eine Anhebung bei offensichtlich absehbaren künftigen Geldwirkungen vorsieht. Die Kläger machten dar, dass die Rücklage die Einkommensteuer für 2010 um 10.990 € und für 2011 ähnlich minderte. Das Gericht prüfte, ob vor dem Hintergrund der GKG-Novelle von 2013 die Voraussetzungen für eine Anhebung des Mindeststreitwerts vorliegen. • Antrag auf förmliche Streitwertfestsetzung ist zulässig, wenn der Streitwert nicht eindeutig aus dem Sachantrag und der bisherigen Rechtsprechung ermittelbar ist; hier besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Parteien die Höhe streiten und die einschlägige Vorschrift (§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG) nicht gefestigt beurteilt ist. • Auf das Revisionsverfahren sind die seit 1. August 2013 geltenden Regelungen des § 52 Abs. 3 GKG anzuwenden, weil die Revision nach Inkrafttreten der Änderung eingelegt wurde. • Grundsatz: Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers zum Zeitpunkt der Einlegung (§ 47 Abs. 1 i.V.m. § 40 GKG). Hier war der Mindeststreitwert nach § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 GKG zunächst 1.500 €. • Nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG ist der sich aus Satz 1 ergebende Wert um offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen zu erhöhen; diese Erhöhung ist auf das Dreifache des Werts nach Satz 1 begrenzt. • Ob offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen vorliegen, ist nach Maßgabe des Zugriffs auf die vorhandenen Akten zu beurteilen; es genügt, dass Auswirkungen dem Grunde nach sicher eintreten und betragsmäßig anhand der Steuerakten ohne Schwierigkeiten ermittelbar oder einigermaßen zuverlässig schätzbar sind. • Im vorliegenden Fall standen die Auswirkungen mit hinreichender Sicherheit fest, weil die Bildung und teilweise Auflösung der Rücklage die Steuerfestsetzungen der Folgejahre beeinflusste und die Kläger unbestritten konkrete Minderungen für 2010 und 2011 darlegten. • Wegen der Begrenzung nach Satz 2 durfte die Anhebung jedoch das Dreifache des Mindeststreitwerts nicht überschreiten; unter Abwägung ergab sich ein Streitwert von 4.500 €. • Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da kein Gebührentatbestand im GKG gegeben ist. Der Streitwert für das Revisionsverfahren VI S 12/17 wird auf 4.500 € festgesetzt. Das Gericht hat den Mindeststreitwert von 1.500 € nach § 52 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 GKG zugrunde gelegt und diesen nach § 52 Abs. 3 Satz 2 GKG wegen der offensichtlich absehbaren künftigen steuerlichen Auswirkungen auf das Dreifache erhöht. Maßgeblich war, dass die Bildung und teilweise Auflösung der Rücklage zu konkreten Minderungen der Einkommensteuer in den Folgejahren führte und diese Auswirkungen hinreichend sicher bestimmbar waren. Die Entscheidung ist gerichtsgebührenfrei und unanfechtbar.