Urteil
IX R 26/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2018:U.200718.IXR26.17.0
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Leitsätze
NV: Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein eigengenutztes Immobilienobjekt im EU-Ausland zu gewähren .
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2017 9 K 9157/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Es ist europarechtlich nicht geboten, einem unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland Eigenheimzulage für ein eigengenutztes Immobilienobjekt im EU-Ausland zu gewähren . Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29. Juni 2017 9 K 9157/14 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen. II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung der Vorentscheidung zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die Kläger haben keinen Anspruch auf Eigenheimzulage für ihr Eigenheim in A (Polen). 1. Die Voraussetzungen der Eigenheimzulage gemäß § 2 Satz 1 EigZulG liegen nicht vor, weil das ‑‑im Übrigen förderfähige‑‑ Objekt nicht im Inland belegen ist. Es ist europarechtlich nicht geboten, dieses Tatbestandsmerkmal ‑‑Belegenheit des Förderobjekts im Inland‑‑ unangewendet zu lassen. a) Das Urteil des EuGH Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) ist im vorliegenden Fall nicht unmittelbar einschlägig. Nach ständiger Rechtsprechung erstreckt sich die Rechtskraft eines Urteils des EuGH lediglich auf diejenigen Tatsachen- und Rechtsfragen, die tatsächlich oder notwendigerweise Gegenstand der betreffenden gerichtlichen Entscheidung waren. Die Rechtskraft eines eine Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats feststellenden Urteils kann daher nicht über die mit der Klage geltend gemachten Beanstandungen hinausgehen, die den Streitgegenstand des Verfahrens bestimmen. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf sein Urteil in BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342 und die dort angegebenen zahlreichen weiteren Nachweise. b) Hiernach wird der Fall eines unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland ‑‑hier des Klägers‑‑ ungeachtet des Tenors von der Rechtskraft des Urteils des EuGH Kommission/ Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) nicht erfasst. Aufgrund des vom Kläger im Inland begründeten und über den gesamten Förderzeitraum beibehaltenen Wohnsitzes in Z gehört er zur Gruppe der unbeschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz im Inland, nicht jedoch zur Gruppe der "Grenzpendler", über dessen Benachteiligung im genannten EuGH-Urteil zu befinden war. Dementsprechend ist auch die Klägerin, die zu Beginn des Förderzeitraums noch unbeschränkt steuerpflichtig war und ab 16. Dezember 2009 nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG auf Antrag als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wurde, nicht als "Ehegatte eines Grenzpendlers" anzusehen, deren Benachteiligung durch die Bestimmungen des Eigenheimzulagengesetzes zu besorgen wäre. Auch ihr Fall wird von der Rechtskraft des Urteils des EuGH Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326) nicht erfasst. Nach diesen Grundsätzen gehören der Kläger und die Klägerin ‑‑diese jedenfalls bis zum 15. Dezember 2009‑‑ zwar zu dem i.S. des § 1 EigZulG eigenheimzulagenberechtigten Personenkreis der unbeschränkt Steuerpflichtigen i.S. des Einkommensteuergesetzes; begünstigt ist indes nur die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung in einem im Inland belegenen eigenen Haus oder einer im Inland belegenen eigenen Eigentumswohnung (§ 2 Satz 1 EigZulG). 2. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH Kommission/Deutschland (EU:C:2008:17, BStBl II 2008, 326). Eine fehlende finanzielle Unterstützung des Erwerbs von (Zweit-)Wohnsitzen in anderen Mitgliedstaaten war von der Kommission in dem genannten Verfahren ausdrücklich nicht beanstandet worden. Der Senat verweist hierzu auf sein Urteil in BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342. Auch unionsrechtlich ist eine Förderung des Erwerbs von Wohnsitzen im EU-Ausland nicht geboten. Unerheblich ist insoweit, ob das maßgebliche, dem Grunde nach förderfähige Objekt melderechtlich den Erstwohnsitz oder den Zweitwohnsitz des Steuerpflichtigen darstellt; eine derartige Unterscheidung ist dem Eigenheimzulagenrecht fremd. Soweit die Versagung der Eigenheimzulage für Wohnsitze im EU-Ausland Grundfreiheiten der Kläger beschränkt, ist diese Beschränkung gerechtfertigt. Eine Entlastung des Mietwohnmarktes im Inland ist durch die Entscheidung der Kläger, ihren Erstwohnsitz nach Polen zu verlegen, jedoch einen (angemieteten) Zweitwohnsitz im Inland für den Kläger beizubehalten, nicht eingetreten. Auch insoweit verweist der Senat auf sein Urteil in BFHE 231, 480, BStBl II 2011, 342, m.w.N. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken