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Urteil

IV R 14/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zahlungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft zur Erstattung gezahlter Gewerbesteuer aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung sind keine betrieblich veranlassten Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter. • § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG nimmt Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S.1 Nr.2 und S.2 EStG aus der pauschalen Tonnageermittlung; hiervon absetzbare Aufwendungen sind nur solche, die durch diese Vergütungen objektiv betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs.4 EStG). • Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, die die Verteilung der Gewerbesteuer von der Gesellschaft auf einzelne Gesellschafter verlagert, ist als Gewinnverteilungsabrede zu qualifizieren und mindert nicht den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung gesellschaftsvertraglich erstatteter Gewerbesteuer als Sonderbetriebsausgabe • Zahlungen von Gesellschaftern an die Gesellschaft zur Erstattung gezahlter Gewerbesteuer aufgrund einer gesellschaftsvertraglichen Regelung sind keine betrieblich veranlassten Sonderbetriebsausgaben der Gesellschafter. • § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG nimmt Vergütungen i.S.d. § 15 Abs. 1 S.1 Nr.2 und S.2 EStG aus der pauschalen Tonnageermittlung; hiervon absetzbare Aufwendungen sind nur solche, die durch diese Vergütungen objektiv betrieblich veranlasst sind (§ 4 Abs.4 EStG). • Eine gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, die die Verteilung der Gewerbesteuer von der Gesellschaft auf einzelne Gesellschafter verlagert, ist als Gewinnverteilungsabrede zu qualifizieren und mindert nicht den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft. Die Klägerin (Revisionsbeklagte) ist eine Reederei-Personengesellschaft, die 2006 ein Containerschiff betrieb. Einzelne Gesellschafter erhielten im Streitjahr unterschiedliche Sondervergütungen (Haftungsvergütung, Vermittlungsprovisionen). Das Finanzamt berücksichtigte diese Sondervergütungen im Feststellungs- und Gewerbesteuerbescheid 2006. Die Gesellschaft forderte später von einzelnen Gesellschaftern die Erstattung der aufgrund der Sondervergütungen entstandenen Gewerbesteuer gemäß einer Klausel im Gesellschaftsvertrag (§12 Nr.9, §14, §20). Die Klägerin beantragte daraufhin die Änderung der Gewinnfeststellung, um die von den Gesellschaftern zu tragenden Gewerbesteuern als Sonderbetriebsausgaben anzuerkennen. Das Finanzgericht gab der Klage statt; das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtsgrundlagen und Systematik: §5a EStG sieht für Tonnagebesteuerung eine pauschale Gewinnermittlung vor; §5a Abs.4a S.3 EStG bestimmt, dass Vergütungen i.S.d. §15 Abs.1 S.1 Nr.2 und S.2 EStG dem nach Tonnage ermittelten Gewinn hinzuzurechnen sind. • Auslegung: Die Hinzurechnung zielt darauf ab, die Abgeltungswirkung der Tonnagebesteuerung zu begrenzen; Gesetzeswortlaut und Zweck lassen jedoch zu, dass Aufwendungen, die durch diese Vergütungen betrieblich veranlasst sind (§4 Abs.4 EStG), als Sonderbetriebsausgaben abziehbar bleiben. • Betriebliche Veranlassung: Für den Abzug von Sonderbetriebsausgaben ist ein objektiver Veranlassungszusammenhang zwischen Aufwand und der nach §5a Abs.4a S.3 hinzuzurechnenden Vergütung erforderlich. • Gewerbesteuerrechtliche Einordnung: Die Gewerbesteuer der Personengesellschaft ist Schuld der Gesellschaft (§5 GewStG); die Gesellschafter sind nicht daneben Steuerschuldner. • Qualifikation der vertraglichen Regelung: Die im Gesellschaftsvertrag geregelte Verpflichtung einzelner Gesellschafter zur Erstattung der von der Gesellschaft festgesetzten Gewerbesteuer ist eine Gewinnverteilungsabrede und keine schuldrechtliche Gegenleistung, die betrieblich veranlasste Aufwendungen der Gesellschafter begründet. • Folge: Zahlungen der Gesellschafter an die Gesellschaft aufgrund dieser Gewinnverteilungsabrede sind nicht im Veranlassungszusammenhang mit den nach §5a Abs.4a S.3 EStG hinzuzurechnenden Vergütungen und somit keine abziehbaren Sonderbetriebsausgaben. • Verwaltungsmeinung: Die seitens der Finanzverwaltung vertretene Einschränkung, dass nur Ausgaben im unmittelbaren Zusammenhang mit den hinzuzurechnenden Vergütungen abziehbar seien, ist mit der gesetzlichen Regelung und ihrer Zielsetzung vereinbar, jedoch nicht rechtsverbindlich; das Gericht folgt insoweit der Systematik und Rechtsprechung des BFH. Die Revision des Finanzamts war begründet. Das Urteil des Finanzgerichts Bremen wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Die von einzelnen Gesellschaftern an die Gesellschaft geleisteten Erstattungszahlungen wegen der festgesetzten Gewerbesteuer sind keine abziehbaren Sonderbetriebsausgaben, weil sie auf einer gesellschaftsvertraglichen Gewinnverteilungsabrede beruhen und somit nicht in einem objektiven Veranlassungszusammenhang mit den nach §5a Abs.4a Satz3 EStG hinzuzurechnenden Vergütungen stehen. Folglich dürfen diese Aufwendungen das steuerliche Ergebnis der Gesellschafter im Rahmen der Tonnagebesteuerung nicht mindern. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.