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Urteil

III R 27/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, dass ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben ist, kann durch konkrete Umstände des Postlaufs in Zweifel gezogen werden. • Bei Einschaltung privater Zustelldienste ist zu prüfen, ob deren organisatorische und betrieblichen Abläufe eine Zustellung binnen drei Tagen gewährleisten; besondere Umstände können die Behörde zur Darlegung dieser Abläufe verpflichten. • Hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass atypische Postlaufzeiten in Betracht kommen, trifft die Aufklärungspflicht das Gericht und es darf die tatsächlichen Feststellungen nicht ohne nähere Ermittlungen treffen (§ 76 FGO).
Entscheidungsgründe
Zugangsfiktion bei Zustellung durch private Postdienstleister: Aufklärungs- und Darlegungspflichten • Die Vermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, dass ein durch die Post übermittelter Verwaltungsakt am dritten Tag nach Aufgabe zur Post bekannt gegeben ist, kann durch konkrete Umstände des Postlaufs in Zweifel gezogen werden. • Bei Einschaltung privater Zustelldienste ist zu prüfen, ob deren organisatorische und betrieblichen Abläufe eine Zustellung binnen drei Tagen gewährleisten; besondere Umstände können die Behörde zur Darlegung dieser Abläufe verpflichten. • Hat der Kläger substantiiert dargelegt, dass atypische Postlaufzeiten in Betracht kommen, trifft die Aufklärungspflicht das Gericht und es darf die tatsächlichen Feststellungen nicht ohne nähere Ermittlungen treffen (§ 76 FGO). Die Familienkasse lehnte Kindergeld ab und erließ am 5.11.2015 eine Einspruchsentscheidung, die nach Angaben der Familienkasse am 6.11.2015 "abgesandt" wurde; die versandfertige Ausgangspost wurde an einen Kurierdienst übergeben, der als Subunternehmer eines privaten Zustelldienstes (X) tätig war. Der Kläger erhielt die Einspruchsentscheidung nach eigenen Angaben erst am 12.11.2015 und erhob am 10.12.2015 Klage. Das Finanzgericht Münster wies die Klage als unzulässig ab, weil es von einem Zugang am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (9.11.2015) ausging und der Kläger die gesetzliche Dreitagesvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht substantiiert entkräftet habe. Der Kläger reichte Revision ein und rügte Verletzung materiellen und verfahrensrechtlichen Rechts sowie der Verfahrensaufklärungspflicht; die Familienkasse beantragte Zurückweisung der Revision. • Die Revision ist begründet, weil das FG unzureichend aufgeklärt hat; die tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, um die Klagefrist zu beurteilen, weshalb Zurückverweisung nach § 126 Abs. 3 FGO erfolgt. • Rechtsgrundlagen: § 47 Abs. 1 FGO (Anfechtungsfrist), § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO (Zugangsvermutung), § 96 Abs. 1 FGO und § 76 FGO (Aufklärungspflicht), § 126 Abs. 3 FGO (Zurückverweisung), § 143 Abs. 2 FGO (Kostenentscheidung). • Wenn der Steuerpflichtige den Zugang nicht bestreitet, aber behauptet, der Zugang habe nicht innerhalb des Dreitageszeitraums stattgefunden, muss er sein Vorbringen im Rahmen des Möglichen substantiiert darlegen, damit Zweifel an der Dreitagesvermutung entstehen können; simples Bestreiten genügt nicht. • Hat der Kläger hierzu substantiiert vorgetragen, muss das Gericht nach freier Überzeugung aus dem Gesamtergebnis prüfen; hierzu gehört eine angemessene Sachaufklärung (§ 76 FGO). • Bei Übermittlung durch private Postdienstleister ist zu ermitteln, ob deren organisatorische und betrieblichen Regelungen und die Beteiligung von Subunternehmen regelmäßig eine Zustellung innerhalb von drei Tagen sicherstellen; die Behörde trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für den Zugang und die Überwachung des Postlaufs liegt im behördlichen Verantwortungsbereich. • Im vorliegenden Fall begründen die besonderen Umstände (Aufgabe an einen Subunternehmer an einem Freitag, unklare Weiterleitung an den bundesweiten Dienstleister) Zweifel an der typischen Dreitageszustellung, sodass das FG weitere Ermittlungen zum Ablauf beim Dienstleister und Subunternehmer hätte anstellen müssen. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts Münster auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück, weil die Feststellungen zum Zugang unzureichend sind. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger die Klagefrist eingehalten hat; die vom Kläger angeführten besonderen Umstände des Postlaufs hätten vom FG näher aufgeklärt werden müssen. Die Familienkasse trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für die Zuverlässigkeit der von ihr beauftragten privaten Zustellung, insbesondere bei Einschaltung von Subunternehmern. Dem Kläger bietet die Zurückverweisung die Möglichkeit, seinen Vortrag zu vertiefen und das FG gleichzeitig, die notwendigen Ermittlungen zum organisatorischen Ablauf beim Zustelldienst nachzuholen. Die Kostenentscheidung für das Revisionsverfahren wird dem Finanzgericht übertragen.