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Urteil

III R 26/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zulassung eines Fahrzeugs durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung begründet die Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. • Für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer ist es unerheblich, ob das Fahrzeug tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wurde oder ob das amtliche Kennzeichen abgestempelt und angebracht wurde. • Registrier- oder Tageszulassungen sind keine nichtigen Scheinzulassungen und begründen keine Ausnahme von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht. • Die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist bei kurzzeitiger Zulassung auch für Saisonkennzeichen anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Zuteilung Kennzeichen und Zulassungsbescheinigung begründen Kraftfahrzeugsteuerpflicht • Zulassung eines Fahrzeugs durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung begründet die Steuerpflicht nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz. • Für die Entstehung der Kraftfahrzeugsteuer ist es unerheblich, ob das Fahrzeug tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wurde oder ob das amtliche Kennzeichen abgestempelt und angebracht wurde. • Registrier- oder Tageszulassungen sind keine nichtigen Scheinzulassungen und begründen keine Ausnahme von der Kraftfahrzeugsteuerpflicht. • Die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG ist bei kurzzeitiger Zulassung auch für Saisonkennzeichen anzuwenden. Die Klägerin, ein Kraftfahrzeughändler, ließ importierte Fahrzeuge regelmäßig kurzzeitig mit Saisonkennzeichen auf sich zulassen, um Zulassungsdokumente zu erhalten. Zur Verwaltungsvereinfachung reservierte die Zulassungsstelle Kennzeichen und führte An- und Abmeldungen teilweise unmittelbar hintereinander durch; Kennzeichenschilder wurden nicht immer geprägt oder abgestempelt. Für ein Fahrzeug beantragte die Klägerin am 21. Juli 2008 ein Saisonkennzeichen für einen Tag; Zulassungsbescheinigungen Teil I und II wurden ausgehändigt und die Abmeldung eingetragen. Das Finanzamt setzte daraufhin Kraftfahrzeugsteuer fest, wobei es für den 21. Juli 2008 die Mindeststeuer für einen Monat ansetzte. Die Klägerin focht die Besteuerung an und die Vorinstanzen hielten die Steuerfestsetzung für rechtmäßig; die Revision der Klägerin richtete sich gegen diese Entscheidung. • Steuerrechtliche Einordnung: Die Kraftfahrzeugsteuer ist eine Steuer (vgl. § 3 AO) und richtet sich nach dem Halten eines Fahrzeugs zum Verkehr auf öffentlichen Straßen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Nr. 1 KraftStG). • Rechtsfolge der Zulassung: Maßgeblich ist die Zulassung durch Zuteilung eines Kennzeichens und die Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung; das tatsächliche Befahren der Straße ist nicht erforderlich, da mit der Zulassung das Recht entsteht, das Fahrzeug in Betrieb zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). • Registrierzulassungen: Tages- oder Registrierzulassungen dienen der Registrierung importierter Fahrzeuge und sind rechtlich als Zulassungen zu behandeln; daraus folgt keine Ausnahme von der Steuerpflicht. Nichtigkeitsgründe für den Verwaltungsakt liegen nicht vor. • Abstempelung und Kennzeichenanbringung: Für den Streitzeitraum genügte die Zuteilung des Kennzeichens und die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung; eine Abstempelung des Schildes war nicht Voraussetzung für die Entstehung der Steuer nach der damaligen Rechtslage. • Rechtsfehler der Zulassung: Etwaige Verfahrensfehler oder Beanstandungen der Zulassung berühren den steuerrechtlichen Tatbestand des Haltens nicht; entscheidend ist die wirksame Zulassung. • Bemessung der Steuer: Die Festsetzung erfolgte korrekt nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Revisionsverfahrens sind der Klägerin aufzuerlegen (§§ 143 Abs. 1, 135 Abs. 2 FGO). Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Kraftfahrzeugsteuerfestsetzung für den Zeitraum ab 21. Juli 2008 wurde als rechtmäßig bestätigt. Das Gericht stellt fest, dass die Zulassung durch Zuteilung des Kennzeichens und Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung die Steuerpflicht begründet, unabhängig davon, ob das Fahrzeug tatsächlich genutzt oder das Kennzeichen abgestempelt worden ist. Registrier- oder Tageszulassungen stellen keine Ausnahme dar und sind nicht nichtig; eventuelle Fehler im Zulassungsverfahren beeinflussen die Entstehung der Steuer nicht. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.