Urteil
XI R 20/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Subunternehmerleistungen in der ambulanten Eingliederungshilfe können nach richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr.16 Satz 1 Buchst. k UStG steuerfrei sein, wenn die Kostentragung durch einen gesetzlichen Sozialhilfeträger nachgewiesen ist.
• Mittelbare (durchgeleitete) Kostentragung durch den Träger der Sozialhilfe genügt zur Anwendung der Sozialquote des § 4 Nr.16 Satz 1 Buchst. k UStG, sofern der Träger die Kosten kennt und deren Erstattung tragen will.
• Ist die Steuerfreiheit nach § 4 Nr.16 Satz 1 Buchst. k UStG nicht gegeben, greift gegebenenfalls die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden.
Entscheidungsgründe
Steuerfreiheit von Subunternehmerleistungen bei mittelbarer Kostentragung durch Sozialhilfeträger • Subunternehmerleistungen in der ambulanten Eingliederungshilfe können nach richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr.16 Satz 1 Buchst. k UStG steuerfrei sein, wenn die Kostentragung durch einen gesetzlichen Sozialhilfeträger nachgewiesen ist. • Mittelbare (durchgeleitete) Kostentragung durch den Träger der Sozialhilfe genügt zur Anwendung der Sozialquote des § 4 Nr.16 Satz 1 Buchst. k UStG, sofern der Träger die Kosten kennt und deren Erstattung tragen will. • Ist die Steuerfreiheit nach § 4 Nr.16 Satz 1 Buchst. k UStG nicht gegeben, greift gegebenenfalls die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, sofern die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Die Klägerin war 2010 als selbständige psychologische Beraterin/Subunternehmerin in der ambulanten Eingliederungshilfe tätig und betreute volljährige behinderte Personen. Sie arbeitete für zugelassene Leistungserbringer, ohne mit dem Sozialhilfeträger A unmittelbar einen Vertrag oder Abrechnungsverhältnis zu haben; A bewilligte Stundenkontingente für die Klienten. Die Klägerin stellte Rechnungen an die Leistungserbringer ohne Umsatzsteuer aus und machte in der Steuererklärung steuerfreie Umsätze geltend. Das Finanzamt hielt nach Außenprüfung die Umsätze für steuerpflichtig und setzte Umsatzsteuer fest; nach Einspruch blieb es bei dieser Entscheidung. Das Finanzgericht gab der Klage statt und setzte die Umsatzsteuer auf 0 €, weil die an zwei Leistungserbringer erbrachten Leistungen nach § 4 Nr.16 Satz1 Buchst. k UStG (Sozialquote) steuerfrei seien und die übrigen Umsätze unter die Kleinunternehmerregelung fielen. Das Finanzamt legte Revision ein. • Die Revision des Finanzamts ist unbegründet; das FG hat zutreffend entschieden, dass die betreffenden Subunternehmerleistungen an B und C steuerfrei sind und die übrigen Umsätze unter § 19 UStG fallen. • Rechtliche Einordnung: Die Klägerin ist Unternehmerin i.S. des UStG und erbringt steuerbare Leistungen; Steuerbefreiungen nach § 4 Nr.16 UStG sind eng auszulegen, doch ist § 4 Nr.16 Satz1 Buchst. k UStG als Auffangtatbestand unionsrechtskonform auszulegen im Lichte von Art.132 Abs.1 Buchst. g MwStSystRL. • Zur Anwendung von Buchst. h: Steuerfreiheit nach § 4 Nr.16 Satz1 Buchst. h UStG setzt eine Vereinbarung nach § 75 SGB XII voraus; eine solche bestand hier nicht, und das Unionsrecht erlaubt keine weitergehende Ausweitung über diesen Anwendungsbereich hinaus. • Zur Anwendung von Buchst. k: Diese Vorschrift erfasst Einrichtungen, deren Leistungen nicht unter a–j fallen, sofern bestimmte sachliche Voraussetzungen vorliegen und in mindestens 40% der Fälle die Betreuungskosten von gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder überwiegend vergütet wurden. • Richtlinienkonforme Auslegung: Art.132 MwStSystRL lässt die Anerkennung sozialer Einrichtungen auch bei mittelbarer Kostentragung zu; daher genügt eine durchgeleitete Vergütung durch den Sozialhilfeträger, wenn dieser die Leistungen kennt und deren Kosten übernehmen will. • Feststellungen des FG: Die Klägerin hat nachgewiesen, dass die Leistungen an B und C mittelbar vollständig von A vergütet wurden, sodass die Sozialquote erfüllt ist; die für D und E ausgeführten Umsätze sind gering und unterliegen der Kleinunternehmerregelung. • EuGH-Rechtsprechung (z. B. go fair) steht der Bewertung nicht entgegen, weil dort die Gestellung von Arbeitnehmern betroffen war, nicht aber die Leistungserbringung durch Subunternehmer wie hier. • Die Gesetzesmaterialien sprechen nicht dagegen, die mittelbare Kostentragung unionsrechtskonform zu berücksichtigen; die Rechtsprechung des BFH ermöglicht in vergleichbaren Fällen eine solche Auslegung, sodass die Vorinstanz nicht zu beanstanden ist. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen. Die Umsätze, die die Klägerin als Subunternehmerin an die Leistungserbringer B und C im Rahmen der ambulanten Eingliederungshilfe erbracht hat, sind nach richtlinienkonformer Auslegung des § 4 Nr.16 Satz 1 Buchst. k UStG steuerfrei, weil der Sozialhilfeträger A deren Kosten mittelbar vergütet hat und die erforderliche Sozialquote erfüllt ist. Für die übrigen, geringeren Umsätze greift die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG, sodass insgesamt für das Streitjahr keine Umsatzsteuer festzusetzen ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt.