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Beschluss

IV R 11/14

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2018:B.070618.IVR11.14.0
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Leitsätze
NV: Betrifft das Urteil des FG einen einheitlichen Streitgegenstand, bei dem über mehrere Rechtsfragen gestritten wird, die kumulativ im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen, um seinem Klageantrag entsprechen zu können, bedarf die Begründung der Revision einer Darlegung der Gründe, weshalb alle Rechtsfragen im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen. Das gilt auch dann, wenn das FG sein Urteil allein auf die Verneinung einer der Rechtsfragen gestützt hat .
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2013 12 K 12136/12 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Betrifft das Urteil des FG einen einheitlichen Streitgegenstand, bei dem über mehrere Rechtsfragen gestritten wird, die kumulativ im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen, um seinem Klageantrag entsprechen zu können, bedarf die Begründung der Revision einer Darlegung der Gründe, weshalb alle Rechtsfragen im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen. Das gilt auch dann, wenn das FG sein Urteil allein auf die Verneinung einer der Rechtsfragen gestützt hat . Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2013 12 K 12136/12 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist unzulässig und war deshalb gemäß § 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluss zu verwerfen. 1. Nach § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a FGO muss die Begründung der Revision die Angabe der Revisionsgründe in Gestalt einer bestimmten Bezeichnung der Umstände enthalten, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt. a) Der Zweck der Begründungspflicht, das Revisionsgericht zu entlasten und bei seiner Arbeit zu unterstützen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 VI R 1/16, BFHE 258, 365, BStBl II 2017, 1073, Rz 22, m.w.N.), erfordert, dass die erhobene Rüge eindeutig erkennen lässt, welche Norm der Revisionskläger für verletzt hält. Ferner muss der Revisionskläger die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art angeben, die nach seiner Auffassung das erstinstanzliche Urteil als unrichtig erscheinen lassen. Insoweit muss der Revisionskläger im Einzelnen und in Auseinandersetzung mit der Argumentation des FG dartun, welche Ausführungen der Vorinstanz aus welchen Gründen unrichtig sein sollen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 29. März 2017 VI R 83/14, Rz 7, m.w.N.). Betrifft das angefochtene Urteil einen einheitlichen Streitgegenstand und wird über mehrere Rechtsfragen gestritten, deren Beantwortung im Sinne des Revisionsklägers jeweils für sich (alternativ) den Klageantrag stützen kann, reicht es für eine schlüssige Revision aus, wenn mindestens zu einem Streitpunkt eine hinreichend begründete Revisionsrüge vorgetragen wird (BFH-Zwischenurteil vom 26. Juli 2006 X R 43/05, BFH/NV 2007, 55). Innerhalb des damit betragsmäßig schlüssig begründeten Revisionsantrags ist der BFH dann an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden (§ 118 Abs. 3 Satz 2 FGO). Betrifft das Urteil demgegenüber einen einheitlichen Streitgegenstand, bei dem über mehrere Rechtsfragen gestritten wird, die kumulativ im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen, um seinem Klageantrag entsprechen zu können, bedarf die Begründung der Revision einer Darlegung der Gründe, weshalb alle Rechtsfragen im Sinne des Revisionsklägers beantwortet werden müssen. Das gilt auch dann, wenn ‑‑wie im Streitfall‑‑ das FG sein Urteil allein auf die Verneinung einer der Rechtsfragen gestützt hat. Da in einem solchen Fall eine Auseinandersetzung mit dem Urteil des FG in Bezug auf von diesem nicht erörterte Streitfragen nicht in Betracht kommt, reicht insoweit die Bezugnahme auf die erstinstanzliche Klagebegründung aus, wenn diese schlüssige Ausführungen zu der betreffenden Rechtsfrage enthält. b) Im Streitfall hat die Klägerin innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 120 Abs. 2 FGO) danach keine ausreichende Begründung für ihr Revisionsbegehren geliefert. aa) Dem Antrag der Klägerin auf Feststellung der begehrten Verluste kann nur entsprochen werden, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 6 UmwStG für eine Aufstockung in Ergänzungsbilanzen erfüllt sind. Dies erfordert positiv, dass ein Übernahmeverlust entstanden ist, und negativ, dass der Übernahmeverlust nicht nach § 4 Abs. 5 Satz 2 UmwStG um einen Sperrbetrag nach § 50c EStG zu mindern ist. Eine antragsgemäße Entscheidung setzt voraus, dass beide Streitfragen kumulativ zugunsten der Klägerin beantwortet werden. Die Revisionsbegründung hätte demnach schlüssige Ausführungen zu beiden Streitfragen erfordert. bb) Die Revisionsbegründungsschrift der Klägerin enthielt jedoch keine schlüssigen Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 50c EStG. Anders, als die Klägerin jetzt geltend macht, enthält der Schriftsatz auch keinerlei Bezugnahme auf die erstinstanzliche Klagebegründung. Vielmehr heißt es ausdrücklich, eine Begründung sei nur hinsichtlich der ersten und vom FG behandelten Streitfrage relevant. Die nachträglich im Schriftsatz vom 1. Juni 2018 gemachten Ausführungen zur Anwendung des § 50c EStG erfüllen ohne Zweifel die Anforderungen an eine schlüssige Revisionsbegründung. Sie können der Revision aber nicht zur Zulässigkeit verhelfen, weil sie weit nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist eingegangen sind. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann die Revision nicht deshalb als zulässig angesehen werden, weil der angekündigte Revisionsantrag nur vor dem Hintergrund verständlich ist, dass das negative Übernahmeergebnis nicht um einen Sperrbetrag nach § 50c EStG vermindert wird. Revisionsantrag und Angabe der Revisionsgründe sind nebeneinander erforderlich, wie sich aus deren jeweils eigenständiger Nennung in § 120 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 FGO ergibt. Der Revisionsantrag kann danach die Darlegung der Revisionsgründe nicht ersetzen, sondern ist vielmehr unschlüssig, soweit er von der Revisionsbegründung nicht getragen wird. 2. Mangelt es an einer ordnungsgemäßen Begründung der Revision, ist die Revision unzulässig (§ 124 Abs. 1 FGO). Sie ist dann durch Beschluss zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 FGO). Nach einer mündlichen Verhandlung ergeht der Beschluss in der Besetzung mit fünf Richtern (§ 10 Abs. 3 Halbsatz 1 FGO). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken