OffeneUrteileSuche
Urteil

X K 2/16

BFH, Entscheidung vom

8mal zitiert
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Entschädigungsklage nach §198 GVG ist zulässig bereits während des laufenden Ausgangsverfahrens und frühestens sechs Monate nach wirksamer Verzögerungsrüge. • Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen; das Gericht bemisst die Verzögerung nach Monaten und kann den gesetzlichen Regelbetrag anteilig gewähren. • Bei gemeinschaftlich geführtem Verfahren steht jedem Ehegatten ein gesonderter Entschädigungsanspruch zu; nichtvermögensrechtliche Nachteile werden gemäß §198 Abs.2 GVG vermutet.
Entscheidungsgründe
Entschädigung für überlange Verfahrensdauer vor dem Finanzgericht (§198 GVG) • Entschädigungsklage nach §198 GVG ist zulässig bereits während des laufenden Ausgangsverfahrens und frühestens sechs Monate nach wirksamer Verzögerungsrüge. • Für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer ist auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen; das Gericht bemisst die Verzögerung nach Monaten und kann den gesetzlichen Regelbetrag anteilig gewähren. • Bei gemeinschaftlich geführtem Verfahren steht jedem Ehegatten ein gesonderter Entschädigungsanspruch zu; nichtvermögensrechtliche Nachteile werden gemäß §198 Abs.2 GVG vermutet. Die Kläger klagten am 24. April 2013 vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg gegen die Versteuerung einer Kapitalabfindung aus betrieblicher Altersversorgung für das Jahr 2011. Das Verfahren wurde am 9. November 2017 mit Urteil beendet; die Kläger machten wegen der 55 Monate dauernden Verfahrensdauer Entschädigung nach §198 GVG geltend. Sie hatten wiederholt Akteneinsicht, Schriftsätze eingereicht und mehrfach Verzögerungsrügen erhoben; eine erste Verzögerungsrüge erfolgte am 23. Juni 2014. Das FG stellte das Verfahren wegen eines Aktenrückstands und wegen eines anhängigen Revisionsverfahrens zeitweise zurück und bot den Parteien nach Entscheidung des BFH im Revisionsverfahren Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme; die mündliche Verhandlung fand schließlich im November 2017 statt. Die Kläger beantragten hilfsweise je 600 € Entschädigung pro Kläger; der Beklagte beantragte Abweisung und rügte fehlende Eilbedürftigkeit bzw. faktisches Ruhen des Verfahrens. Das FG wies die Hauptsacheklage ab; der BFH entschied über die Entschädigungsklage. • Zulässigkeit: Eine Entschädigungsklage nach §198 Abs.5 Satz1 GVG kann bereits während des laufenden Ausgangsverfahrens erhoben werden; für die Zulässigkeitsprüfung kommt es nicht auf die Wirksamkeit der Verzögerungsrüge an, maßgeblich ist, dass sechs Monate seit Erhebung der Verzögerungsrüge verstrichen sind. • Angemessenheit der Dauer: Nach §198 Abs.1 Satz2 GVG sind Schwierigkeit, Bedeutung des Verfahrens sowie Verhalten der Beteiligten zu berücksichtigen; der Senat teilt seine Prüfung in Verfahrensphasen und bemisst den unangemessenen Zeitraum nach Monaten. • Tatsächliche Verzögerung: Das Verfahren war in den Zeiträumen Mai 2015–Aug. 2016 (16 Monate) und Okt. 2016–März 2017 (6 Monate) jeweils verzögert; insgesamt ergeben sich 22 Monate unangemessener Dauer. • Bemessung der Entschädigung: §198 Abs.2 GVG normiert einen jährlichen Pauschalbetrag, der im Einzelfall nach Monaten anteilig zu gewähren ist; Nichtvermögensnachteile gelten als vermutet. • Antragserfordernis: Der Kläger hat seinen Zahlungsantrag auf je mindestens 600 € je Kläger gestellt; das Gericht darf nicht über den beantragten Umfang hinausgehen, weshalb Entschädigung für sechs Monate (600 € je Kläger) zugesprochen wird. • Gesonderte Ansprüche: Bei gemeinsamem Verfahren steht jedem Ehegatten ein eigener Anspruch zu; Zinsen folgen aus §291 i.V.m. §288 Abs.1 Satz2 BGB. • Kosten: Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.1 FGO. Die Klage ist zulässig und begründet; jedem Kläger werden wegen unangemessener Verfahrensdauer Entschädigungszahlungen von jeweils 600 € sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Juni 2016 zugesprochen. Die Entscheidung berücksichtigt, dass die unangemessene Verzögerung insgesamt 22 Monate betrug, das gesetzliche Entschädigungsregime nach §198 GVG jedoch den Regelsatz anteilig bemisst und die Kläger durch ihren konkreten Zahlungsantrag den Umfang der begehrten Entschädigung auf sechs Monate begrenzt haben. Die Zinsberechtigung folgt aus den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.