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Beschluss

I R 36/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2018:B.060618.IR36.16.0
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Leitsätze
NV: Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und -modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren .
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. April 2016 7 K 1364/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Bedient sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts, so hat er sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und -modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren . Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25. April 2016 7 K 1364/14 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht eingelegt worden (dazu 1.) und ‑‑da dem FA keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist (dazu 2.)‑‑ unzulässig (§ 124 FGO). 1. Nach § 120 Abs. 1 Satz 1 FGO ist die Revision beim BFH innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Dem Schriftformerfordernis ist nach ständiger Rechtsprechung nur entsprochen, wenn das maßgebliche Schriftstück von demjenigen, der die Verantwortung für seinen Inhalt trägt, eigenhändig, d.h. mit einem die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden, individuellen Schriftzug handschriftlich unterzeichnet ist (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2012 I R 81/11, BFH/NV 2013, 698). Da das angefochtene Urteil den Beteiligten am 13. Mai 2016 zugestellt wurde, lief die Frist zur Einlegung der Revision am 13. Juni 2016 ab. Bis zum Ablauf dieses Tages hat den BFH aber kein von einer vertretungsberechtigten Person unterschriebener Schriftsatz erreicht. Der per Fax am 13. Juni 2016 übersandte Schriftsatz trug keine Unterschrift, der Original-Schriftsatz erreichte den BFH erst am 14. Juni 2016. Das FA hat damit die Revision verspätet eingelegt. 2. Dem Antrag des FA, ihm gemäß § 56 FGO wegen Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, kann nicht entsprochen werden, da das FA nicht ohne Verschulden verhindert war, die Revisionseinlegungsfrist zu wahren. a) Zwar trifft es zu, dass einem Prozessbeteiligten Verzögerungen der Schriftsatzbeförderung gemeinhin nicht als Verschulden anzurechnen sind, wenn und soweit er darauf vertrauen darf, dass die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten eingehalten werden, die seitens des Beförderungsunternehmens festgelegt werden. In einem solchen Fall liegt es allein in seinem Verantwortungsbereich, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß abzugeben, dass es nach den organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen des befördernden Unternehmens den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Das gilt jedoch nicht, wenn sich im Einzelfall nicht ausschließen lässt, dass mit längeren Beförderungslaufzeiten gerechnet werden muss (vgl. Senatsbeschluss vom 4. September 2008 I R 41/08, BFH/NV 2008, 2042). b) Die vorgenannten Grundsätze gelten in gleicher Weise, wenn sich ein Verfahrensbeteiligter zur Beförderung eines fristwahrenden Schriftsatzes statt eines Postdienstleistungsunternehmens oder eines privaten Kurierdienstes einer anderen Behörde bzw. eines Gerichts (hier: Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH) bedient. Auch in diesem Fall ist es die Pflicht des Verfahrensbeteiligten, sich regelmäßig über die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten und –modalitäten und ihre tatsächliche Einhaltung zu informieren. Nur soweit der Verfahrensbeteiligte darauf vertrauen darf, dass die gewöhnlichen Beförderungslaufzeiten auch im Einzelfall tatsächlich eingehalten werden, darf er es dabei bewenden lassen, das Schriftstück so rechtzeitig und ordnungsgemäß in der Poststelle der beteiligten Behörde (hier: des BayLfSt) abzugeben, dass es nach den zwischen dieser Behörde und dem abholenden Gericht (hier: BFH) vereinbarten organisatorischen Vorkehrungen Letzteres auch fristgerecht erreichen kann. c) Das FA ist den vorgenannten Anforderungen indessen nicht gerecht geworden, weshalb bezogen auf die eingetretene Verfristung von einem behördlichen Verschulden auszugehen ist, welche eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2008, 2042). Das FA hat sich weder über das Fortbestehen des Postaustausches oder den entsprechenden Turnus zwischen der Vorgänger-Behörde des BayLfSt und dem BFH informiert noch darlegen können, weswegen es ausschließen habe können, dass im Einzelfall mit längeren Beförderungslaufzeiten gerechnet werden musste. aa) Das FA hat eingeräumt, dass im Zeitpunkt der Revisionseinlegung kein regelmäßiger Postaustausch zwischen dem BayLfSt und dem BFH stattgefunden hat, sondern sich die Abholung nach der Verfügbarkeit des BFH-Dienstfahrzeugs bzw. des entsprechenden Fahrers gerichtet hatte. bb) Auch hat es nicht darlegen können, weshalb es auf die Aufrechterhaltung eines vermeintlich vormals stattgefundenen regelmäßigen Postaustausches jeden Dienstag und Donnerstag habe vertrauen können. (1) Soweit das FA erklärt, es habe aufgrund "langjähriger Erfahrungen" keinen Grund gehabt, an einem fortbestehenden reibungslosen Postaustausch zwischen BayLfSt und BFH zu zweifeln, fehlt es bereits an der Darlegung, worin diese langjährigen Erfahrungen bestanden haben könnten. Der Verweis auf ein einzelnes BFH-Verfahren, welches zudem über zehn Jahre zurück liegt, ist insoweit erkennbar nicht ausreichend, um darzulegen, dass ein seinerzeit regelmäßig zwischen der OFD München und dem BFH stattfindender Postaustausch seither auch mit dem BayLfSt unverändert aufrechterhalten worden sein könnte. (2) Nichts anderes gilt für die Einlassung, den verantwortlichen Personen auf Seiten des FA seien keine Probleme beim Postaustausch bekannt geworden; aus dieser Einlassung folgt gerade nicht, dass die entsprechenden Personen sich über die seinerzeit praktizierten bzw. die aktuellen Postaustauschmodalitäten überhaupt informiert hätten. (3) Soweit sich das FA dahingehend eingelassen hat, es sei dort mangels entsprechender Mitteilung durch den BFH nicht bekannt gewesen, dass der Postaustausch von der Verfügbarkeit von Fahrer und Fahrzeug beim BFH abhängig sei, ist dies ebenso wenig geeignet, ein Verschulden des FA auszuschließen. Auszugehen ist hierbei davon, dass allein Aufgabe der einen fristwahrenden Schriftsatz versendenden Behörde ist, sich mit Blick auf das konkrete Verfahren zu vergewissern, dass ein vormals praktizierter Postaustausch nach wie vor regelmäßig und unverändert stattfindet. Das FA kann sich hierbei auch nicht darauf berufen, die in der bayerischen Finanzverwaltung durchgeführten Organisationsmaßnahmen hätten keinen Anlass zu entsprechenden Überprüfungen gegeben. Gerade wenn eine Behörde (hier: das FA) sich auf einen Postaustausch einer anderen und inzwischen nicht mehr existenten Behörde (hier: die seinerzeitige OFD München) mit dem BFH verlässt, ist es seine Aufgabe, durch Nachfragen bei der Nachfolgebehörde (hier: beim BayLfSt) sicherzustellen, dass der seinerzeitige Postaustausch trotz der organisatorischen Veränderungen unverändert fortbesteht. (4) Soweit sich das FA schließlich dahingehend eingelassen hat, Regelungen bestünden fort, solange sie nicht widerrufen würden, dringt es schon deshalb nicht durch, weil es eine schriftliche Ausgangsregelung zwischen der OFD und dem BFH nicht dargelegt hat. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken