Beschluss
X B 124/17
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2018:B.180418.XB124.17.0
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Leitsätze
NV: Die formelle Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) ist durch die bereits vorliegende BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) geklärt. Die seither eingetretenen Entwicklungen in der Rechtsprechung des BVerfG und der Literatur geben keinen Anlass, diese Frage erneut höchstrichterlich zu prüfen .
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2017 8 K 612/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die formelle Verfassungsmäßigkeit der Regelung über die Teil-Einspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a AO) ist durch die bereits vorliegende BFH-Rechtsprechung (Urteil vom 30. September 2010 III R 39/08, BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11) geklärt. Die seither eingetretenen Entwicklungen in der Rechtsprechung des BVerfG und der Literatur geben keinen Anlass, diese Frage erneut höchstrichterlich zu prüfen . Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. Mai 2017 8 K 612/16 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). a) Die Klägerin formuliert die Rechtsfrage, ob ein Verstoß gegen § 78 Abs. 1 Satz 1 GO BT bei gleichzeitigem Verstoß gegen § 81 Abs. 1 Satz 2 GO BT einen Verstoß gegen Art. 38 Abs. 1 Satz 2, Art. 42 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, 2 GG impliziert und § 367 Abs. 2a AO deshalb verfassungswidrig zustande gekommen ist. b) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (Senatsbeschluss vom 19. Januar 2011 X B 43/10, BFH/NV 2011, 636, Rz 5, m.w.N.). Hat der BFH bereits früher über die Rechtsfrage entschieden, muss dargelegt werden, welche neuen Gesichtspunkte zu der aufgezeigten Rechtsfrage vorgebracht werden, so dass eine erneute Entscheidung des BFH über diese Frage im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist (BFH-Beschluss vom 29. Dezember 2010 IV B 46/09, BFH/NV 2011, 634, Rz 10, m.w.N.). c) Im vorliegenden Zusammenhang hat der III. Senat des BFH mit dem -bereits vom FG angeführten- Urteil in BFHE 231, 7, BStBl II 2011, 11 entschieden, dass § 367 Abs. 2a AO in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist. Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese ‑‑ausführlich begründete‑‑ Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) nicht zur Entscheidung angenommen worden (Beschluss vom 1. Oktober 2013 1 BvR 1359/11). d) Dies hat die Klägerin zwar im Ausgangspunkt zutreffend gesehen. Sie ist aber der Auffassung, aufgrund neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung des BVerfG und der staatsrechtlichen Literatur sei eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich. Dem kann der Senat indes nicht beitreten. aa) Die von der Klägerin angeführten BVerfG-Entscheidungen vom 13. Juni 2017 2 BvE 1/15 (Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht ‑‑NVwZ‑‑ 2017, 1364), und vom 7. November 2017 2 BvE 2/11 (NVwZ 2018, 51) befassen sich nicht mit den Anforderungen an das Gesetzgebungsverfahren, sondern betreffen das Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten. Sie sind schon deshalb für die Beurteilung der von der Klägerin im vorliegenden Verfahren aufgeworfenen Rechtsfrage nicht einschlägig. bb) Auch die beiden von der Klägerin vorgelegten Literaturstimmen ‑‑ein Vortrag des Präsidenten des BFH und ein in englischer Sprache verfasster Zeitschriftenbeitrag eines Hochschullehrers‑‑ sind nicht einschlägig. Sie befassen sich weder mit dem JStG 2007 noch mit der durch dieses Gesetz eingefügten Vorschrift des § 367 Abs. 2a AO noch mit den Auswirkungen von Verstößen gegen diejenigen Regelungen der GO BT, die die Klägerin im Gesetzgebungsverfahren zum JStG 2007 als verletzt ansieht. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken