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Urteil

I R 37/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Teilwertabschreibungen auf verzinsliche Anleihen setzen voraussichtlich dauernde Wertminderungen voraus; bloßes Unterschreiten des Nominalwerts genügt regelmäßig nicht. • Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c EStG sind Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften abzuziehen; Maßstab ist das Veranlassungsprinzip. • Depotgebühren sind als Betriebsausgaben abzuziehen, eine pauschale Schätzung von Verwaltungskosten ohne nähere Anknüpfung an Erträge oder Investitionsart erfüllt die Anforderungen an Schätzungen nicht. • Das Finanzgericht hat die notwendigen Feststellungen zu Teilwertabschreibungen, Bonitätsrisiken und weiteren Verwaltungskosten nachzuholen; das Verfahren ist deshalb nicht entscheidungsreif.
Entscheidungsgründe
Teilwertabschreibungen und Abzug betrieblicher Aufwendungen bei Anrechnung ausländischer Steuer • Teilwertabschreibungen auf verzinsliche Anleihen setzen voraussichtlich dauernde Wertminderungen voraus; bloßes Unterschreiten des Nominalwerts genügt regelmäßig nicht. • Bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags nach § 34c EStG sind Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften abzuziehen; Maßstab ist das Veranlassungsprinzip. • Depotgebühren sind als Betriebsausgaben abzuziehen, eine pauschale Schätzung von Verwaltungskosten ohne nähere Anknüpfung an Erträge oder Investitionsart erfüllt die Anforderungen an Schätzungen nicht. • Das Finanzgericht hat die notwendigen Feststellungen zu Teilwertabschreibungen, Bonitätsrisiken und weiteren Verwaltungskosten nachzuholen; das Verfahren ist deshalb nicht entscheidungsreif. Die Klägerin, eine inländische Genossenschaftsbank, erzielte in den Streitjahren 2004, 2005 und 2007 Zinseinkünfte aus portugiesischen Anleihen. Einige Anleihen notierten an den Bilanzstichtagen unter dem Nominalwert; die Klägerin nahm Teilwertabschreibungen vor. In Portugal wurde Quellensteuer auf die Zinsen einbehalten. Das Finanzamt kürzte bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags neben der Gewerbesteuer die Teilwertabschreibungen und schätzte pauschal Verwaltungskosten von 500 € je Anleihe ab. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und verneinte unter anderem die pauschale Schätzung der Verwaltungskosten, woraufhin das Finanzamt Revision einlegte. • Revision des Finanzamts war begründet; Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 FGO). • Teilwertabschreibungen gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dürfen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung angesetzt werden; bloßes Absinken des Kurswerts unter den Nominalwert spricht regelmäßig nicht für eine voraussichtlich dauernde Minderung, weil bei verzinslichen Papieren das Recht auf Rückzahlung des Nominalwerts besteht. • Begriff der voraussichtlich dauernden Wertminderung ist wertend zu bestimmen und nach der Eigenart des Wirtschaftsguts zu beurteilen; das Finanzgericht hat hierzu unzureichend festgestellt, insbesondere zum Bonitätsrisiko des Schuldners der Anleihe C 2005. • Für die Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c Abs. 1 EStG sind Betriebsausgaben und Betriebsvermögensminderungen abzuziehen, soweit sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den ausländischen Einkünften stehen; der wirtschaftliche Zusammenhang richtet sich nach dem Veranlassungsprinzip. • Das Veranlassungsprinzip verlangt eine wertende Selektion der Auslösemomente von Aufwendungen; bei mehrfacher Veranlassung sind Aufwendungen aufzuteilen oder dem vorrangigen Zusammenhang zuzuordnen. • Gewerbesteuer, soweit sie Betriebsausgabe ist, kann bei der Ermittlung des Anrechnungshöchstbetrags abzuziehen sein; das Finanzgericht hat den Abzug der Gewerbesteuer zutreffend zugelassen. • Depotgebühren sind nach den bindenden Feststellungen als Betriebsausgaben abzuziehen; eine pauschale Schätzung von Verwaltungskosten ohne Anknüpfung an Umfang der Erträge oder Art der Investitionen entspricht nicht den Schätzungsgrundsätzen nach § 162 AO und allgemeiner Rechtsprechung. • Das Finanzgericht hat nicht hinreichend festgestellt, ob neben Depotgebühren weitere Verwaltungskosten angefallen sind und wie diese gegebenenfalls dem Verhältnis der Einkünfte zuzuordnen sind; es besitzt dabei eine eigene Schätzungsbefugnis (§ 96 Abs. 1 FGO i.V.m. § 162 AO). • Folglich ist die Vorentscheidung aufzuheben und das Finanzgericht hat im zweiten Rechtsgang die erforderlichen Feststellungen nachzuholen und ggf. neu zu entscheiden. Das Urteil des Finanzgerichts München wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Entscheidungstragend ist, dass das FG unzureichende Feststellungen zu den Voraussetzungen der vorgenommenen Teilwertabschreibungen (insbesondere zur Frage einer voraussichtlich dauernden Wertminderung und zum Bonitätsrisiko des Emittenten der Anleihe C 2005) sowie zu weiteren anrechnungsfähigen Verwaltungskosten getroffen hat. Depotgebühren sind als Betriebsausgaben abzuziehen; eine pauschale Schätzung von 500 € je Anleihe ohne weitere Substantiierung war zu Recht zurückgewiesen worden. Das FG hat im Revisionsverfahren die fehlenden Feststellungen nachzuholen und sodann unter Anwendung des Veranlassungsprinzips zu entscheiden, in welcher Höhe Teilwertabschreibungen und Verwaltungskosten den ausländischen Einkünften gem. § 34c Abs. 1 Satz 4 EStG zuzurechnen sind.