Urteil
I R 5/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine im Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Einmalzahlung ("signing bonus") ist Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG.
• Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 berechtigt Deutschland zur Besteuerung von Vergütungen, die "dafür bezogen" sind, d.h. für eine in Deutschland auszuübende konkrete Tätigkeit, auch wenn die Zahlung zeitlich vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme erfolgt.
• Eine vorab gewährte Vergütung ist bei der Verteilung der Besteuerungsrechte wie nachträglich gezahlter Arbeitslohn zu behandeln; zeitliches Auseinanderfallen von Zahlung und Tätigkeit ist unschädlich.
• Die Weigerung des Finanzamts, eine Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG a.F. zu erteilen, war rechtmäßig, wenn die Zahlung der Besteuerung in Deutschland unterliegt.
• Wiederholungsgefahr kann die Fortsetzungsfeststellungsklage begründen; sie liegt hier vor, weil die Forschungsinstitution auch künftig signing bonuses an ausländische Wissenschaftler zahlen will.
Entscheidungsgründe
Signing bonus als inländischer Arbeitslohn — Deutschland besteuert nach Art.15 Abs.1 Satz2 DBA-Schweiz • Eine im Hinblick auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses gezahlte Einmalzahlung ("signing bonus") ist Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG. • Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/2010 berechtigt Deutschland zur Besteuerung von Vergütungen, die "dafür bezogen" sind, d.h. für eine in Deutschland auszuübende konkrete Tätigkeit, auch wenn die Zahlung zeitlich vor der tatsächlichen Arbeitsaufnahme erfolgt. • Eine vorab gewährte Vergütung ist bei der Verteilung der Besteuerungsrechte wie nachträglich gezahlter Arbeitslohn zu behandeln; zeitliches Auseinanderfallen von Zahlung und Tätigkeit ist unschädlich. • Die Weigerung des Finanzamts, eine Freistellungsbescheinigung nach § 39b Abs. 6 EStG a.F. zu erteilen, war rechtmäßig, wenn die Zahlung der Besteuerung in Deutschland unterliegt. • Wiederholungsgefahr kann die Fortsetzungsfeststellungsklage begründen; sie liegt hier vor, weil die Forschungsinstitution auch künftig signing bonuses an ausländische Wissenschaftler zahlen will. Der Kläger, eine gemeinnützige Forschungseinrichtung, bot dem in der Schweiz ansässigen Wissenschaftler X eine Tätigkeit an und vereinbarte einen Arbeitsvertrag mit zunächst nebenamtlicher, später hauptamtlicher Beschäftigung. Vor Vertragsbeginn wurde X ein von einer Stiftung zu zahlender einmaliger signing bonus von 200.000 € angekündigt, rückzahlungspflichtig bei Ausscheiden innerhalb von fünf Jahren. Im Juni 2012 zahlte der Kläger 110.000 € an X und stellte beim Finanzamt den Antrag auf Freistellung dieser Zahlung vom Lohnsteuerabzug nach dem DBA-Schweiz. Das Finanzamt lehnte ab; das Finanzgericht gab der Klage statt. Im Revisionsverfahren hob der BFH das Urteil auf und stellte fest, dass die Zahlung Arbeitslohn sei und Deutschland gemäß Art.15 Abs.1 Satz2 DBA-Schweiz besteuere, weshalb die Freistellung nicht zu gewähren sei. • Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg; die Klage war durch Fortsetzungsfeststellungsklage zu ersetzen, weil die Hauptsache durch Lohnsteuerbescheinigung und Aufhebung des Vorbehalts der Nachprüfung praktisch erledigt war und der Kläger ein berechtigtes Interesse wegen Wiederholungsgefahr hatte. • Zur Einstufung als Arbeitslohn: Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 LStDV gehören auch Leistungen im Hinblick auf ein künftiges Dienstverhältnis zum Arbeitslohn. Eine Zahlung, die dazu dient, den Arbeitnehmer zur Aufnahme und für eine mehrjährige Bindung zu bewegen, ist entgeltlich im weitesten Sinne und dem Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG zuzurechnen. • Zur Verteilung der Besteuerungsrechte nach DBA: Art.15 Abs.1 Satz2 DBA-Schweiz erlaubt dem Tätigkeitsstaat (hier Deutschland) die Besteuerung von Vergütungen, die "dafür bezogen" sind, also für die in diesem Staat ausgeübte konkrete Arbeit. Die BFH-Rechtsprechung zu Abfindungen ist hierfür nicht übertragbar, weil Abfindungen Entschädigungen für das Nicht-Mehr-Tätigwerden sind. • Zeitliches Auseinanderfallen von Zahlung und Tätigkeit schließt die Zuordnung zur Besteuerung in Deutschland nicht aus. Vorab gewährte Vergütungen sind wie nachträglich gezahlter Arbeitslohn zu behandeln; die vertragliche Rückzahlungsregelung belegt den Bezug zur konkreten, mehrjährigen Tätigkeit in Deutschland. • Die Grenzgängerregelung des Art.15a DBA-Schweiz 1971/1992/2010 ändert die Zuordnung nicht, weil die Einmalzahlung veranlassungsbezogen der späteren hauptamtlichen Tätigkeit inländischer Institutsleitung zuzurechnen ist. • Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 Abs. 1 FGO. Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Einmalzahlung an den ausländischen Wissenschaftler stellt Arbeitslohn i.S. des § 19 EStG dar. Deutschland ist nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA‑Schweiz 1971/2010 zur Besteuerung dieser Vergütung berechtigt, weil die Zahlung für die konkrete in Deutschland auszuübende Tätigkeit geleistet wurde, auch wenn sie vor der Arbeitsaufnahme erfolgte. Daher war die Ablehnung der Erteilung einer Freistellungsbescheinigung durch das Finanzamt rechtsmäßig. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.