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Beschluss

I R 10/17

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2018:B.280318.IR10.17.0
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Leitsätze
NV: Arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung, durch die die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Dazu gehört auch das pflichtwidrige Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen .
Tenor
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Januar 2017 3 K 1670/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Arglistige Täuschung i.S. des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO ist die bewusste und vorsätzliche Irreführung, durch die die Willensbildung der Behörde unzulässig beeinflusst wird. Dazu gehört auch das pflichtwidrige Verschweigen entscheidungserheblicher Tatsachen . Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 12. Januar 2017 3 K 1670/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen. B. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a FGO. Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet (§ 126 Abs. 2 FGO) und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unter dem 31. Januar 2018 durch den Senatsvorsitzenden unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit wurde kein Gebrauch gemacht. II. Die Kläger haben ausweislich des Revisionsantrags das FG-Urteil nur bezüglich der Streitjahre 2008 bis 2010 angefochten. Insoweit haben sie ‑‑wie auch das FA in der Revisionserwiderung ausgeführt hat‑‑ die materielle Steuerpflicht der Aufwandsentschädigung des AA, die ausschließlich Gegenstand des Rechtsstreits zum Veranlagungszeitraum 2011 war, nicht in Streit gestellt. Demnach haben die Kläger in ihrer Revisionsbegründung ausschließlich die fehlerhafte Anwendung des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO gerügt. Im Übrigen teilt der erkennende Senat die Rechtsausführungen des FG im angefochtenen Urteil zur Anwendung des materiellen Einkommensteuerrechts dem Grunde und der Höhe nach (s. zu II.4. der dortigen Entscheidungsgründe), ohne dass dies hier weiter zu begründen wäre. Ebenfalls enthalten die Ausführungen des FG im angefochtenen Urteil zur Anwendung des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO betreffend die Tagegelder der EULEX Kosovo (Streitjahr 2008) keine Rechtsfehler. Auch dies ist zwischen den Beteiligten nicht im Streit. III. Das FG hat im angefochtenen Urteil ohne Rechtsfehler dahin erkannt, dass das FA auf der Grundlage des § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO berechtigt war, die Festsetzungen 2008 bis 2010 im Hinblick auf die Zahlungen des AA (Aufwendungsersatz bzw. Aufwandsentschädigung) zum Nachteil der Kläger zu ändern. 1. Nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c AO darf ein Steuerbescheid geändert werden, soweit er durch unlautere Mittel wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist. 2. In diesem Zusammenhang hat das FG im angefochtenen Urteil zunächst auf die Verpflichtung der Kläger verwiesen, die Zahlungen des AA im Rahmen der Deklaration offenzulegen (§ 90 Abs. 1, § 150 Abs. 2 AO), wobei diese Pflicht unabhängig davon besteht, ob man die Zahlungen als steuerfrei ansehen konnte. Denn die Erklärungspflicht gemäß Anlage N des Steuererklärungsvordrucks bezieht sich ausdrücklich auch auf steuerfreien Arbeitslohn nach Doppelbesteuerungsabkommen bzw. steuerfrei erhaltene Aufwandsentschädigungen/Einnahmen. Insoweit hat das FG "nach Würdigung aller Umstände des Streitfalles" entschieden, "dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Einkommensteuererklärungen 2008, 2009 und 2010 keine Verträge beigefügt waren" (zu II.2.a cc der Entscheidungsgründe). Schließlich hat das FG festgestellt, "dass der Kläger bezogen auf die Irreführung des FA vorsätzlich unlauter gehandelt hat" (zu II.2.b der Entscheidungsgründe). 3. Soweit die Kläger vortragen, die Feststellung des FG, der Kläger habe im Streitjahr 2008 den Vertrag mit dem AA nicht beigelegt, sei nicht nachvollziehbar begründet und somit im Revisionsverfahren nicht i.S. des § 118 Abs. 2 FGO bindend, ist dem nicht zu folgen. Entgegen der Ansicht der Kläger ist mit dem Schreiben des FA vom 17. Dezember 2010, mit dem im Zusammenhang mit der Steuererklärung 2008 auf eine "Rückgabe von Belegen" verwiesen wird, wegen der fehlenden Spezifizierung nicht schlüssig dargelegt, dass es sich dabei (auch) um den streiterheblichen Vertrag mit dem AA gehandelt hat. Darüber hinaus liegt ein Verfahrensfehler des FG, der einer Bindung i.S. des § 118 Abs. 2 FGO entgegenstehen könnte, nicht vor. Die Feststellung des FA gründet nicht auf einer Unterstellung, wie die Kläger vortragen, sondern (insbesondere) auf der nachvollziehbaren "Würdigung des Inhalts der Akten" (zu II.2.a cc aaa der Entscheidungsgründe). Insoweit hat das FG zum Streitjahr 2008 insbesondere darauf abgestellt, dass die Kläger "in der Erklärung 2008 ... gar keine Angaben zu der Tätigkeit des Klägers im Kosovo ... gemacht (haben)" (keine Deklaration der Zahlungen des AA und der Tagegelder der EULEX Kosovo) und dass eine Weitergabe der Steuersache zur abschließenden Bearbeitung durch die Sachbearbeiterin für internationales Steuerrecht (wegen des grenzüberschreitenden Sachverhalts) nicht erfolgt war. 4. Das FG hat auf dieser Grundlage (pflichtwidrig unterlassene Darlegung eines steuererheblichen Sachverhalts) ebenfalls ohne Rechtsfehler darauf geschlossen, dass die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Änderungsnorm erfüllt sind. In den Tatbestand der Norm sind auch Sachverhalte "bedingten Vorsatzes" einzubeziehen (s. dazu Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 8. Juli 2015 VI R 51/14, BFHE 250, 322, BStBl II 2017, 13; bestätigt durch BFH-Urteil vom 3. August 2016 X R 21/15, BFH/NV 2017, 457; Lutter, EFG 2017, 896, 897). Gründe für ein einschränkendes Verständnis sind auch unter Berücksichtigung der Erwägungen des FG nicht ersichtlich. Die Tatsachenwürdigung des FG schließt es entgegen der Ansicht der Kläger ferner aus, die Sachumstände des BFH-Urteils in BFHE 250, 322, BStBl II 2017, 13 als ("entlastenden") Vergleichsfall heranzuziehen, da es dort darum gegangen ist, dass der Steuerpflichtige zuvor dem Finanzamt den Sachverhalt offenbart und im Nachhinein an seiner abweichenden Rechtsauffassung festgehalten hat, während es im vorliegenden Fall an einer "Offenbarung" durch die Kläger fehlt. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken