Beschluss
I B 63/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nicht nach §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargelegt werden.
• Bei Berufung auf Unionsrecht ist darzulegen, welche unionsrechtliche Vorschrift verletzt sein soll und wie der konkrete Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Grundfreiheit fällt.
• Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH begründet für sich genommen keine gegenteilige nationale Rechtsprechung und trägt nicht ohne Weiteres als Anlass zur Zulassung der Revision wegen Divergenz.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde bei unzureichender Substantiierung unionsrechtlicher Rügen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nicht nach §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargelegt werden. • Bei Berufung auf Unionsrecht ist darzulegen, welche unionsrechtliche Vorschrift verletzt sein soll und wie der konkrete Sachverhalt unter die Tatbestandsvoraussetzungen der betreffenden Grundfreiheit fällt. • Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH begründet für sich genommen keine gegenteilige nationale Rechtsprechung und trägt nicht ohne Weiteres als Anlass zur Zulassung der Revision wegen Divergenz. Der Kläger, pensionierter Beamter mit Wohnsitz in Deutschland, erhielt 2011 Versorgungsbezüge und war nebenbei auf Basis eines befristeten Vertrags für eine in Deutschland ansässige GmbH als Berater in einem EU-geförderten Projekt im Westjordanland tätig. Die I‑GmbH zahlte ihm dafür eine Vergütung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als nach §34c Abs.5 EStG i.V.m. Abschn. I Nr.4 ATE steuerfrei erklärte und nur dem Progressionsvorbehalt unterwarf. Das Finanzamt hielt die Tätigkeitsvergütung nicht für nach dem Auslandstätigkeitserlass begünstigt, weil das Projekt nicht von deutscher, sondern von EU‑Fördermitteln getragen worden sei, und berücksichtigte die Vergütung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Das Finanzgericht Köln wies die Klage des Klägers ab und ließ die Revision nicht zu. Der Kläger rügte unionsrechtliche Unvereinbarkeit der Einschränkung auf deutsche öffentliche Entwicklungshilfe und beantragte die Zulassung der Revision. • Formelle Unzulässigkeit: Der Beschwerdeführer hat die Zulassungsgründe nicht gemäß §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargelegt; die Beschwerde genügt den Darlegungsanforderungen nicht. • Unionsrechtliche Rüge unzureichend begründet: Bei Rügen wegen Unvereinbarkeit mit Unionsrecht muss konkret angegeben werden, welche unionsrechtliche Norm verletzt sein soll und wie der konkrete Sachverhalt die Voraussetzungen der betreffenden Grundfreiheit erfüllt; dies gilt insbesondere bei Berufung auf EuGH‑Rechtsprechung. • Sachverhaltsbezogener Bezug zu EuGH‑Recht fehlt: Das vom Kläger herangezogene EuGH‑Urteil Petersen betrifft einen Arbeitnehmer mit Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat, wodurch ein EU‑Bezug bestand; im vorliegenden Fall bestand der Arbeitgeber im Inland und die Tätigkeit ausschließlich in einem Drittstaat, sodass der Kläger nicht substantiiert darlegte, dass Art.45 AEUV anwendbar ist. • Vorabentscheidungsersuchen begründet keine bindende abweichende nationale Entscheidung: Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stellt keine Entscheidung eines nationalen Gerichts über die Rechtsfrage dar und begründet daher nicht die Zulassung der Revision wegen angeblicher Rechtsprechungsdivergenz. • Kostenentscheidung: Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen (§135 Abs.2 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil er die Zulassungsgründe nicht hinreichend substantiiert nach §116 Abs.3 Satz3 FGO dargelegt hat. Insbesondere hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, welche unionsrechtliche Vorschrift verletzt sein soll und weshalb die Arbeitnehmerfreizügigkeit oder eine andere Grundfreiheit nach Art.45 AEUV im konkreten Fall anwendbar wäre. Der Verweis auf das EuGH‑Urteil Petersen reicht nicht aus, weil der zugrunde liegende Sachverhalt dort einen deutlichen EU‑Bezug aufwies, der im vorliegenden Fall fehlt. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH durch ein anderes Gericht begründet zudem keine nationale gegenteilige Entscheidung, die die Revision rechtfertigen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.