Urteil
IX R 16/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Abfindung, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt wird und auf einem Auflösungsvertrag als neuer Rechtsgrund beruht, kann nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu den außerordentlichen Einkünften gehören und damit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG unterfallen.
• Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses lässt sich in der Regel annehmen, dass der Arbeitnehmer nicht allein aus eigenem Antrieb gehandelt hat; damit besteht regelmäßig eine Druck- bzw. Zwangssituation im oben beschriebenen Sinne.
• Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist eine Zusammenballung von Einkünften erforderlich; maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhalten hat als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses.
• Bei Zusammenveranlagung muss aus dem Einspruch klar hervorgehen, welcher Ehegatte den Rechtsbehelf einlegt; ein für den einen Ehegatten eingelegter Einspruch wirkt nicht ohne Weiteres für den anderen.
• Hat ein Ehegatte keinen wirksamen Einspruch eingelegt, ist die Einspruchsentscheidung gegenüber diesem Ehegatten rechtswidrig und kann isoliert aufgehoben werden, soweit das Vorverfahren unterblieben ist.
Entscheidungsgründe
Abfindung als tarifbegünstigte Entschädigung; Drucksituation bei einvernehmlicher Auflösung • Eine Abfindung, die als Ersatz für entgangene Einnahmen gewährt wird und auf einem Auflösungsvertrag als neuer Rechtsgrund beruht, kann nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG zu den außerordentlichen Einkünften gehören und damit dem ermäßigten Steuersatz des § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG unterfallen. • Bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses lässt sich in der Regel annehmen, dass der Arbeitnehmer nicht allein aus eigenem Antrieb gehandelt hat; damit besteht regelmäßig eine Druck- bzw. Zwangssituation im oben beschriebenen Sinne. • Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist eine Zusammenballung von Einkünften erforderlich; maßgeblich ist, ob der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum insgesamt mehr erhalten hat als bei ungestörter Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses. • Bei Zusammenveranlagung muss aus dem Einspruch klar hervorgehen, welcher Ehegatte den Rechtsbehelf einlegt; ein für den einen Ehegatten eingelegter Einspruch wirkt nicht ohne Weiteres für den anderen. • Hat ein Ehegatte keinen wirksamen Einspruch eingelegt, ist die Einspruchsentscheidung gegenüber diesem Ehegatten rechtswidrig und kann isoliert aufgehoben werden, soweit das Vorverfahren unterblieben ist. Ehegatten wurden 2013 gemeinsam veranlagt. Der Ehemann (Kläger) beendete sein Arbeitsverhältnis mit der Stadt A durch Auflösungsvertrag zum 31.03.2013 und erhielt eine Abfindung von 36.250 €. In der Steuererklärung beantragte er die Besteuerung der Abfindung nach dem ermäßigten Tarif des § 34 EStG. Das Finanzamt lehnte dies ab und setzte die Steuer ohne Ermäßigung fest; Einspruch des Klägers blieb erfolglos. Das Finanzgericht gab der gemeinschaftlichen Klage statt und unterwarf die Abfindung dem ermäßigten Tarif. Das Finanzamt erhob Revision; zugleich stellte sich die Frage, ob die Klägerin (Ehefrau) wirksam Einspruch eingelegt hatte. • Revisionsverwerfung für den Kläger: Der BFH bestätigt, dass die vom Kläger erhaltene Abfindung als Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG einzuordnen ist und damit nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG ermäßigt zu besteuern ist. • Tatbestandliche Würdigung: Das FG hat den Auflösungsvertrag als neue Rechtsgrundlage der Abfindung bewertet und festgestellt, dass die Zahlung zum Ausgleich entgehender Einnahmen bestimmt ist; diese Würdigung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (§ 118 Abs. 2 FGO). • Drucksituation: Bei einvernehmlicher Auflösung im Kontext von Personalabbau ist regelmäßig anzunehmen, der Arbeitnehmer habe die Beendigung nicht allein aus eigenem Antrieb herbeigeführt; hier lag ein solcher tatsächlicher Druck vor, sodass die Voraussetzung für eine Entschädigung erfüllt ist. • Zusammenballung von Einkünften: Das FG hat zutreffend festgestellt, dass der Kläger im Streitjahr einschließlich Abfindung mehr erhalten hat als bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses; zur Ermittlung ist die progressionssteigernde Wirkung der tatsächlich bezogenen Einkünfte maßgeblich (§ 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG). • Revision zugunsten der Klägerin teilweise begründet: Die Klägerin hatte keinen wirksamen Einspruch eingelegt, weil aus der Einspruchsschrift nicht hervorging, dass der Kläger auch für sie Einspruch erhebt; somit wurde der Einkommensteuerbescheid gegenüber der Klägerin bestandskräftig, sodass die Einspruchsentscheidung gegen sie rechtswidrig war. • Formelles Rechtsschutzvoraussetzung: Bei Zusammenveranlagung muss aus dem Einspruch klar werden, welcher Ehegatte ihn einlegt; ein Einspruch eines Ehegatten wirkt nicht automatisch für den anderen (§ 357 AO, §§ 347 ff. AO, § 44 Abs. 1 FGO). • Rechtsfolge für die Klägerin: Die Klage der Klägerin war insoweit unzulässig, als sie das Vorverfahren nicht durchgeführt hatte; gleichzeitig ist die gegen sie gerichtete Einspruchsentscheidung isoliert aufzuheben, weil sie keinen Einspruch eingelegt hatte. Der Revision des Finanzamts wurde hinsichtlich des Klägers zurückgewiesen: Die Abfindung von 36.250 € ist als Entschädigung für entgehende Einnahmen i.S. von § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG anzusehen und unterliegt dem ermäßigten Steuersatz nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 EStG. Hinsichtlich der Klägerin wurde das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben: Die Einspruchsentscheidung des Finanzamts ist gegenüber der Klägerin isoliert aufzuheben, weil sie keinen wirksamen Einspruch eingelegt hatte und das Vorverfahren nicht durchgeführt wurde; die Klage ist insoweit unzulässig. Die Kostenentscheidung folgt dem BFH-Grundsatz, dass das Finanzamt die Kosten im Verhältnis zum Kläger zu tragen hat, die übrigen Kosten zwischen Klägerin und Beklagten aufgehoben werden.